§ 14 Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut (... und Bauschutt auf der Baustelle)
14.1 In der ErsatzbaustoffV wird bei Bauschutt lediglich die Beprobung von aufbereitetem RC-Material geregelt. Was gilt für die Beprobung von nicht aufbereitetem Bauschutt (z. B. an der Baustelle)?
Die eventuelle Notwendigkeit und Art der Beprobung ist in Kapitel 5 des LfU-Merkblatts "Beprobung von Boden und Bauschutt" beschrieben (Hinweis: Das Merkblatt wurde für Bauschutt nicht zurückgezogen).
Zu den zulässigen Akteuren, welche Beprobungen durchführen dürfen, siehe die FAQ 2.1
(§ 2 "Wer darf künftig noch Beprobungen von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut durchführen?").
14.2 Die Untersuchungspflicht gemäß § 14 ErsatzbaustoffV gilt für "nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, dass in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll". Gelten diese Regeln demnach nicht für Bodenmaterial, das an Ort und Stelle wieder eingebaut werden soll?
Umlagerungen und Seitenentnahmen sind vom Geltungsbereich der ErsatzbaustoffV ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 ErsatzbaustoffV).
Es gelten die Regelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG sowie der BBodSchV.
14.3 Für Ersatzbaustoffe aus Aufbereitungsanlagen ist geregelt, dass die Überwachungsstelle die Einstufung nach Materialwerten feststellt. Wer stellt die Einstufung nach den Materialwerten für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut fest?
Für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut wird in der Begründung zu § 14 bis 18 ErsatzbaustoffV erläutert:
Die Vorgabe verpflichtet den Erzeuger oder Besitzer oder in Bezug auf unaufbereitetes Bodenmaterial, sofern eine Abgabe an ein Zwischenlager erfolgt, den Betreiber des Zwischenlagers, zur Untersuchung und Klassifizierung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut, sofern nicht eine der Ausnahmeregelungen greift.
Die genannten Akteure bedienen sich hierbei in der Regel der Expertise der Untersuchungsstellen. Diese sollten im Analysenprotokoll die entsprechende Materialklasse bezeichnen.
14.4 Was muss ich als Ein-Personen-Unternehmen in die Wege leiten, um zukünftig Einstufungen und Probenahmen weiterhin vornehmen zu dürfen?
Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Beprobungen im Rahmen der Güteüberwachung (Eignungsnachweis und Fremdüberwachung) von Aufbereitungsanlagen (§§ 7, 8 ErsatzbaustoffV)
Hierfür schreibt die ErsatzbaustoffV für die Probenahme im Rahmen des Eignungsnachweises und der Fremdüberwachung Überwachungsstellen vor. Überwachungsstellen sind gemäß Begriffsbestimmung in § 2 ErsatzbaustoffV sog. "RAP Stra-Prüfstellen" und nach DIN EN ISO/IEC 17065 "Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren", Ausgabe Januar 2013 akkreditierte Labore. Siehe hierzu auch die FAQ zu § 2 "Dürfen RAP Stra-Prüfstellen bestimmte Aufgaben im Rahmen der Erstellung des Eignungsnachweises oder der Fremdüberwachung fremdvergeben?" - Beprobungen von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut (§ 14 ErsatzbaustoffV)
Gemäß § 14 Abs. 1 ErsatzbaustoffV sind Beprobungen von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 bis 6 durchzuführen. Die Probenahme ist demnach "von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach LAGA PN 98 nachgewiesen werden."
14.5 Wer ist als "Person vergleichbarer Sachkunde" neben den Sachverständigen nach § 18 BBodSchG befugt, zu bestimmen, ob auf analytische Untersuchungen für den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut in technische Bauwerke verzichtet werden kann (ErsatzbaustoffV § 14 Abs. 3 i.V.m. Vorerkundung nach § 18 BBodSchV)?
Die Entscheidung über das Vorliegen der vergleichbaren Sachkunde trifft die Kreisverwaltungsbehörde in jedem Einzelfall. Die Anforderungen sind in den "Checklisten vergleichbare Sachkunde" zusammengestellt. Die Anwendung der Checkliste wurde vom Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 31.07.2023 (Az.: 76g-U8780.0-2022/4-10) zur Anwendung in Bayern eingeführt.