FAQ: Umgang mit Bodenmaterial

Was muss ich vor Baubeginn beachten?

Es sind bereits in der frühen Planungsphase eines Bauvorhabens die verschiedenen Möglichkeiten zur Minimierung von anfallendem Bodenmaterial zu prüfen. Durch geschickte Planung des Bauvorhabens kann Aushub vermieden oder reduziert werden. Dadurch muss auch weniger Material abtransportiert werden. Die Baumaßnahme wird effizienter und Kosten können gespart werden. Boden, der ausgehoben werden muss, ist möglichst am Herkunftsort wieder einzubauen.

Der als Abfall anfallende Aushub (siehe hierzu die FAQ "Wann unterliegt Bodenaushub dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und wann nicht?") ist auf den unvermeidbar anfallenden Anteil zu reduzieren. Wenn Boden entsorgt werden muss, sind bereits frühzeitig in der Planungsphase die möglichen Entsorgungswege zu klären.

Bodenuntersuchungen sind möglichst früh in Auftrag zu geben, am besten schon bei der Erstellung eines Bauleitplanes, spätestens aber im Rahmen der Baugrunduntersuchung.

Im Fall von Altlastverdachtsflächen ist das weitere Vorgehen mit der Kreisverwaltungsbehörde abzustimmen.

Wie muss ich mit anfallendem Bodenaushub umgehen?

Dies ist abhängig von der Art des Bodens und den möglichen Schadstoffgehalten:

Ober-, Unterboden und Untergrund unterschiedlicher Qualität müssen getrennt, horizont- bzw. schichtweise ausgebaut, wenn erforderlich zwischengelagert, und verwertet werden.

Die oberste Bodenschicht (Mutterboden) ist wieder zum gleichen Zweck als Mutterboden zu verwenden (vgl. § 202 BauGB). Diese Verwendung unterliegt ggf. den Anforderungen der BBodSchV.

Unbelasteter (Unter-)Boden ist vorrangig auf der Baustelle wiederzuverwenden. Falls er dort und auch andernorts nicht wiederverwendet werden kann, kann er zum Beispiel in Gruben, Brüchen oder Tagebauen verfüllt werden. Hierfür muss neben den erforderlichen Analysen nach Verfüll-Leitfaden die "Verantwortliche Erklärung" (Anlage 13 des Verfüll-Leitfadens) ausgefüllt werden, die Sie auch beim Verfüllbetrieb erhalten. Eventuell werden zusätzlich Analysenergebnisse verlangt.

Gering belastete Böden werden zum Beispiel in Gruben, Brüchen oder Tagebauen verfüllt oder in technischen Bauwerken verbaut. Höher belastetes Material muss auf einer Deponie entsorgt werden. Die Kriterien für die verschiedenen Entsorgungswege sind im Verfüll-Leitfaden (Anlagen 2 und 3), der Ersatzbaustoffverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und ggf. Tabelle 4) oder der Deponieverordnung (Anhang 3, Tabelle 2) definiert. Bei Verdacht sind darüber hinaus weitere Schadstoffe zu untersuchen, die nicht in diesen Regelwerken genannt sind.

Die Untersuchungsberichte legen Sie bitte dem Entsorgungsbetrieb vor. Bei einer Deponierung ist neben den Untersuchungsberichten die "Grundlegende Charakterisierung" erforderlich.

Wann unterliegt Bodenaushub dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und wann nicht?

Nicht dem Anwendungsbereich des Abfallrechts unterliegen:

  1. Nicht kontaminiertes Bodenmaterial, das bei Bauarbeiten ausgehoben wurde, sofern sichergestellt ist, dass es in seinem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, wieder für Bauzwecke verwendet wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG und § 2 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG), zum Beispiel bei Kanal- und Leitungsbaumaßnahmen.
    Die Zwischen- oder Umlagerung einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegt nicht dem Geltungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3a ErsatzbaustoffV).
  2. Nicht kontaminiertes Bodenmaterial, der unmittelbar einem neuen Verwendungszweck zugeführt wird (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG). In diesem Fall liegt kein Entledigungswille vor. Der Aushub wird in der Folge nicht zu Abfall. Es muss aber trotzdem sichergestellt sein, dass die weitere Verwendung im Rahmen der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke erfolgt. Sofern zum Beispiel Bodenmaterial in technischen Bauwerken eingesetzt werden soll, unterliegt es, wenn es Sekundärrohstoff und kein Abfall ist, formal nicht den Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung. Die materiellen Anforderungen sind jedoch analog anzuwenden.
    Ob das Kriterium der Unmittelbarkeit erfüllt ist, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Ist zum Beispiel aufgrund der Beschaffenheit des Bodenaushubs sichergestellt, dass er ohne Aufarbeitung für Bauzwecke verwendet werden kann oder schließt ein Besitzer von Bodenaushub zum Beispiel mit einem Dritten einen Vertrag über die Abgabe von Bodenmaterial vor dessen Aushub, kann in der Regel von einem unmittelbaren neuen Verwendungszweck ausgegangen werden, unabhängig davon, ob das Material zunächst über einen gewissen Zeitraum zwischengelagert werden muss.

Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (= Abfallrecht)

Wird Bodenaushub weder vor Ort noch unmittelbar an anderer Stelle wiederverwendet, handelt es sich dabei um Abfall und die weitere Entsorgung unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 4 KrWG auch für Böden, die auf Grund ihres hohen Schadstoffgehalts nicht wiederverwendet werden können und somit entsorgt werden müssen ("Entledigungszwang"). Allein mit der rechtlichen Qualifizierung als Abfall ist aber keine Verschärfung der Regelungen für die Verwendung des Materials verbunden. Der Einsatz von Material an einem bestimmten Ort ist – unabhängig davon, ob es rechtlich als Abfall einzustufen ist – immer nur dann möglich, wenn dadurch keine Umweltschäden hervorgerufen werden.

Wie kann als Abfall anfallender Bodenaushub die Abfalleigenschaft wieder verlieren?

Siehe hierzu:

Ist für die Bereitstellung zur Abholung oder die Zwischenlagerung von Bodenaushub eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig?

a) Bereitstellung zur Abholung und immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreie Zwischenlagerung

In folgenden Fällen ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig:

  1. das Bodenmaterial wird auf oder in der Nähe der Baustelle lediglich kurzfristig bis zur Abholung aufgehaldet ("bereitgestellt"),
  2. das ausgehobene Bodenmaterial wird später wieder auf der Baustelle verwendet oder unmittelbar einem neuen Verwendungszweck zugeführt. Beispiele hierfür sind: Verwendung als Baumaterial auf einer anderen Baustelle oder Einsatz als Rohstoff bei der Produktherstellung, z.B. Ziegel oder Beton.
  3. Zwischenlagerung von als Abfall anfallendem Bodenaushub unter 100 Tonnen bei nicht gefährlichen Abfällen und unter 30 Tonnen bei gefährlichen Abfällen, wenn die Zwischenlagerung unter einem Jahr erfolgt.

Bereitstellung zur Abholung

Eine kurzfristige Aufhaldung zur Beprobung oder die Zusammenstellung von Transporteinheiten von Bodenmaterial auf der Baustelle ist keine Zwischenlagerung, sondern eine "Bereitstellung zur Abholung".

Zu beachten sind folgende Voraussetzungen:

  • Die Bereitstellungsfläche befindet sich auf oder in der Nähe zur Baustelle.
  • Die Aufhaldung geht nicht über das reine Bereitstellen hinaus; es darf beispielsweise keine Behandlung des Aushubs erfolgen.
  • Die Abholung erfolgt in einem überschaubaren Zeitraum. Der zeitliche Rahmen ist stets im Einzelfall und auch unter Beachtung der Dauer der Baumaßnahme zu beurteilen.

Für eine Bereitstellung ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Wer bereitstellt, sollte aber zumindest bei größeren Bauvorhaben vorab die Kreisverwaltungsbehörde informieren. Sofern angezeigt, gibt die Kreisverwaltungsbehörde ggf. unter Einbindung des zuständigen Wasserwirtschaftsamts Schutzmaßnahmen vor, um das Abschwemmen von kontaminiertem Material oder Staubverwehungen zu vermeiden. Auch dürfen gelöste Schadstoffe nicht versickern. Hinweis: Im Einzelfall kann es notwendig sein, zum Nachweis, dass keine Verunreinigung des Untergrunds eingetreten ist, diesen vor und nach der Bereitstellung zu untersuchen (i.d.R. ist hierfür eine Untersuchungstiefe von 0 bis 10 cm ausreichend). Die Vorgaben zur notwendigen Probenanzahl finden Sie in der Bundesbodenschutzverordnung (Anhang 1, Kap. 2.1.1).

Genehmigungsfreie Zwischenlagerung

Wenn Bodenmaterial zwischengelagert wird, welches unmittelbar wiederverwendet wird, ist ebenfalls keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Zwischenlagerfläche notwendig. Dies kann auch zutreffend sein, wenn eine nicht relevante Behandlung (z.B. Siebung) des Aushubs erfolgt. Die erforderliche Einzelfallentscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Es können jedoch baurechtliche Vorschriften zu beachten sein.

b) Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Zwischenlagerung

Liegt für den ausgehobenen Boden ein sogenannter Entledigungswille vor – wenn er also weder vor Ort noch unmittelbar an anderer Stelle wiederverwendet werden kann oder soll – dann wird der Aushub im rechtlichen Sinne zu Abfall. Dies gilt auch für Aushub, der auf Grund seines Schadstoffgehalts nicht wiederverwendet werden kann und somit aufbereitet oder entsorgt werden muss ("Entledigungszwang").

