§ 27 Übergangsvorschriften
27.1 Welche Übergangsregeln gelten für Baumaßnahmen, die zum Datum des Inkrafttretens der ErsatzbaustoffV schon genehmigt sind oder sich bereits in Ausführung befinden?
Für Baumaßnahmen, die zum Stichtag 01.08.2023 bereits genehmigt oder begonnen sind, können übergangsweise die bisherigen landesspezifischen, der Genehmigung zugrundeliegenden Regelungen angewandt werden. Eine Umstellung solcher Bauvorhaben auf die Regelungen der ErsatzbaustoffV ist grundsätzlich nicht erforderlich.