§ 16 Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut
16.1 Wer ist als "Person vergleichbarer Sachkunde" neben den Sachverständigen nach § 18 BBodSchG befugt, Bodenmaterial und Baggergut nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV zu klassifizieren (sofern die Untersuchung nach Aushub oder Abschieben nach § 14 Absatz 1 Satz 3 ErsatzbaustoffV auf nicht in Anlage 1 Tabelle 4 genannte Parameter ausgedehnt wurde)?
Die Entscheidung über das Vorliegen der vergleichbaren Sachkunde trifft die Kreisverwaltungsbehörde in jedem Einzelfall. Die Anforderungen sind in den "Checklisten vergleichbare Sachkunde" zusammengestellt. Die Anwendung der Checkliste wurde vom Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 31.07.2023 (Az.: 76g-U8780.0-2022/4-10) zur Anwendung in Bayern eingeführt.