Lagerflächen für die Zwischenlagerung solcher Böden sind "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen".

Diese sind ab folgenden Lagerkapazitäten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig:

  • bei gefährlichen Abfällen ab 30 Tonnen,
  • bei nicht gefährlichen Abfällen ab 100 Tonnen.

In welchen Fällen ist eine Untersuchung des Bodenaushubs erforderlich?

Analytische Untersuchungen sind grundsätzlich erforderlich.

Im Anwendungsbereich der BBodSchV besteht grundsätzlich eine Pflicht zur analytischen Untersuchung des Bodenmaterials gemäß § 6 Abs. 5 BBodSchV.

Ausnahmsweise kann in den Fällen des § 6 Abs. 6 BBodSchV von einer analytischen Untersuchung des Bodenmaterials abgesehen werden. Dies betrifft Fälle, in denen eine Vorerkundung gemäß § 18 BBodSchV durch einen Sachverständigen i.S.d. § 18 BBodSchG erfolgt ist und sich dabei keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Vorsorgewerte oder für weitere Belastungen ergeben haben.

Die Untersuchungspflicht entfällt ebenso, wenn die Menge des bei der einzelnen Maßnahme angefallenen Bodenmaterials nicht mehr als 500 Kubikmeter beträgt und sich nach Inaugenscheinnahme und auf Grund der Vornutzung keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Vorsorgewerte überschritten werden oder weitere Belastungen vorliegen.

Die Untersuchungspflicht des § 6 Abs. 5 BBodSchV entfällt gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 3 BBodSchV auch dann, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort (oder in dessen räumlichem Umfeld) umgelagert wird (Konstellation des § 6 Abs. 3 BBodSchV) oder eine Umlagerung von Bodenmaterial innerhalb eines Gebietes nach § 6 Abs. 4 BBodSchV stattfindet, sofern jeweils das Vorliegen einer Altlast/schädlichen Bodenveränderung ausgeschlossen werden kann und durch die Umlagerung das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung nicht zu besorgen ist.

Auf die Dokumentationspflichten des § 6 Abs. 7 und die Anzeigepflicht des § 6 Abs. 8 BBodSchV wird hingewiesen.

Ist eine Wiederverwendung vor Ort oder andernorts nicht möglich, kann unbedenklicher Bodenaushub unter den o.g. Ausnahmevoraussetzungen auch ohne analytische Untersuchungen gemäß dem Bayerischen Verfüll-Leitfaden (vgl. Kapitel A-5) beispielsweise in Gruben verfüllt werden. Der Herkunftsnachweis ist gewissenhaft und lückenlos zu führen. Es kann vorkommen, dass der (in aller Regel privatwirtschaftliche) Grubenbetreiber gleichwohl die Vorlage von Analysenergebnissen verlangt, um seine Verfüllung zusätzlich abzusichern. Dies steht ihm als unternehmerisches Handeln frei.

Chemische Untersuchungen sind grundsätzlich insbesondere auch dann erforderlich, wenn es Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte gibt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Böden in Gewerbe- und Industriegebieten, militärisch genutzten Böden, im Kernbereich urbaner und industriell genutzter Gebiete, in der Nähe von Altlasten oder bekannten Emittenten oder in unmittelbarer Straßennähe.

Ferner kann Bodenmaterial im Rahmen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) verwertet werden. Erzeuger und Besitzer haben dabei nicht aufbereitetes Bodenmaterial, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter der EBV untersuchen zu lassen. Von einer analytischen Untersuchung des Bodenmaterials kann abgesehen werden, wenn

  1. sich bei einer Vorerkundung durch einen Sachverständigen im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder durch eine Person mit vergleichbarer Sachkunde keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Materialien die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung überschreiten, und keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien vorliegen oder
  2. die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme angefallene Menge nicht mehr als 500 Kubikmeter beträgt und sich nach Inaugenscheinnahme der Materialien am Herkunftsort und auf Grund der Vornutzung der betreffenden Grundstücke keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Materialen die in Nr. 1 genannten Werte überschreiten, und keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien vorliegen.

Sollen Böden auf einer Deponie abgelagert werden, sind die Vorgaben der Deponieverordnung einschlägig. Diese fordert grundsätzlich entsprechende Untersuchungen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung, lässt aber die Möglichkeit des Verzichts darauf zu, beispielsweise, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 der Deponieverordnung für die Deponieklasse 0 überschritten werden. Auch bereits nach den Vorgaben der ErsatzbaustoffV untersuchtes und einer Materialklasse zugeordnetes Bodenmaterial kann entsprechend dieser Einstufung auf Deponien beseitigt werden (§ 6 Abs. 1a DepV i.V.m. Änderungen des § 8 DepV).

