Anlage 1 Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte für die in den Anlagen bezeichneten mineralischen Ersatzbaustoffe

28.1 Wie ist ab dem Stichtag 01.08.2023 mit bereits nach dem bayerischen RC-Leitfaden zertifiziertem und gütegesichertem RC-Material umzugehen? Muss dieses nochmals auf Grundlage der ErsatzbaustoffV untersucht und zertifiziert werden?

Nein.

Zum 01.08.2023 bereits gemäß dem bayerischen RC-Leitfaden zertifiziert vorliegendes Material muss nicht erneut untersucht und nach ErsatzbaustoffV zertifiziert / klassifiziert werden.

Es gelten für entsprechendes Material in Bayern stattdessen folgende Zuordnungen:

Tabelle: Zuordnungen in Bayern
Materialeinstufung gemäß RC-Leitfaden Materialklasse gemäß ErsatzbaustoffV
RW1 RC-1
RW2 RC-3

Ausnahme: Im Sonderfall von RC-Material mit überwiegenden Ziegelanteilen ist der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen, da dieser nicht im Parameterumfang des RC-Leitfadens enthalten ist.

28.2 Wie ist der Parameter Sulfat zu beurteilen?

Für Bodenmaterial und Baggergut gilt: Gemäß Anlage 1, Tab. 3, Fußnote 5 ErsatzbaustoffV ist bei Überschreitung des Wertes die Ursache zu prüfen.

Handelt es sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung innerhalb der betroffenen Gebiete möglich. Außerhalb dieser Gebiete ist über die Verwertungseignung im Einzelfall und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.

28.3 Wie ist mit Bodenmaterial und Baggergut mit einem Anteil von mehr als 50 Vol.-% mineralischen Fremdbestandteilen umzugehen? Aus der ErsatzbaustoffV geht nicht hervor, ob ein Auftrennen in Bodenmaterial/Baggergut und RC-Baustoff vorgesehen ist oder ob das gesamte Stoffgefüge als RC-Baustoff behandelt werden soll.

Bodenmaterial und Baggergut mit Fremdbestandteilen von > 50 Vol.-% sind als Bauschutt einzustufen (bislang lag diese Grenze nach LAGA M 20 bei 10 %).

Sofern die Mischung nicht direkt verwertbar ist, ist sie – sofern wirtschaftlich zumutbar und technisch möglich – einer Aufbereitung zuzuführen (§ 7 Abs. 4 KrWG).

28.4 Die ErsatzbaustoffV enthält für Bodenmaterial (BM) und Baggergut (BG) keine Angaben zu Art und Mengenanteil von Störstoffen. Was gilt hier?

Für die Verwertung von BM und BG in technischen Bauwerken gilt Fußnote 1 zu Anlage 1 Tabelle 3 ErsatzbaustoffV.

Für die Verwertung von Bodenmaterial im Straßenbau gelten die Anforderungen der TL BuB E-StB, Kap. 2.3.2:

Der Anteil von Ausbauasphalt darf 10 Masse-%, der von Fremdstoffen, wie unter anderem Holz, Gummi, Kunststoffen und Textilien 0,2 Masse-% und der von eisen- und nichteisenhaltigen Metallen 2 Masse-% nicht überschreiten. Mit teer-/pechhaltigen Bindemitteln gebundene Stoffe dürfen nicht enthalten sein.

28.5 Für die folgenden Parameter sind bei den Kategorien BM-F0*, BM-F1, BM-F2 und BM-F3 (respektive BG) keine Materialwerte angegeben: Benzo(a)pyren im Feststoff, Napthalin und Methylnaphtaline im Eluat, PCB im Feststoff und Eluat. Welcher Materialkategorie sind Bodenmaterialien zuzuordnen, die den jeweils betreffenden Materialwert der Kategorie BM-0* überschreiten?

Die einzelnen Parameter sind unterschiedlich zu betrachten:

  1. Benzo(a)pyren im Feststoff
    Hier ist Fußnote 10 zu Tab. 3 ErsatzbaustoffV zu beachten. Bei den Feststoffgehalten > BM-0 ist demnach ausschließlich die Summe an PAK16 (incl. B(a)P)) und nicht mehr Benzo(a)pyren als Einzelstoff für die Bewertung/Einstufung heranzuziehen.
  2. Napthalin und Methylnaphtaline im Eluat
    Da Naphtalin im Feststoff (PAK16) zu bestimmen ist (allerdings ohne Methylnaphtaline), ist – mit Ausnahme von BM-0*/BG-0*, wofür ein Eluat-Materialwert gegeben ist – die Einstufung in die Materialklassen BM-0/BG-0 sowie BM-F0*/BG-F0* bis BM-F3/BG-F3 anhand der Feststoffwerte für PAK16 vorzunehmen.
  3. PCB im Feststoff und Eluat
    Hierfür sind eigentlich die Materialwerte nach Anlage 1, Tabelle 4 ErsatzbaustoffV anzuwenden (für BM-0*/BG-F0* bis BM-F3/BG-F3). Für die Einstufung in BM-0/BG-0 sind nur die Feststoffwerte für die Beurteilung heranzuziehen. Für PCB besteht ein Widerspruch in der Verordnung, da sie eigentlich nur im Verdachtsfall zu untersuchen sind (Tabelle 4), für BM-0/BG-0 jedoch Feststoffwerte und für BM-0*/BG-0* Feststoff- und Eluatwerte enthalten sind. PCB sind somit doch Regelparameter, da ansonsten die Beurteilung, ob die Materialklasse 0 eingehalten sind, nicht erfolgen kann.

