§ 15 Bewertung der Untersuchungsergebnisse
15.1 Gilt die "4 von 5 Regel" nach § 10 Abs. 3 ErsatzbaustoffV für die Beurteilung von Materialwerten im Rahmen der Fremdüberwachung auch für die Einstufung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial oder Baggergut nach § 15 ErsatzbaustoffV?
Die "4 von 5"-Regel aus § 10 Abs. 3 ErsatzbaustoffV gilt im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung von Aufbereitungsanlagen bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Überprüfungen der Materialwerte. Demnach dürfen bei einer von fünf FÜ die Materialwerte bis zur zulässigen Toleranzgrenze nach Anlage 6 überschritten werden.
Die in der der LAGA-Methodensammlung Feststoffuntersuchung 2.0 beschriebene "4 von 5-Regel" gilt dagegen für die Beurteilung von mehreren Analysenergebnissen aus einem Haufwerk. Demnach ist der Grenzwert eingehalten, wenn 80 % der Proben und der Mittelwert aller Proben den Grenzwert einhalten. Zu den Voraussetzungen, zur Möglichkeit und zur Notwendigkeit für eine solche statistische Beurteilung siehe die Begründung in der LAGA-Methodensammlung Feststoffuntersuchung 2.0.
In § 15 ErsatzbaustoffV wird geregelt, dass ein Materialwert dann eingehalten ist, wenn die im Rahmen der Untersuchung gemessene Konzentration oder der Stoffgehalt eines Parameters gleich oder geringer ist als der entsprechende Materialwert.
Für diese Bewertung sind die in der LAGA-Methodensammlung Feststoffuntersuchung 2.0 (Stand: 15.06.2021), Kap. II.11, S. 190ff aufgeführten statistischen Auswertungen weiterhin möglich.