Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken

29.1 Wie ist mit der Verwertung eines Ersatzbaustoffes außerhalb der zulässigen Einbauweisen der ErsatzbaustoffV, zum Beispiel von Flugasche als Betonzuschlagstoff, künftig umzugehen?

Die ErsatzbaustoffV gilt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 nicht für hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege, soweit diese Gemische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 der ErsatzbaustoffV erfasst sind. Die für diese ausgenommenen Bereiche bereits bestehenden, einschlägigen Vorschriften gelten somit unverändert fort.

29.2 Bei den Konfigurationen der natürlich vorliegenden oder herzustellenden Grundwasserdeckschichten werden nur Sand oder Lehm, Schluff und Ton aufgeführt. Bedeutet das, dass bei einer Deckschicht aus Kies eine Verwertung von Ersatzbaustoffen grundsätzlich ausgeschlossen ist?

Nein.

Für BM-0/BG-0 werden in Anlage 2 der ErsatzbaustoffV keine Einbauweisen festgelegt. BM-0/BG-0-Material kann somit mit Ausnahme von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten der Klasse I unabhängig von den Deckschichten eingebaut werden.

Vorgaben für die Bestimmung der Bodenart der Grundwasserdeckschicht enthält § 19 Abs. 8 Satz 4 ErsatzbaustoffV. Hiernach kann die Deckschicht einer Hauptgruppe der Bodenarten gemäß Bestimmung nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (KA 5) zugeordnet werden. Die Hauptgruppe der Bodenart gemäß KA 5 bezieht sich definitionsgemäß immer nur auf die Feinbodenanteile bis 2 mm Korngröße (Ton, Schluff, Lehm, Sand) und lässt die gröberen Bodenanteile unberücksichtigt.

Weitere Regelungen hierzu, z. B. von Schutzgebietsverordnungen, bleiben vorbehalten.

29.3 Was gilt bei der Verwendung von Tondachziegeln, Ziegelbruch und RC-Material im nichtöffentlichen Feld- und Waldwegebau zur Wegeinstandsetzung und zur Wegebefestigung?

In Fortführung der bisherigen Praxis gilt:
Sortenreine, homogene Tondachziegel,

  • die nicht beschichtet und nicht künstlich eingefärbt sind,
  • die aus dem kontrollierten, separierten Rückbau eines Gebäudes oder als Rückstand aus der Ziegelproduktion stammen,
  • bei denen kein Kontaminationsverdacht besteht und keine Hinweise auf besonders belastete Bereiche vorliegen,
  • die keine Stör- und Fremdanteile aufweisen,
  • die entsprechend den bautechnischen Erfordernissen im Hinblick auf die Wegenutzbarkeit und notwendige Tragfähigkeit sowie Standfestigkeit zerkleinert werden,

können (basierend auf Ergebnissen von in Auftrag des UBA durchgeführten Untersuchungen und Modellierungen) in dünnschichtiger Bauweise auch ohne Vorlage von Analysen bis zu einer Dicke von maximal 12 cm im offenen, nichtöffentlichen Wegebau und anderen "Deckschichten ohne Bindemittel" (= Einbauweise Nr. 12 nach ErsatzbaustoffV) verwendet werden.

Die sonstigen Anforderungen der ErsatzbaustoffV insbesondere zu notwendigen Grundwasserdeckschichten (Anlage 2 ErsatzbaustoffV) und zu Ausschlussgebieten (§ 19 Abs. 5 ErsatzbaustoffV) sind zu beachten.

Für andere Bauweisen, Einsatzwecke oder höhere Schichtdicken wäre im Einzelfall eine Zulassung nach § 21 Abs. 2 ErsatzbaustoffV zu beantragen.

Die im Mustermerkblatt für den umweltgerechten Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und Recycling-Baustoffen im nicht-öffentlichen Feld- und Waldwegebau zur Wegeinstandsetzung und zur Wegebefestigung (Stand: 10/2015) aufgelisteten Grundsätzliche Anforderungen zu Zweck und Art der Maßnahme sowie die Anforderungen hinsichtlich bautechnischer Belange, des Landschafts- und Naturschutzes sowie Erholungsnutzung sind unabhängig von den Regelungen der ErsatzbaustoffV zu beachten.

Die obigen Ausführungen gelten ebenso für die Verwertung von anderem RC-Material. Vorbehaltlich der Überarbeitung des genannten Mustermerkblatts ist Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich darf im Feld- und Waldwegebau ausschließlich RC-Material, das die Materialwerte/Feststoffwerte für RC-1 nach Anlage 1, Tabelle 1 und Anlage 4 Tabelle 2.2 ErsatzbaustoffV einhält, eingesetzt werden. Bei einer Verwertung von aufbereitetem RC-Material ist ein Lieferschein nach § 25 i. V. m. Anlage 7 ErsatzbaustoffV notwendig.

Der Einbau von nicht entsprechend der Vorgaben der ErsatzbaustoffV aufbereitetem und güteüberwachtem RC-Material für Wege- und Instandsetzungsmaßnahmen ist generell nicht zulässig.

Anzeige- und Gestattungspflichten können sich aus dem Naturschutzrecht ergeben, insbesondere im Alpenraum, in Schutzgebieten (z. B. Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten) und Biotopen.

Bei Waldwegebaumaßnahmen ist bzgl. der weiteren forstfachlichen Voraussetzungen eine Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ratsam ("Försterfinder").
Zur Beratung stehen teilweise auch Waldwegebauberater zur Verfügung.

Details sind stets mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde abzuklären.

Um möglicherweise nicht ordnungsgemäße Verwertungsmaßnahmen auszuschließen, empfiehlt sich daher eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt) für jedes geplante Wegebau- und -Instandsetzungsvorhaben, die über etwaige Gestattungspflichten für das konkrete Vorhaben sowie dafür zu beachtende technische Anforderungen (insbesondere zum Aufbau des Weges und zu qualitativen Eigenschaften des Baumaterials) aufklären kann.

29.4 Wo finde ich Skizzen der Einbauweisen aus Anlage 2 der ErsatzbaustoffV?

Entsprechende Hinweise und Veranschaulichungen finden sich z.B. in der Veröffentlichung "Die Mantelverordnung – Hinweise für die Regelungen zu Boden und Recycling-Baustoffen in der Baupraxis" (08/2023) des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes e.V. (ab Seite 23).

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