§ 18 Zwischenlager

18.1 Warum darf Bauschutt nicht auch – wie Bodenmaterial und Baggergut – ohne vorherige Untersuchung in ein Zwischenlager verbracht werden?

Im Gegensatz zu Bodenmaterial und Baggergut, welches oftmals ohne weitere Aufbereitung weiterverwendet werden kann (hierfür sind geeignete Zwischenläger bis zur Baumaßnahme notwendig), ist für Bauschutt in aller Regel eine Aufbereitung in einer "RC-Anlage" notwendig. Somit ergibt sich für Bauschutt grundsätzlich keine Notwendigkeit, die gesonderte Zwischenlagerung explizit zu regeln, da er direkt an die Aufbereitungsanlagen geliefert werden kann. Ein Umweg über ein Zwischenlager würde nur zu erhöhten und nicht notwendigen Transportaufkommen führen.

18.2 Wie ist ein Zwischenlager definiert?

Zwischenlager werden in § 2 Nr. 8 der Ersatzbaustoffverordnung definiert als "Anlagen zum Lagern von Bodenmaterial oder Baggergut, die in Anhang 1 Nummern 8.12 und 8.14 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, aufgeführt sind;".

Bei Anlagen der Nummern 8.12 handelt es sich um Anlagen zur zeitweiligen Lagerung abseits des Entstehungsortes von nicht gefährlichen Abfällen. Bei einer zeitweisen Lagerung von nicht gefährlichem Abfall, wie zum Beispiel RC-Material oder nicht gefährlichem Bodenmaterial, sind Anlagen ab 100 t Gesamtlagerkapazität immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (Anhang 1, Nummer 8.12.2 der 4. BImSchV). Zwischenläger, die auch für die Lagerung von gefährlichem Abfall zugelassen werden sollen, sind ab 30 t Lagerkapazität immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (Anhang 1, Nummern. 8.12.1 der 4. BImSchV).

Bei Anlagen der Nummern 8.14 handelt es sich um Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr (Anhang 1, Nummern 8.14 der 4. BImSchV).

Die obige Definition gilt nur für die Lagerung von Abfällen. Sofern mineralische Ersatzbaustoffe als Produkt eingestuft sind (vgl. hierzu FAQ 0.2), ist deren zeitweilige Lagerung gegebenenfalls nach Nr. 9.11.1 der 1. Anlage zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig oder lediglich baurechtlich zu genehmigen.

Die "Bereitstellung zur Abholung" stellt keine immissionsschutzrechtliche genehmigungsbedürftige Zwischenlagerung dar.

Vergleiche hierzu auch aus der "FAQ: Umgang mit Bodenmaterial" nachfolgende Aussage:

Auch bei nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sind immissionsschutzfachliche Vorgaben (vgl. § 22 BImSchG) sowie wasserrechtliche Vorgaben zu beachten.

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