§ 5 Eignungsnachweis

5.1 Ist die Gültigkeit des Eignungsnachweises (EgN) von Aufbereitungsanlagen unbegrenzt?

Ja. Sofern keine Änderungen des Anlagenbetriebs gemäß § 5 Abs. 1 ErsatzbaustoffV vorgenommen werden, gilt der EgN bei stationären Anlagen unbegrenzt. Bei mobilen Anlagen ist der EgN dagegen bei jedem Baustellenwechsel zu aktualisieren. Aktualisierung bedeutet dabei, dass der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (= diejenige, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Betreiber der mobilen Anlage seinen Sitz hat) Sitz hat, die in § 5 Abs. 6 ErsatzbaustoffV geforderten Daten übermittelt werden.

Bei einem Einsatz der mobilen Anlage außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Kreisverwaltungsbehörde, bei der der Betreiber seinen Sitz hat, ist auch diejenige Kreisverwaltungsbehörde, in der die Maßnahme durchgeführt werden soll, zusätzlich entsprechend zu informieren.

In vielen Fällen wird sich die Aktualisierung auf die Mitteilung des neuen Einsatzortes der Anlage beschränken können; die mehrfache Übermittlung einer Kopie des Prüfzeugnisses an dieselbe Kreisverwaltungsbehörde ist nicht erforderlich, sofern sich das Prüfzeugnis nicht geändert hat. Erstprüfungen mit erneuter Ermittlung der Materialwerte und eine erneute Betriebsbeurteilung durch Überwachungsstellen sind analog zu den Regelungen bei stationären Anlagen, welche in aller Regel wie mobile Anlagen ebenfalls Material aus wechselnden Baumaßnahmen behandeln, jedoch dann notwendig, wenn:

  • mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden sollen, die bisher im Eignungsnachweis nicht berücksichtigt waren oder
  • Änderungen an der Aufbereitungsanlage oder an den Verfahrensabläufen stattgefunden haben, die eine Änderung der Qualität, Zusammensetzung oder Beschaffenheit der hergestellten Ersatzbaustoffe zur Folge haben können.

In diesen Fällen ist ein diese Änderungen betreffender Eignungsnachweis inklusive Betriebsbeurteilung und Erstprüfung vom Aufbereiter eigenverantwortlich durchführen zu lassen.

5.2 Beispiel: Es werden 800 m3 RC 0/56 hergestellt. Der Eignungsnachweis (EgN) muss dann von den ersten 200 bis 500 m3 erstellt werden. Wie muss der Rest beprobt werden? Reicht der EgN aus, um die gesamte Halde einer Materialklasse zuzuordnen oder müssen aus der Restmenge weitere Proben entnommen und untersucht werden?

In folgenden Fällen ist ein EgN notwendig:

  • bei Beginn der Aufbereitungstätigkeit,
  • bei Herstellung eines neuen Ersatzbaustoffes oder
  • bei wesentlicher Änderung der Anlagentechnik, die Einfluss auf die Qualität des hergestellten Ersatzbaustoffs haben kann.

In diesen Fällen sollten die ersten hergestellten 200 bis 500 m3 eines Ersatzbaustoffs nach Möglichkeit separat für die Beprobung gelagert werden. Sofern dies z. B. aus Platzgründen nicht möglich ist, kann auch lediglich ein Teilbereich des Gesamthaufwerks bis maximal 500 m3 "virtuell abgetrennt" und beprobt werden. Der Rest des Haufwerks ist für den Eignungsnachweis nicht zu beproben. Das Vorgehen ist entsprechend zu dokumentieren.

5.3 Aufbereitung von Bodenmaterial: Welche Parameter sind für den Eignungsnachweis, aber auch für die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung in welcher Form zu untersuchen?

Sofern eine Aufbereitungsanlage für Bodenmaterial die Herstellung der schadstoffärmsten Materialklasse BM-0 (Sand) beantragt, ist wie folgt vorzugehen:

1. Eignungsnachweis

Es ist im Rahmen des Eignungsnachweises u.a. ein ausführlicher Säulenversuch durchzuführen. Die zu untersuchenden Parameter im Eluat bestimmen sich nach Anlage 4, Tabelle 2.1 ErsatzbaustoffV (pH-Wert, Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat, DOC, PAK15, MKW, Phenole, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom ges., Kupfer, Molybdän, Nickel, Vanadium, Zink).

