§ 3 Annahmekontrolle

3.1 § 3 Abs. 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV bestimmt: Die Annahmekontrolle kann auch weitere Feststellungen zur Charakterisierung umfassen.. Hierdurch wird der Anlagenbetreiber darauf hingewiesen, dass auch Probenahmen oder Untersuchungen ohne konkreten Verdacht oder als Rückstellproben möglich sind. Wer darf diese Probenahmen bzw. Untersuchungen vornehmen?

Maßnahmen der Annahmekontrolle sind "werkseigen". Diese umfassen ggf. auch weitere Feststellungen zur Charakterisierung.

Probenahmen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) können durch eingewiesene Sachkundige durchgeführt werden. Dies ist auch im Falle von Beprobungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV zulässig.

§ 3 Abs. 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV ist jedoch aus hiesiger Sicht so zu verstehen, dass für den Regelfall neben den in Satz 2 genannten Informationen auch ggf. bereits vorliegende Materialwerte von der Annahmekontrolle gesichtet werden und nicht so, dass die Anlagenbetreiber hier selbst Beprobungen/Untersuchungen durchführen.

3.2 Welche Vorgaben sind für die Annahmekontrolle hinsichtlich der Dokumentation von vorliegenden Untersuchungsergebnissen zu treffen, damit dieser Vorgang ordnungsgemäß dokumentiert ist?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 ErsatzbaustoffV gilt: Für die Ermittlung der Schadstoffgehalte in mineralischen Abfällen wesentliche, vorliegende Untersuchungsergebnisse oder aus der Vorerkundung von Bauwerken oder Böden vorliegende Hinweise auf Schadstoffe sind vom Abfallerzeuger oder -besitzer dem Betreiber der Anlage bei der Anlieferung vorzulegen.

Diese Informationen sind vom Anlagenbetreiber zu dokumentieren. Eine spezifische Aufbewahrungsfrist für Dokumente nach § 3 ErsatzbaustoffV nennt die Verordnung nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch hierfür die Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 1 ErsatzbaustoffV gelten, d.h. die Dokumente fünf Jahre aufzubewahren sind.

3.3 Die Bewertung der Überschreitung für geregelte Materialwerte geht aus § 3 Abs. 2 ErsatzbaustoffV deutlich hervor, jedoch bleibt die Bewertung der zusätzlichen Schadstoffe ohne zugehörigen Materialwerte ungeregelt. Welche Vergleichswerte sollen in der Praxis herangezogen werden?

Nach § 16 Abs. 1 ErsatzbaustoffV müssen bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut Materialklassen für nicht geregelte Materialwerte durch Sachverständige im Sinne des § 18 des BBodSchG oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde und mit Zustimmung der zuständigen Behörde festgelegt werden. Grundlage für die Bestimmung der Materialwerte sind die Ableitungssystematik zur ErsatzbaustoffV i.V.m. dem Programm BEMEB und/oder anderweitige einschlägige Festlegungen (z. B. Vorläufige Leitlinien zur Bewertung von PFAS-Verunreinigungen in Wasser und Boden des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU).

3.4 Auf die zusätzlichen Materialwerte für spezifische Belastungsparameter von Bodenmaterial und Baggergut nach Tabelle 4, Anlage 1 wird nur im Rahmen der Annahmekontrolle verwiesen, nicht jedoch bei der Güteüberwachung. Gilt Anlage 1, Tabelle 4 für die Güteüberwachung analog?

Nach § 3 Abs. 2 ErsatzbaustoffV sind RC-Baustoffe und Bodenmaterial (Baggergut kann hier analog gesehen werden) bei Verdacht auf nicht geregelte Schadstoffe getrennt zu lagern und zu untersuchen. Das weitere Vorgehen richtet sich im Anschluss nach § 3 Abs. 3 ErsatzbaustoffV.

Die Regelungen zur Güteüberwachung (§§ 4 bis 13 ErsatzbaustoffV) gelten dahingegen für den "Normalbetrieb" (ohne Verdacht auf "Sonderparameter").

3.5 Ist eine Annahmekontrolle gemäß § 3 i.V.m. § 18 Abs. 2 ErsatzbaustoffV erforderlich, wenn ein Zwischenlager in Eigenregie, zum Beispiel durch ein Staatliches Bauamt geführt wird?

Sofern ein Zwischenlager ausschließlich im Eigenbetrieb (ohne Annahme von Material von Dritten oder Abgabe von Material an Dritte) betrieben wird, ist eine Annahmekontrolle im Sinne der ErsatzbaustoffV nicht notwendig.

Die Notwendigkeit einer Registerführung nach § 49 KrWG oder ggf. der Nachweispflichten für als gefährlich einzustufendes Bodenmaterial (§ 50 KrWG) bleiben hiervon unberührt.

3.6 Ab welcher Anliefermenge muss die Annahmekontrolle mit Name etc. durchgeführt werden? Gibt es Sonderregelungen für Kleinanlieferer und Mindermengen?

Kleinstmengen (Größenordnung häufig um < 1 m3), die durch Aktivitäten von Heimwerkern im privaten Bereich anfallen und mit einem privaten PKW - gegebenenfalls mit Anhänger - an der Entsorgungsstelle angeliefert werden, sowie Anlieferungen von Handwerkern von kleinen Bau- oder Umbaumaßnahmen (Kleinmengen, Größenordnung häufig im einstelligen bis niedrig zweistelligen Kubikmeterbereich) können analog zur bisherigen Vorgehensweise zu Haufwerksvolumina von maximal 500 m3 zusammengefasst werden (vgl. LfU-Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial" bzw. vormaliges LfU-Kleinmengen-Merkblatt). Die Erfassung der Daten nach § 3 Abs. 1 ErsatzbaustoffV im Rahmen der Eingangskontrolle für die Einzelanlieferungen ist in diesen Fällen nicht notwendig. Eine Kontrolle der Zusammensetzung, der Verschmutzung, der Konsistenz, des Aussehens, der Farbe und des Geruchs ist jedoch auch hier vorzunehmen.

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