§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung
4.1 Es gibt einige Aufbereitungsanlagen für RC-Baustoffe, die keiner Gütesicherung unterliegen. Müssen sich diese künftig zertifizieren lassen?
In § 4 Absatz 1 ErsatzbaustoffV ist geregelt:
Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat eine Güteüberwachung durchzuführen.
Die Güteüberwachung besteht aus:
1. Eignungsnachweis,
2. werkseigener Produktionskontrolle und
3. Fremdüberwachung.
Die Güteüberwachung gemäß den Vorgaben der ErsatzbaustoffV ist demnach verpflichtend, sofern die hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken (ggf. auch nur teilweise) verwendet werden sollen. Dies stellt somit den Regelfall dar.
Das Inverkehrbringen von RC-Baustoffen, die nicht gemäß den Vorgaben der ErsatzbaustoffV gütegesichert sind, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße belegt werden (vgl. § 26 ErsatzbaustoffV i.V.m. § 69 Abs. 1 oder Abs. 2 KrWG).
Die Zugehörigkeit zu einer Güteüberwachungsgemeinschaft ist hingegen nicht verpflichtend. Mitgliedern einer Güteüberwachungsgemeinschaft werden jedoch Erleichterungen hinsichtlich des Untersuchungsturnus gewährt (vgl. Anlage 4, Tabelle 1 ErsatzbaustoffV).