28.6 Bedeutet die Fußnote 12 zu Tabelle 3 in Anlage 1 ErsatzbaustoffV, dass für die Parameter Quecksilber und Thallium für jede Materialklasse dieselben – für die Materialklasse BM-0* angegebenen – Eluatwerte eingehalten werden müssen?

Einer der wesentlichen Randparameter für die Ableitung von Materialwerten für die ErsatzbaustoffV ist die Durchsickerbarkeit der jeweiligen Einbauweise. Entsprechend wurden für weniger durchsickerbare Einbauweisen höhere Feststoff- und Eluatwerte formuliert als bei gut durchsickerbaren Einbauweisen. Dies wurde bei Quecksilber und Thallium für die Eluatwerte nicht umgesetzt.

Aus diesem Grund würde die Festlegung eines einheitlichen Eluatwertes für alle Einbauweisen den Grundsätzen der ErsatzbaustoffV widersprechen. Die Regelung in Anlage 1, Tabelle 3, Fußnote 12 ist deshalb so zu verstehen, dass die Quecksilber- und Thallium-Eluatwerte in Spalte 6 ausschließlich für die Klassen BM-0 und BM-0* gelten (siehe hierzu Fußnote 3).
Für die "F-Klassen" (Spalten 7 bis 10) ist ausschließlich der jeweilige Feststoffwert für die Einstufung in eine Materialklasse maßgeblich.

Es ist zu beachten, dass geogen bedingt erhöhte Eluatwerte bei Bodenmaterial mit bis zu 10 Vol.-% mineralischer Fremdbestandteile nicht maßgeblich sind, sofern die jeweiligen Vorsorgewerte für Quecksilber und Thallium nicht überschritten werden (siehe Fußnote 3).

28.7 In Anlage 1, Tabelle 4, ErsatzbaustoffV sind spezifische Belastungsparameter aufgeführt, die bei Hinweisen auf diese Schadstoffe sowohl bei Bodenmaterial/Baggergut als auch bei nicht aufbereitetem Bauschutt zu bestimmen sind. Es sind jedoch nur Materialklassen für Bodenmaterial und Baggergut geregelt. Welche Zuordnung gilt für Bauschutt?

Die zusätzlichen Materialwerte für nicht aufbereiteten Bauschutt in Anlage 1, Tabelle 4, sind gemäß ErsatzbaustoffV grundsätzlich nur im Rahmen der Annahmekontrolle anzuwenden. Mangels anderweitiger Regelungen können sie jedoch bei begründetem Verdacht auf nicht aufbereiteten Bauschutt oder auch auf aufbereitete RC-Baustoffe hilfsweise übertragen werden.

Die RC-Materialklassen können dabei den Materialklassen für Bodenmaterial und Baggergut wie folgt hilfsweise zugeordnet werden:

  • BM/BG-F0* = RC-1,
  • BM/BG-F1/F2 = RC-2,
  • BM/BG-F3 = RC-3.

28.8 Für die Einstufung als Material der Klassen BM-0 bzw. BG-0 werden nur Feststoffgehalte berücksichtigt. Ist die Einstufung als BM-0 bzw. BG-0 zulässig, wenn zusätzlich gemessene Eluatgehalte Befunde ≥ BM-0* aufweisen?

In Bezug auf die Berücksichtigung von Eluat-Messergebnissen bei der Einstufung von Bodenmaterial und Baggergut in Materialklassen der ErsatzbaustoffV sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Regelparameter nach Anlage 1, Tabelle 3 ErsatzbaustoffV
    Für die dort gelisteten Metalle ist bei Einhaltung des Feststoffgehaltes der Materialklasse BM/BG-0 die Einstufung in die Materialklasse 0 ausschließlich auf dieser Grundlage vorzunehmen. Eventuell vorhandene Eluatmessungen, welche ggf. eine Einstufung in eine höhere Materialklasse bedingen würden, sind außer Acht zu lassen. Siehe hierzu auch FAQ 28.6.
  2. Organik-Regelparameter nach Anlage 1, Tabelle 3 sowie Verdachtsparameter nach Anlage 1, Tabelle 4 ErsatzbaustoffV
    PAK, BTEX, LHKW, EOX und Cyanide sind bei einer Verwertung im Geltungsbereich der ErsatzbaustoffV ebenfalls lediglich anhand der Feststoffgehalte einzustufen, sofern für die jeweilige Materialklasse, die im Feststoff eingehalten wird, keine entsprechenden Eluatwerte festgelegt wurden.
    Für die übrigen Parameter sind, sofern sie untersucht wurden bzw. werden mussten, die Einstufungen anhand der Eluatgehalte (z. B. Phenole und Herbizide) und – sofern entsprechende Materialwerte in der ErsatzbaustoffV formuliert sind – anhand von Feststoff- und Eluatgehalten (z. B. MKW, PCB-6 zuzüglich PCB-118)) vorzunehmen (aber nur, sofern die BM-/BG-0-Materialwerte überschritten sind (vgl. hierzu Fußnote 3 zu Anlage 1, Tabelle 3).

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