Es gelten folgende Zuordnungen:
BM/BG-0, BM/BG-0*, BM/BG-F0*, BM/BG-F1 = DK 0
BM/BG-F2 und -F3 = DK I.

Bodenmaterial mit einer Schadstoffbelastung größer BM-F3 muss jedoch nochmals auf Grund der Vorgaben der Deponieverordnung nachuntersucht werden.

Unabhängig von den obigen Ausführungen kann der jeweilige Entsorger (weitere) Untersuchungen auf privatrechtlicher Basis verlangen.

Müssen auch kleine Mengen Bodenaushub beprobt werden?

Grundsätzlich ja.

Für Verwertungen von Bodenmaterial gilt aber unter den in der FAQ "In welchen Fällen ist eine Untersuchung des Bodenaushubs erforderlich?" genannten Voraussetzungen die Ausnahme von der Untersuchungspflicht für Mengen von nicht mehr als 500 Kubikmetern, sofern auf Grund der Herkunft und der Vornutzung eine Belastung ausgeschlossen werden kann.

Wie muss eine Beprobung erfolgen? Warum kann ich nicht nur eine einzelne Probe nehmen?

Für eine Verwertung von Bodenmaterial, die sich nach BBodSchV richtet, gilt die grundsätzliche Untersuchungspflicht nach § 6 Abs. 5 BBodSchV. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 BBodSchV sind dabei Probenahme und -analyse nach Abschnitt 4 der BBodSchV durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die allgemeinen Anforderungen an die Probenahme gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBodSchV nach § 28 Abs. 2 BBodSchV erst ab 1. August 2028 gelten.

Um vergleichbare Messwerte zu erhalten, ist ein einheitliches Vorgehen bei der Probennahme wesentlich. Nur dann können die Messwerte mit den Grenz- und Beurteilungswerten verglichen werden.

Für gering belastete Böden reichen In-situ-Untersuchungen aus, bei denen man einzelne Bohrkerne oder Proben aus Baggerschürfen entnimmt. Dies gilt für Böden, deren Schadstoffbelastung höchstens den BM-F1-Wert der Ersatzbaustoffverordnung erreicht.

Bei höher belasteten Böden bildet man Haufwerke aus dem Bodenmaterial, die gemäß LAGA-Richtlinie PN 98 beprobt werden. Die Bildung ähnlich belasteter Haufwerke ist zwar zunächst aufwendiger, hilft aber Entsorgungskosten zu sparen. Zu beachten ist auch, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz das Vermischen unterschiedlich belasteter Böden nicht zulässt.

Eine einzelne Probe zu untersuchen ist in der Regel nicht ausreichend, da Böden sehr inhomogen sind: Schadstoffgehalte können kleinräumig stark variieren. Um also zu einer verlässlichen Aussage zu kommen, benötigt man mehrere Proben von verschiedenen Stellen:

  • Für kleinere Mengen bis zu 15 m3 mit einer geringen Schadstoffbelastung ist ausnahmsweise die Untersuchung einer einzelnen Probe ausreichend. Dies gilt für Böden, deren Schadstoffbelastung höchstens die BM-F1-Werte der Ersatzbaustoffverordnung erreicht.
  • Für größere Mengen bis zu 30 m3 ist die Untersuchung von mindestens zwei Laborproben vorgeschrieben. Bei noch größeren Volumina sind weitere Proben zu untersuchen (siehe LAGA PN 98, Tabelle 2).
  • Bei anzunehmender homogener Schadstoffverteilung im gesamten Haufwerk ist oft eine Reduzierung der Probenzahl möglich (LAGA-Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Kapitel "Zu 6.4 Anmerkung zu Tab. 2").

Was kostet eine Untersuchung?

Die Analysekosten unterscheiden sich je nach Untersuchungsstelle teilweise deutlich (es kann sich also lohnen, Vergleichsangebote einzuholen).

Für Standarduntersuchungen können je zu untersuchender Probe ungefähr folgende Preisspannen angenommen werden:

  • ErsatzbaustoffV: ca. 150 bis 300 €
  • Verfüll-Leitfaden: ca. 170 bis 230 €
  • Deponieverordnung: ca. 130 bis 260 €.

Hinzu kommen noch die Kosten für die Beprobung, Anfahrt und Baustelleneinrichtung.

Wieso müssen für unterschiedliche Entsorgungswege unterschiedliche Untersuchungen durchgeführt werden? Kann ich solche Doppeluntersuchungen vermeiden?

