§ 8 Probenahme/-Aufbereitung

8.1 Müssen Probenehmer Mitarbeiter der Überwachungs-/Untersuchungsstelle sein oder können das auch Dritte sein, z. B. Sachverständige mit entsprechender Qualifikation?

Nach § 8 Abs. 1 ErsatzbaustoffV ist die Probenahme von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach LAGA PN 98 nachgewiesen werden.

Im Rahmen des Eignungsnachweises nach § 5 Abs. 2 ErsatzbaustoffV entnimmt eine Überwachungsstelle alle notwendigen Proben des in der Anlage hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffs.

Bei der werkseigenen Produktionskontrolle hat die Untersuchungsstelle die Probenahme durchzuführen. Dabei kann die Probenahme durch einen fachkundigen oder einen (lediglich) sachkundigen Probenehmer erfolgen. Voraussetzungen für den sachkundigen Probenehmer sind eine Einweisung durch die Untersuchungsstelle und die Bestätigung der ordnungsgemäßen Probenahme durch einen fachkundigen Probenehmer.

Zur Durchführung der Fremdüberwachung entnimmt dagegen wiederum die Überwachungsstelle Proben des hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffs.

Es wird in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Ausführungen unter FAQ 2.2 zur Fremd- bzw. Untervergabe hingewiesen.

Beprobungen von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut dürfen dagegen auch von Personen durchgeführt werden, die nicht Mitarbeiter oder Beauftragte einer Überwachungs- oder Untersuchungsstelle sind.

8.2 Welche Regelungen gelten für die Einweisung von Probenehmern durch die Untersuchungsstelle (Art, Umfang, Häufigkeit)?

Neben der Anforderung an die Fachkunde ist hierzu nichts geregelt.

Gemäß LAGA PN 98 muss die Probenahme von geschultem, zuverlässigem Fachpersonal vorgenommen werden, welches über praktische Erfahrung verfügt und mit der Problemstellung vertraut ist.

Art, Umfang und Häufigkeit der notwendigen Einweisung ist somit abhängig von der Art der Untersuchung. Bei gleichbleibenden Randbedingungen (z. B. gleiche Anlage, gleiches Material) ist keine erneute Einweisung erforderlich.

Bei unbekannten Voraussetzungen sind Probenehmern stets alle bekannten und relevanten Randbedingungen mitzuteilen (vor allem zur Herkunft und Vorgeschichte des zu beprobenden Materials).

8.3 Muss der fachkundige Probenehmer, der die ordnungsgemäße Probenahme bestätigt, in das Qualitätssicherungsmanagement der Untersuchungsstelle eingebunden sein?

Untersuchungsstellen müssen gemäß ErsatzbaustoffV nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. Nach Kap. 7.3 "Probenahme" dieser DIN müssen Probenahmeplan und -verfahren am Ort der Probenahme verfügbar sein. Insofern müssen Probenehmer in diesem Sinne auch in das Qualitätssicherungsmanagement der Untersuchungsstelle eingebunden sein.

8.4 Wie viele Laborproben müssen für die Untersuchung von aufbereiteten Ersatzbaustoffen und von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut genommen und analysiert werden?

Hier sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

1. Untersuchung von aufbereiteten Ersatzbaustoffen

Nach § 8 Abs. 1 ErsatzbaustoffV ist die Probenahme im Rahmen der Erstprüfung, der Fremdprüfung und der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß LAGA PN 98 vorzunehmen. Ergänzend kann die DIN 19698 Teil 1 (2014-05) oder Teil 2 (2016-12) herangezogen werden.

Die DIN 19698-1 enthält weitgehend der LAGA PN 98 analoge Anforderungen an die segmentweise Beprobung von Haufwerken. Die DIN 19698-2 beschreibt die Probenahme aus Haufwerken, wenn die Kenntnis einer durchschnittlichen stofflichen Zusammensetzung für die Beurteilung ausreichend ist.

Die DIN 19698-2 enthält in Ihrem Anwendungsbereich explizit RC-Baustoffe als Beispiel. Bis zu einem Volumen von 500 m3 ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Norm möglich, (nur) zwei Laborproben aus einem Haufwerk zu erstellen.

Die Anwendung der LAGA PN 98 erfordert ab einem Volumen von 30 m3 grundsätzlich eine höhere Anzahl von Laborproben. Zur LAGA PN 98 kann die Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA PN 98 herangezogen werden (vgl. Fußnote zu § 8 ErsatzbaustoffV). In dieser wird u. a. der Rahmen beschrieben für eine mögliche Reduzierung der Zahl der Proben, die zunächst zur Analyse ins Labor gegeben werden. Gegebenenfalls sind aus den weiteren Proben Nachanalysen notwendig. In Tab. 1 der Handlungshilfe sind für den begründeten Einzelfall bis zu einem maximalen Volumen von 500 m3 ebenfalls (nur) zwei Laborproben aufgeführt.

Entscheidend für die Anzahl der im Labor zu untersuchenden Prüfproben und damit für die Anzahl der durchzuführenden Analysen von aufbereiteten Ersatzbaustoffen sind die kombinierten Ausführungen in § 8 Abs. 1 Sätze 7 und 8 des Verordnungstextes der ErsatzbaustoffV. Diese normieren im Wortlaut wie folgt:

Bei der Probenahme ist aus der jeweils ersten Produktionscharge von 200 Kubikmeter bis 500 Kubikmeter des mineralischen Ersatzbaustoffs die in der Norm angegebene Zahl an Laborproben zu entnehmen. Im Labor ist aus den entnommenen Laborproben und nach vorheriger Aliquotierung und Abtrennung von entsprechenden Rückstellproben durch Mischen und Homogenisieren jeweils eine Prüfprobe mit dem Charakter einer Durchschnittsprobe zu erstellen.

Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass zumindest bei der Beprobung von aufbereiteten Ersatzbaustoffen, insbesondere RC-Material, die bei der Probenahme aus der Produktionscharge entnommenen Proben im Labor vor Durchführung der Analyse durch Mischen zu einer einzigen Prüfprobe zusammengeführt werden dürfen, welche dann analysiert wird. Somit müssten in diesem Fall im Minimum nur eine anstatt zwei Laboranalysen durchgeführt werden. Dieses Vorgehen setzt jedoch voraus, dass die Eingangsmaterialien zur Herstellung von Ersatzbaustoffen durch chemische Analysen oder Informationen zur Herkunft (beispielsweise sortenreiner Fraktionen aus dem selektiven Rückbau von Gebäuden) deklariert und diese Deklaration vor dem Herstellungsprozess u.a. durch Sichtkontrolle überprüft werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anforderungen in § 3 zur Annahmekontrolle verwiesen.

2. Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut zur abfallrechtlichen Deklaration am Anfallort und in Zwischenlagern

Unabhängig von den Vorgaben der ErsatzbaustoffV ist grundsätzlich nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut vom Erzeuger zunächst abfallrechtlich zu deklarieren. Diese Abfalldeklaration entscheidet über den weiteren Entsorgungsweg. Die Probenahme zur abfallrechtlichen Deklaration ist entsprechend LAGA PN 98, ggf. mit Probenreduktion nach o.g. LAGA-Handlungshilfe, vorzunehmen (Minimum: 2 Proben und 2 Laboranalysen).

Das Vorgehen incl. den Fällen, in denen keine Untersuchung notwendig ist (§ 14 Abs. 3 ErsatzbaustoffV) oder in situ-Untersuchungen ausreichend sind (§ 14 Abs. 2 ErsatzbaustoffV), ist in Kapitel 6 der Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt beschrieben.

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