Mangels BM-0-Eluat-Materialwerten kann für einen Teil der genannten Parameter ein Vergleich der Analysenergebnisse hilfsweise mit der Materialklasse BM-0* durchgeführt werden (pH-Wert-Vergleich mit BM-F0). BM-0* entspricht von den Zahlenwerten ungefähr Z 0 nach LAGA M 20. Da das Elutionsverfahren vom Wasser-Feststoff-Verhältnis von bislang 10:1 auf 2:1 umgestellt wurde, liegt diese Betrachtungsweise auf der sicheren Seite.

Parameter nach Anlage 4, Tabelle 2.1 ohne entsprechende BM-0*-Materialwerte (Chlorid, DOC, MKW, Phenole, Antimon, Molybdän, Vanadium) sind analog entsprechend den Hinweisen in der Begründung zur ErsatzbaustoffV (S. 46 unten) wie folgt zu behandeln:

Für Betreiber von Aufbereitungsanlagen, in denen Recyclingbaustoffe hergestellt werden, sind zusätzlich die Überwachungswerte der Anlage 4 Tabelle 2.2 (Anm.: für Bodenmaterial im Rahmen des EgN die o.g. Werte nach Anl. 4, Tab. 2.1) zu prüfen. Danach kann festgestellt werden, ob der so untersuchte mineralische Ersatzbaustoff die typischen Schadstoffe entsprechend der in Anlage 1 bestimmten Materialwerte aufweist oder ob atypische Belastungen in erhöhten Konzentrationen vorliegen. Ist dies der Fall, ist die Ursache festzustellen. Die Überwachungsstelle bestimmt, ob atypische Belastungen in erhöhten Konzentrationen vorliegen. Ist dies der Fall, hat sie dies im Prüfzeugnis (Absatz 4) zu vermerken.

Weitere Konsequenzen ergeben sich hieraus nicht.

Sofern eine höhere Materialklasse als BM-0 (Sand, Lehm, Schluff oder Ton) beantragt wird, sind die Parameter, für die es in Anlage 1, Tab. 3 ErsatzbaustoffV entsprechende Materialwerte gibt, mit diesen zu vergleichen.

2. Werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung

Es sind die Feststoffgehalte nach Anlage 1, Tab. 3 (As, Pb, Cd, Cr ges., Cu, Ni, Hg, Th, Zn, MKW, PAK 16 (incl. B(a)P), PCB, EOX) sowie Sulfat im Eluat zu untersuchen.

Bei Überschreitung der BM-0-Materialwerte im Feststoff ist eine Eluatuntersuchung nachzuholen und das Bodenmaterial entsprechend der Feststoff- und Eluatuntersuchungsergebnisse in eine höhere Materialklasse einzustufen. Auf freiwilliger Basis können die Eluatuntersuchungen auch gleichzeitig beauftragt werden, um Zeitverzögerungen zu vermeiden. Auf § 13 ErsatzbaustoffV wird hingewiesen.

Sofern eine höhere Materialklasse als BM-0 (Sand, Lehm, Schluff oder Ton) beantragt wird, sind jeweils die in Anlage 1, Tab. 3 aufgeführten Parameter zu untersuchen und entsprechend der Materialklassenwerte einzustufen.

5.4 Muss für jede geplante / beantragte Materialklasse ein separater Eignungsnachweis erstellt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ErsatzbaustoffV)?

Nein.

Sofern durch den EgN nachgewiesen wird, dass die jeweils beste Materialklasse (z. B. RC-1) eingehalten werden kann, ist eine Überprüfung der "schlechteren" Klassen darin eingeschlossen und somit nicht notwendig.

5.5 Ist bei ansonsten identischen Voraussetzungen (gleiche Produkte, gleiche Maschinen, gleiche Betriebsabläufe) für verschiedene Standorte stationärer Anlagen jeweils ein eigener Eignungsnachweis nach § 5 EBV zu erstellen?

Ja. Voraussetzung für das Bestehen des Eignungsnachweises ist neben der positiven Erstprüfung einer Aufbereitungsanlage (Einhaltung der Materialwerte, § 5 Abs. 2 ErsatzbaustoffV) die positive Betriebsbeurteilung nach § 5 Abs. 3 ErsatzbaustoffV.

In der Betriebsbeurteilung sind die technischen Anlagenkomponenten, die Betriebsorganisation und die personelle Ausstattung durch eine Überwachungsstelle dahingehend zu überprüfen, ob die Anforderungen der Abschnitte 2 (Annahmekontrolle) und 3 Unterabschnitt 1 (Güteüberwachung) erfüllt werden.

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