Unterschiedliche Entsorgungswege können unterschiedliche Anforderungen an die zu untersuchenden Korngrößen und Schadstoffe/Parameter stellen. Zu Doppeluntersuchungen kann es kommen, wenn ein zunächst angestrebter Entsorgungsweg, zum Beispiel die Verwertung von Bodenmaterial gemäß ErsatzbaustoffV, nicht möglich ist und ein anderer Entsorgungsweg, zum Beispiel die Verfüllung in Gruben, Brüchen und Tagebauen, gewählt werden soll. Dabei sind u. U. weitere Parameter und ggf. andere Untersuchungsmethoden erforderlich.

Beispiel:
Bei der Errichtung einer Produktionshalle fällt Bodenaushub an. Zunächst wurde davon ausgegangen, dass der Bodenaushub in einem technischen Bauwerk (z. B. als Unterbau unter einer Straße) verwertet werden kann. Deshalb wurden Bohrkernproben gemäß den Vorgaben der ErsatzbaustoffV untersucht. Die ErsatzbaustoffV verlangt hierfür bei den Eluatuntersuchungen ein Wasser-Feststoff-Verhältnis von 2:1.

Nach dem Aushub stellt sich jedoch heraus, dass das Material bautechnisch nicht für den vorgesehenen Zweck geeignet ist und auf absehbare Zeit auch kein anderes technisches Bauwerk verfügbar ist. Deshalb soll das Bodenmaterial nun in eine Verfüllgrube verbracht werden. Um die Zulässigkeit der Verfüllung bestimmen zu können, muss nochmals gemäß den Vorgaben des Verfüll-Leitfadens untersucht werden. Danach ist das Eluat für die Eluatuntersuchung im Gegensatz zu den Vorgaben der ErsatzbaustoffV mit einem Wasser-Feststoffverhältnis von 10:1 herzustellen, woraus eine Doppeluntersuchung resultiert.

Doppeluntersuchung können in vielen Fällen jedoch durch eine vorausblickende Auswahl des Untersuchungsumfangs vermieden werden.

Drei Gesichtspunkte sind bei der Festlegung der Untersuchungen ausschlaggebend:

1. Korngröße

In den meisten Fällen eignet sich die Untersuchung der Fraktion < 2 mm. Für eine Deponierung ist im Regelfall bei der Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff die Gesamtfraktion zu untersuchen. Die in der Deponieverordnung zitierte DIN 19747 zur Probenvorbereitung lässt jedoch für Bodenaushub auch die Ergebnisse einer Untersuchung der Fraktion < 2 mm zu. Diese Fraktion ist im Regelfall auch die höher belastete Kornfraktion. Die Untersuchung der Fraktion < 2 mm stellt also eher den "worst case" dar und wird im Regelfall auch vom Deponiebetreiber und den zuständigen Behörden für den Entsorgungsweg Deponie anerkannt. Sofern eine höhere Belastung der Fraktion > 2 mm nicht ausgeschlossen werden kann – zum Beispiel bei teerhaltigen Anteilen im Boden – ist auch diese Fraktion zu untersuchen (vgl. BBodSchV, § 19 Abs. 8 "Grobe Materialien mit einer Korngröße von mehr als 2 Millimetern sowie Fremdbestandteile und Störstoffe, die möglicherweise Schadstoffe enthalten oder denen diese anhaften können, sind bei Feststoffuntersuchungen aus der gesamten Probenmenge zu entnehmen und gesondert der Laboruntersuchung zuzuführen. Ihr Masseanteil an dem beprobten Bodenhorizont oder der Schichteinheit ist zu ermitteln, zu dokumentieren und bei der Bewertung der Messergebnisse einzubeziehen."). Eine frühzeitige Anfrage beim Deponiebetreiber wird empfohlen.

2. Parameter

Bodenmaterial kann bei einer Untersuchung auf die Parameter der Ersatzbaustoffverordnung (Anlage 1, Tabelle 3, bei Verdacht auch auf Parameter der Tabelle 4 oder weitere, dort nicht geregelte Schadstoffe) und Einstufung in eine Materialklasse mit diesen Untersuchungsergebnissen auch auf Deponien der Klassen DK 0 oder DK I beseitigt werden (sofern keine Verwertung möglich ist). Deshalb bietet es sich an, die Parameter aus Tabelle 3 (und ggf. weitere Verdachtsparameter) vorsorglich untersuchen zu lassen. Es gelten folgende Zuordnungen:
BM/BG-0, BM/BG-0*, BM/BG-F0*, BM/BG-F1 = DK 0
BM/BG-F2 und -F3 = DK I.
(Bodenmaterial mit einer Schadstoffbelastung > BM-F3 (Werte in Anlage 1, Tabellen 3 oder 4) muss jedoch nochmals auf Grund der Vorgaben der Deponieverordnung nachuntersucht werden).

Alternativ kann auch stufenweise vorgegangen werden. Sofern Vorkenntnisse über das zu entsorgende Material vorliegen, können in einem ersten Schritt anhand der Untersuchung der voraussichtlich erhöhten Parameter ("Schlüsselparameter") der Entsorgungsweg festgemacht und anschließend für den gewählten Entsorgungsweg alle darüber hinaus noch erforderlichen Zuordnungswerte bestimmt werden.

