§ 9 Analytik der Proben

9.1 Wie ist bei Bodenmaterial die Bewertung der Fraktion > 2 mm vorzunehmen, sofern diese im Einzelfall zu analysieren ist?

§ 9 Abs. 4, Satz 3 und 4 ErsatzbaustoffV legt hierzu fest:

Grobe Materialien mit einer Korngröße von mehr als zwei Millimetern, die möglicherweise Schadstoffe enthalten oder denen diese anhaften können, sind bei Feststoffuntersuchungen aus der gesamten Laborprobe zu entnehmen und gesondert der Laboruntersuchung zuzuführen. Ihr Masseanteil ist zu ermitteln und bei der Bewertung der Untersuchungsergebnisse einzubeziehen.

Es fehlt jedoch eine klare Aussage, wie die Analysenergebnisse der Grobfraktion zu bewerten sind. Aus diesem Grund wurde für den häufigsten Fall "Straßenaufbruch in Bodenmaterial" bereits früher eine FAQ zu dieser Frage erstellt "Bodenmaterial mit geringfügigen und unvermeidbaren Anteilen von teerhaltigem Straßenaufbruch – Einstufung nach AVV und ordnungsgemäße Entsorgung?"). Diese Aussagen können auch künftig für die Bewertung im Rahmen von geplanten Verwertungen im Geltungsbereich der ErsatzbaustoffV herangezogen werden.

Andere Materialien als Straßenaufbruch müssen im Einzelfall gutachterlich bewertet werden. Sofern eine Abtrennung des schadstoffbelasteten Grobmaterials mit verhältnismäßigen Mitteln nicht möglich ist, kann nach folgenden, in der FAQ beschriebenen Voraussetzungen aus der Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA PN 98 im Einzelfall beurteilt werden, ob die Anteile eine geringfügige unvermeidbare Restbelastung und somit keinen Hot-Spot darstellen:

  1. Die Herkunft und Entstehung des Haufwerks ist bekannt und
  2. die belasteten Anteile wurden im Zuge des Rückbaus oder Aushubs nach dem Stand der Technik so weit wie möglich abgetrennt und es kann,
  3. ausgeschlossen werden, dass sich die belasteten Anteile negativ auf die Schadlosigkeit der Entsorgung auswirken.

Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen wird eine Mittelung der Gehalte anhand der jeweiligen Massenanteile bei einer Beseitigung auf Deponien für vertretbar gehalten.

Hinweis zu Ziegelanteilen in Bodenmaterial: Ziegelmaterial ist ein zulässiger mineralischer Fremdbestandteil gemäß ErsatzbaustoffV (sofern es, wie auch andere mineralische Fremdbestandteile, bereits beim Anfall enthalten war). Dieses wäre nur separat zu untersuchen, wenn im Einzelfall auf Grund der Vorgeschichte des ausgehobenen Baugrunds von unüblich erhöhten Schadstoffgehalten ausgegangen werden muss. Ab einem Anteil von > 10 Volumenprozent (incl. evtl. anderer mineralischer Fremdbestandteile) ist das Bodenmaterial generell in eine "F-Klasse" nach ErsatzbaustoffV einzustufen, auch wenn die Schadstoffgehalte des Bodenmaterials die Materialwerte der Klasse 0 einhalten.

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