§ 22 Anzeigepflichten

22.1 Müssen die Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde fachlich geprüft werden?

Die Anzeigepflichten nach § 22 verpflichten den Verwender, bei größeren Baumaßnahmen, die bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung besondere Gefahren für den Boden oder das Grundwasser herbeiführen können, diese Baumaßnahmen vier Wochen vor Beginn des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Durch die Anzeige erlangt die zuständige Behörde die Gelegenheit zur Überwachung und kann ggf. gegen die Baumaßnahme einschreiten, sofern dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls geboten ist. Die in § 22 ErsatzbaustoffV geregelten Anzeigepflichten dienen im Wesentlichen dazu, dass die zuständige Behörde für den Fall des späteren Vorliegens oder Verdachts einer schädlichen Boden- oder Grundwasserveränderung ausreichende Datengrundlagen für die Ursachenermittlung und ggf. Gefahrenabwehr hat.

Nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 ErsatzbaustoffV können u.a. fehlerhafte oder nicht vollständige Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV mit einer Ordnungswidrigkeit belegt werden. Eine grundsätzliche Prüfpflicht für die Kreisverwaltungsbehörden ergibt sich hieraus jedoch nicht.

22.2 Welche Aufgaben entstehen den Kreisverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit den Anzeigepflichten nach § 22 ErsatzbaustoffV?

Solange das elektronische Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV noch nicht zur Verfügung steht, sind die Voranzeigen nach § 22 Abs. 1 und 2 ErsatzbaustoffV, die Abschlussanzeigen nach § 22 Abs. 4 ErsatzbaustoffV und die Rückbauanzeigen nach § 22 Abs. 6 ErsatzbaustoffV von den hierzu Verpflichteten mittels bereitgestellter Excel-Listen den Kreisverwaltungsbehörden zu übermitteln. Diese Listen sind zu speichern und sobald möglich in das Kataster zu überführen.

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