3. Analysenmethoden

Die Analyseverfahren für nicht aufbereitetes Bodenmaterial sind durch den Verweis in § 14 Abs. 2 Ersatzbaustoffverordnung auf Abschnitt 4 der BBodSchV identisch mit denen des Bodenschutzes geregelt. Der in Abschnitt 4 enthaltene § 24 BBodSchV "Physikalisch-chemische und chemische Analyse" verweist auf Anlage 3 der BBodSchV in dem alle Untersuchungsmethoden mit Nennung der zulässigen Verfahren aufgeführt sind. Die Methodensammlung Feststoffuntersuchung ("Methosa") listet die verfügbaren Methoden auf und benennt Referenzverfahren. Sofern das in der ErsatzbaustoffV genannte zusätzliche Kriterium "erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen für das jeweilige Verfahren oder statistische Vergleichbarkeit" erfüllt ist, können somit die Referenzverfahren der Methodensammlung Feststoffuntersuchung angewandt werden.

Fazit: Zur Steigerung der Flexibilität bei den möglichen Entsorgungswegen und zur Vermeidung kostenträchtiger weiterer Untersuchungen sollte das zur Entsorgung anstehende Material möglichst auf die Parameter der Anlage 1, Tabelle 3 der ErsatzbaustoffV oder zunächst auf ggf. bekannte „Schlüsselparameter“ untersucht werden. Für die Feststoff-Untersuchungen kann in der Regel die < 2 mm Fraktion für alle Entsorgungswege herangezogen werden.

Wie muss ich mit Bodenmaterial bei geogen oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Stoffgehalten umgehen?

Es gibt verschiedene Entsorgungswege. Welcher Weg möglich ist, hängt von der Schadstoffbelastung und der bautechnischen Eignung des Bodenmaterials ab. Für die Entscheidung berät die zuständige Behörde vor Ort.

Hinweiskarten mit natürlich vorhandenen (geogenen) Schwermetall-Gehalten im Boden finden Sie im UmweltAtlas Bayern.

A) Auf- oder Einbringen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht bzw. Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht

Dieser Verwertungsweg für Mutterböden oder kulturfähige Unterböden unterliegt den Anforderungen der BBodSchV, insbesondere §§ 6 und 7 BBodSchV. Für Gebiete oder räumlich abgegrenzte Industriestandorte mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gibt es in § 6 Abs. 4 BBodSchV eine spezielle Regelung, wonach eine Umlagerung innerhalb des Gebietes oder Standortes möglich ist, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. b und c BBodSchG genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und die stoffliche Situation am Ort des Auf- oder Einbringens nicht nachteilig verändert wird. Von einer analytischen Untersuchung des Bodenmaterials kann gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 3 BBodSchV ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung auszuschließen ist und durch die Umlagerung das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung nicht zu besorgen ist. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Untersuchung sind vom Pflichtigen nach § 7 BBodSchG (i.d.R. der Bauherr oder sein Beauftragter) zu dokumentieren und der Bodenschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte kann die zuständige Behörde festlegen, eine Festlegung ist aber nicht Voraussetzung für die Anwendung von § 6 Abs. 4 BBodSchV.

B) Verwertung in technischen Bauwerken und Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen

Wenn eine Umlagerung nicht möglich ist, kann der Boden auch in Lärmschutzwällen oder anderen technischen Bauwerken verwendet oder in Gruben, Brüchen und Tagebauen verfüllt werden. Dies hängt von seiner bautechnischen Eignung und von der Schadstoffbelastung und dem Gehalt an organischem Kohlenstoff ab. Für Verwertungsmaßnahmen in technischen Bauwerken gilt die Ersatzbaustoffverordnung, für Verfüllungen der Verfüll-Leitfaden bzw. §§ 6 und 8 BBodSchV.

C) Entsorgung

Ist weder eine Umlagerung noch eine Verwertung des Bodens möglich, muss er auf einer Deponie entsorgt werden. Je nach Belastung stehen dafür Deponien der Klassen 0, I, II oder III zur Verfügung (Deponieverordnung).

Wie muss ich mit humusreichen Böden umgehen?

Baumaßnahmen in Bereichen mit humusreichen Böden (Gehalt an organischem Kohlenstoff (TOC) über 5 Massen %) sollten Sie möglichst vermeiden, da solche Böden in der Regel nicht nur ökologisch sehr wertvoll und durch ihren hohen Kohlenstoffgehalt klimarelevant sind kann dies zudem bei der Entsorgung zu Problemen führen können. Zu humusreichen Böden zählen vor allem anmoorige Böden und Moorböden, also zum Beispiel Böden in ehemaligen Auen, entlang von Flüssen und Bächen und in Feuchtgebieten. Sind Baumaßnahmen unumgänglich, sollten Sie den Aushub möglichst vor Ort wieder einbauen.

