§ 25 Lieferschein und Deckblatt

25.1 Besteht die Dokumentationspflicht nach § 25 ErsatzbaustoffV nur, wenn auch eine Anzeigepflicht besteht?

Nein. Die Regelungen zur Notwendigkeit von Lieferscheinen stehen nicht in Zusammenhang mit den Anzeigepflichten nach § 22 ErsatzbaustoffV.

25.2 Muss für jedes Haufwerk ein Lieferschein und Deckblatt gemäß § 25 ErsatzbaustoffV erstellt werden oder gibt es bei Aushüben von Leitungsgräben Ausnahmeregelungen?

Bei folgenden Materialien ist bis zu einer Masse von 200 Tonnen kein Lieferschein notwendig:
BM/BG-0, BM/BG-0*, BM/BG-F0*, GS-0, SKG.

Sofern die Boden-/Baggergut-Materialklasse im Rahmen des Leitungsbaus bei Aushub nicht bekannt sind (= Regelfall), sind für zu entsorgendes Überschussmaterial die Pflichten nach § 25 ErsatzbaustoffV einzuhalten.

Für Aushub, der vor Ort wieder in den Leitungsgraben eingebracht wird, gelten die Anforderungen der ErsatzbaustoffV nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3a). Die Entnahme von Bodenaushub aus Leitungsgräben, dessen zeitweilige Bereitstellung und anschließende Wiedereinbringung in die Leitungsgräben sind Maßnahmen im Rahmen der Änderung oder Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen.

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