§ 12 Dokumentation der Güteüberwachung

12.1 Welche technischen Möglichkeiten werden den Anlagenbetreibern für die Übermittlung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis nach § 12 ErsatzbaustoffV an die zuständige Behörde geboten?

Um die zuständigen Behörden zu entlasten, sollte jegliche Kommunikation möglichst elektronisch durchgeführt werden. Da es sich hierbei in der Regel um E-Mails handelt, sind spezielle technische Möglichkeiten nicht notwendig. Eine Übersicht über die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) inkl. E-Mail-Adressen ist im Internet verfügbar, (z. B. nachfolgender Link):

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