Generell gibt es verschiedene Entsorgungswege. Welcher Weg möglich ist, hängt vom Humusgehalt, der Schadstoffbelastung und der bautechnischen Eignung des Bodenmaterials ab. Für die Entscheidung berät die zuständige Behörde vor Ort.

A) Auf- oder Einbringen auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht bzw. Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht

Dieser Verwertungsweg für Mutterböden oder kulturfähige Unterböden unterliegt den Anforderungen der BBodSchV, insbesondere §§ 6 und 7 BBodSchV. Zu beachten ist dabei insbesondere die Sonderregelung für Bodenmaterial mit Hinweisen auf erhöhte Gehalte an organischem Kohlenstoff in § 6 Abs. 11 BBodSchV.

Humusreicher Boden kann auch zur Herstellung von Bodensubstraten oder Rekultivierungsschichten verwendet werden.

B) Verwertung in technischen Bauwerken

Humusreiches Bodenmaterial kann manchmal auch in technischen Bauwerken verwertet werden (v.a. möglich ist der Einbau in Dämmen). Die Voraussetzungen dafür sind, dass es ausreichend standfest ist und keine Sackungen befürchten lässt. Hierfür ist jedoch bei einem TOC-Gehalt von 5 % (das sind umgerechnet ca. 10 % Humus) für den Einzelfall eine Zulassung auf Grundlage des § 21 Abs. 2 ErsatzbaustoffV notwendig, da die Regelgrenze für den Gehalt an organischem Kohlenstoff (TOC) für den Einbau in technische Bauwerke bei maximal 5 % liegt (Anlage 1, Tabelle 3 ErsatzbaustoffV).

C) Verwertung in Gruben, Brüchen und Tagebauen

Humusreiches Material darf nicht unter der durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden. Eine Verfüllung in Gruben ist demnach für Böden mit mehr als 5 Massen % TOC nicht zulässig. Eine Ausnahme ist die Herstellung der Rekultivierungsschichten auf bereits verfüllten Gruben (siehe A)). Humose Böden mit TOC-Gehalten zwischen 1 bis 5 Massen % TOC können im Einzelfall verfüllt werden. Fragen Sie hierzu Ihr Wasserwirtschaftsamt.

Der Humusgehalt und der Gehalt an abbaubaren Schadstoffen können durch Behandlung in Bodenbehandlungsanlagen gesenkt werden, so dass nach der Behandlung eventuell doch eine Verfüllung möglich ist.

Falls Sie den analytisch bestimmten TOC-Gehalt annäherungsweise in den Humusgehalt umrechnen wollen, ist der TOC-Gehalt mit dem Faktor 2 zu multiplizieren.

Voraussetzung für alle Verwertungen ist die Einhaltung der entsprechenden Schadstoffgrenzwerte (Bundes-Bodenschutzverordnung, Bioabfallverordnung (bei Herstellung von Bodensubstraten mit Kompost), Düngemittelverordnung (bei Verwertung in der Landwirtschaft als Düngemittel)).

Bitte nehmen Sie für die Entsorgung überschüssiger Mengen, die verwertet werden können, frühzeitig Kontakt mit Verwerterbetrieben auf, also mit Landwirten, Erdenwerken, Kompostieranlagen oder Erwerbsgärtnereien. In der Regel macht das Ihr Entsorgungsunternehmer.

D) Beseitigung

Ist weder eine Umlagerung noch eine Verwertung oder Aufbereitung des Bodens möglich, können humose Böden auf DK-0-Deponien abgelagert werden, sofern sie die übrigen Zuordnungskriterien einhalten. Der TOC-Wert darf jedoch nicht über 6 Masse-% liegen (das sind umgerechnet 12 % Humus).

Sehr humusreiche Böden müssen, wenn sie zugleich so hoch schadstoffbelastet sind, dass keine Verwertung oder Beseitigung auf DK-0-Deponien möglich ist, auf Deponien der Klassen I oder II (Anhang 3, Tabelle 2, Fußnote 2 oder Anhang 3, Nr. 2, Satz 11 DepV) beseitigt und in extremen Ausnahmefällen sogar unter Tage deponiert oder verbrannt werden. Vorher ist jedoch zu prüfen, ob die Schadstoffe oder der Humusanteil durch eine Aufbereitung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verringert werden können.

Was ist bei einer Verwertung von Bodenaushub in technischen Bauwerken zu beachten?

Die umweltfachlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Bodenaushub in technischen Bauwerken werden im folgenden Infoblatt beschrieben:

Was ist eine Boden- oder Erdaushubbörse?

