§ 7 Fremdüberwachung

7.1 Aus § 7 Abs. 3 ErsatzbaustoffV geht hervor, dass die Überwachungsstelle die Einhaltung der korrekten Durchführung der Annahmekontrolle gemäß § 3 ErsatzbaustoffV zu überwachen hat. Wie ist aber ein Verstoß gegen die Vorgaben für die Annahmekontrolle zu dokumentieren?

Die Annahmekontrolle kann teils als zu den Maßnahmen der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) gehörend betrachtet werden, vgl. § 6 Abs. 1 ErsatzbaustoffV in Verbindung mit TL SoB-StB, Anhang A, z. B. Kap. A.3.4:

Angaben zu den Bestandteilen eines Gemisches: Es muss eine detaillierte Dokumentation zur Verfügung stehen, die die Einzelheiten zu den Bestandteilen des Gemisches … wiedergibt.

Festgestellte Mängel bei der WPK sind gemäß § 13 Abs. 2 ErsatzbaustoffV durch die Fremdüberwachung zu rügen und es ist eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Die Dokumentation erfolgt in Form der schriftlichen Rüge der Fremdüberwachung an den Betreiber der Anlage sowie durch die schriftliche Unterrichtung der für den Betrieb zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

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