§ 19 Grundsätzliche Anforderungen an den Einbau

19.1 Muss bei Vorliegen einer unzureichenden Grundwasserdeckschicht diese künstlich ertüchtigt werden (hinsichtlich Mächtigkeit und/oder zulässiger Bodenart)?

Zulässige Deckschichten müssen gemäß ErsatzbaustoffV den Hauptgruppen der Bodenarten Sand, Lehm, Schluff oder Ton entsprechen. Günstige und ungünstige Deckschichten unterscheiden sich somit nicht durch die Bodenart, sondern nur durch die Mächtigkeit der Deckschicht:

  • Eine günstige Deckschicht liegt für alle Ersatzbaustoffe vor, wenn die Deckschicht mindestens 1,5 Meter mächtig ist.
  • Ungünstige Eigenschaften hat eine Deckschicht, wenn sie bei folgenden Ersatzbaustoffen zwischen 60 cm und 1,5 m mächtig ist.
  • BM/BG-0*, BM/BG-F0*, BM/BG-F1, RC-1, GS-0 und 1, SWS-1, CUM-1, HOS-1, HS, SKG sowie bei allen übrigen Ersatzbaustoffen, wenn ihre Mächtigkeit zwischen 1 und 1,5 Meter liegt.

Unzureichende Mächtigkeit:

Sofern für den Einbau eines bestimmten mineralischen Ersatzbaustoffs die jeweils hierfür notwendige Mächtigkeit der Deckschicht nicht vorliegt, ist diese künstlich herzustellen oder im Rahmen einer Einzelfallbewertung durch die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 ErsatzbaustoffV ggf. zu genehmigen.

Nicht geregelte Bodenart:

Jedenfalls auf der Grundlage der Ableitungssystematik der ErsatzbaustoffV könnten grundsätzlich die für die jeweiligen Einbauweisen erlaubten Materialklassen für die Rubrik "ungünstige Deckschichteigenschaften" bei einer Deckschichtmächtigkeit von ≥ 0,6 m oder ≥ 1,5 m (vgl. oben) auch auf Deckschichten, welche nicht aus "Sand" oder "Lehm/Schluff/Ton" bestehen, verwendet werden (vergleiche hierzu z. B. die Hinweise zum "Transportterm" in Umweltbundesamt (UBA) - Texte 53/2020, Kapitel 2.1.7.2 und z. B. UBA 26/2018, S. 51 ("Medienschutzbasierte Einbauwerte: ungünstiger Fall: GW-Abstand > 0,1 m bzw. > 0,5 m bis 1 m oder fehlende Rückhaltung" oder in Abb. 1 (S. 54) "ungünstiger Fall = … und/oder kein Sand/Schluff/Lehm/Ton")).

Der Verordnungstext hat sich jedoch in der aktuellen Fassung gegenüber früheren Fassungen (vor dem 16.07.2021) dahingehend geändert, dass auch für ungünstige Deckschichten in der einführenden Tabelle in Anlage 2 explizit nur "Sand oder Lehm, Schluff, Ton" genannt sind. Es wird daher hier auf die FAQ 29.2 bei "Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten" verwiesen (Nutzung der KA 5).

19.2 Was gilt für Karstgebiete (keine Schadstofffilterung)?

Jedenfalls auf der Grundlage der Ableitungssystematik der ErsatzbaustoffV könnten grundsätzlich die für die jeweiligen Einbauweisen erlaubten Materialklassen für die Rubrik "ungünstige Deckschichteigenschaften" bei einer Deckschichtmächtigkeit von ≥ 0,6 m oder ≥ 1,5 m (vgl. oben) auch auf Deckschichten, welche nicht aus "Sand" oder "Lehm/Schluff/Ton" bestehen, verwendet werden. (Vergleiche hierzu z. B. die Hinweise zum "Transportterm" in Umweltbundesamt (UBA) - Texte 53/2020, Kapitel 2.1.7.2 und z. B. UBA 26/2018, S. 51 ("Medienschutzbasierte Einbauwerte: ungünstiger Fall: GW-Abstand > 0,1 m bzw. > 0,5 m bis 1 m oder fehlende Rückhaltung" oder in Abb. 1 (S. 54) "ungünstiger Fall = … und/oder kein Sand/Schluff/Lehm/Ton")).

Der Verordnungstext hat sich jedoch in der aktuellen Fassung gegenüber früheren Fassungen (vor dem 16.07.2021) dahingehend geändert, dass auch für ungünstige Deckschichten in der einführenden Tabelle in Anlage 2 explizit nur "Sand oder Lehm, Schluff, Ton" genannt sind. Es wird daher hier auf die FAQ 29.2 bei "Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten" verwiesen (Nutzung der KA 5).

19.3 Aus welchen Materialien dürfen künstliche Grundwasserdeckschichten hergestellt werden?

Künstliche Deckschichten dürfen nur aus Bodenmaterial und – sofern bodenphysikalisch geeignet - auch aus Baggergut der Materialklasse 0 hergestellt werden. Dies ergibt sich daraus, dass für alle anderen mineralischen Ersatzbaustoffe ein Mindestabstand zum Grundwasser gefordert ist (vgl. § 19 Abs. 8 Satz 7 ErsatzbaustoffV).

19.4 Gelten für zeitweise fließfähige selbstverdichtende Verfüllbaustoffe (ZFSV), oft auch als Flüssigboden bezeichnet, die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung?

  1. Für den Einbau des für den ZFSV zu verwendenden Bodenmaterials sind die Anforderungen der ErsatzbaustoffV einzuhalten (z. B. zulässige Materialwerte und entsprechende Einbauweisen, Deckschichtmächtigkeiten).
  2. Da eine eventuell notwendige Behandlung (z. B. Siebung) und Klassifizierung der Bodenmaterialien bereits vor Vermischung zur Herstellung von Flüssigboden zu geschehen hat (um eine Materialklasse bestimmen zu können), unterliegen Anlagen zur Herstellung von Flüssigböden (ob stationär oder mobil) nicht den Anforderungen zur Gütesicherung gemäß ErsatzbaustoffV (Abschnitte 2 und 3). Sollte jedoch die Aufbereitung von Bodenmaterial und die anschließende Herstellung von Flüssigboden in einer Anlage durchgeführt werden, würde der "Aufbereitungsteil" dem Geltungsbereich der ErsatzbaustoffV unterliegen (Abschnitte 2 und 3, u.a. EgN, WPK und FÜ).
  3. Die ErsatzbaustoffV enthält keine Regelungen für die Beurteilung der umweltfachlichen Eignung von nicht mineralischen Zuschlagstoffen (z. B. Verflüssiger). Inverkehrbringer sowie Anwender entsprechender Zuschlagstoffe haben daher anderweitig sicherzustellen, dass die umweltfachliche Eignung dieser Produkte gegeben ist.

19.5 Gibt es eine Datenbank, aus der der Grundwasserspiegel ermittelt werden kann und falls ja, sind diese Daten rechtssicher?

Für Bauvorhaben können Hinweise zum Grundwasserflurabstand erhalten werden:

  • über die Karteninhalte im Internetangebot des LfU, Hydrogeologische Karte 1:100.000 und/oder Hohe Grundwasserstände,
  • oder über die Abfrage der Grundwasserstände von umliegenden Grundwassermessstellen, Oberes Grundwasser-Stockwerk Bayern, aus dem Gewässerkundlichen Dienst Bayern (GKD).

Aus den Inhalten der Karte ergeben sich keine Rechtsansprüche.

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