Eine Bodenaushubbörse ist eine Vermittlungsstelle für Bodenaushub, in der das Angebot und die Nachfrage von Bodenmaterial im regionalen Raum angezeigt werden. Sie ist eine Anlaufstelle für Bauherrn und Entsorgungsfirmen. Ortsnaher Bedarf für Böden und der Anfall von Bodenmaterial werden auf Wunsch der Betroffenen öffentlich aufgezeigt. Dabei sollte es sich um weitestgehend unbelasteten Bodenaushub handeln, der nicht von den in der DIN 19731, Kap. 5.2 genannten bedenklichen Flächen stammt (siehe Hinweis unten).

Die Plattform dafür kann entweder durch einen kommunalen Träger angeboten oder privatwirtschaftlich beispielsweise durch Entsorgungsfirmen betrieben werden. Die Bodenbörsen arbeiten in der Regel für die Nutzer kostenfrei.

Die Erfahrungen der aktuellen Anbieter zeigen:

  • Art und Beschaffenheit des Erdaushubes sind maßgeblich für eine erfolgreiche Abgabe an Interessenten. Humus, Mutterboden, Sand und Kies können gut vermittelt werden. Steinböden oder Lehmböden oder Gemische aus beiden, sowie unkontrolliert ausgehobene Erdmassen, bei denen Humus/Sand/Lehm ungeordnet vermischt wurden, sind nahezu nicht vermittelbar.
  • Für die Einschätzung, ob der Bodenaushub für eine bestimmte Anwendung geeignet ist, ist es vorteilhaft, wenn ein Bild des Bodenaushubs auf die Plattform hochgeladen werden kann.
  • Eine Börse wird idealerweise als Internet-Plattform angeboten, bei der der Börsenbetreiber lediglich als Administrator und Stammdatenpfleger fungiert.
  • Eine darüber hinaus gehende – aber nicht notwendige – Serviceleistung stellt die Beratung insbesondere von privaten Abnehmern durch den Börsenbetreiber dar.
  • Rechtliche Probleme für die Plattformbetreiber, zum Beispiel durch die Verwertung von ungeeigneten Böden, sind nicht bekannt. Es empfiehlt sich jedoch, einen Haftungsausschluss für den Plattformbetreiber aufzunehmen. In diesem Haftungsausschluss ist darauf hinzuweisen, dass
    • der Börsenbetreiber die Eigenschaften des Aushubmaterials nicht überprüft,
    • keine Haftung für die Schadstofffreiheit und sonstigen Eigenschaften des angebotenen Erdaushubmaterials übernimmt und
    • auch die rechtliche Zulässigkeit des angebotenen Aushubs oder der Verwertungsmaßnahme nicht überprüft.
  • weitere – rechtlich unverbindliche – Beispiele können Sie beim LfU erhalten:
  • Auf die Anforderungen nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten wird hingewiesen!

Ein vielfältiges Angebot an digitalen Hilfestellungen zur Projektsteuerung, Vermittlung und Verwertung mineralischer Bau- und Abbruchabfälle inklusive Bodenaushub und Baggergut finden Sie beispielsweise auf folgenden Seiten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Die von N1 Circular GmbH in Kooperation mit dem Landesverband Bayerischer Bauinnungen (LBB) entwickelte BodenCheckApp gibt vielfältige Hilfestellungen zum Baustellenmanagement und der korrekten Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung bei der Entsorgung von Bodenmaterial, Baggergut und Recyclingbaustoffen. Die MEB Planer App gibt ebenfalls Hilfestellungen zur korrekten Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung.

Hinweis: Sofern Ihnen weitere digitale Anwendungen bekannt sind, können Sie uns diese gerne mitteilen:

Wer hilft mir weiter? Wo finde ich Informationen?

Für konkrete Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich bitte vor Ort an Ihre Kreisverwaltungsbehörde.

Konkrete Fragen zur Beprobung und zur Analyse von Bodenmaterial klären Sie am besten mit einem Gutachter oder Sachverständigen. Karten von Gebieten mit natürlich vorhandenen (geogenen) Schwermetall-Gehalten im Boden finden Sie im UmweltAtlas Bayern.

Detaillierte Informationen zum Umgang mit Bodenaushub, zur Altlastenerkundung, zur Beprobung und Untersuchung und zur Verfüllung in Gruben, Brüchen und Tagebauen finden Sie in unseren Fachinformationen.

Weitere Vollzugs- und Arbeitshilfen finden Sie auch beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Wo finde ich eine Übersicht über Grenzwerte?

Die beiliegenden Übersichten enthalten die wesentlichen Beurteilungswerte für die Entsorgung von Bodenmaterial. Sie sind ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es gelten die jeweiligen Gesetze und Richtlinien.

Eine Übersicht über die Grenzwerte der Düngemittelverordnung und der Bioabfallverordnung finden Sie in der LfU-/LfL-Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial" (Anhang 10).

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