§ 2 Begriffsbestimmungen

2.1 Wer darf künftig noch Beprobungen von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut durchführen (betrifft die Definition der Untersuchungsstellen nach § 2 Nr. 10 ErsatzbaustoffV)?

Da bei der Beprobung von entsprechenden Haufwerken der Entsorgungsweg noch nicht feststeht, dürfen Beprobungen von allen in der ErsatzbaustoffV, BBodSchV und DepV zulässigen Akteuren durchgeführt werden. Dies sind:

  • Untersuchungsstellen, die nach der DIN EN ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien", Ausgabe März 2018, akkreditiert sind (§ 2 Nr. 10 ErsatzbaustoffV),
  • nach Regelungen der Länder gemäß § 18 Satz 2 des BBodSchG auf Basis eines Kompetenznachweises durch eine Notifizierungsstelle eines Bundeslandes zugelassene Untersu-chungsstellen (insbesondere probenehmende Ingenieurbüros),
  • nach DIN EN ISO/IEC 17020 akkreditierte Inspektionsstellen (§ 19 Abs. 1 BBodSchV),
  • Fachkundige im Sinne von § 8 der ErsatzbaustoffV (dies umfasst auch entsprechend fachkundige Sachverständige nach § 18 BBodSchG) sowie
  • Sachkundige im Sinne der DepV (Anhang 4, Pkt. 1), sofern die Probenahmen von Fachkundigen geplant und begleitet werden

2.2 Dürfen RAP Stra - Prüfstellen bestimmte Aufgaben im Rahmen der Erstellung des Eignungsnachweises oder der Fremdüberwachung fremdvergeben?

Gemäß ErsatzbaustoffV dürfen grundsätzlich nur sogenannte Überwachungsstellen (nach den Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau anerkannte Prüfstellen, kurz RAP Stra - Prüfstellen sowie nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierte Überwachungsstellen) Eignungsnachweise (EgN) für Aufbereitungsanlagen ausstellen und Fremdüberwachungen (FÜ) durchführen. Nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierte Überwachungsstellen existieren bislang noch nicht. Derzeit stehen daher als Überwachungsstellen ausschließlich die RAP Stra - Prüfstellen zur Verfügung. In Bayern sind lediglich 17 RAP Stra - Prüfstellen zugelassen, von denen nur 11 über die Anerkennung im Fachgebiet D und I verfügen; davon wiederum dürfen nur 9 die Fremdüberwachung durchführen.

Die ErsatzbaustoffV bestimmt jedoch nicht, dass sämtliche Tätigkeiten in Verbindung mit dem Erstellen der Eignungsnachweise und der Durchführung der Fremdüberwachungen ausschließlich durch eigenes Personal der Überwachungsstellen durchgeführt werden müssen. Aufgaben bzw. Teilaufgaben (z. B. Beprobungen und / oder Untersuchungen der umweltrelevanten Merkmale) können daher von der Überwachungsstelle grundsätzlich auch an geeignete Auftragnehmer untervergeben werden, sofern die Überwachungsstelle sicherstellt, dass die Einhaltung der Anforderungen an Eignungsnachweise und Fremdüberwachungen insgesamt gewährleistet bleibt. Dafür spricht auch, dass ohne diese Option aufgrund der wenigen RAP Stra - Prüfstellen und des damit verbundenen Engpasses davon auszugehen wäre, dass eine Vielzahl der Aufbereitungsanlagen auf absehbare nicht den notwendigen Eignungsnachweis erhalten und zudem Fremdüberwachungen nur für eine geringe Anzahl der Anlagen gewährleistet werden könnten. Mineralische Ersatzbaustoffe könnten in der Folge von nicht überprüften Anlagen weder hergestellt noch vertrieben werden, was dem Sinn der Verordnung, den Einsatz von Ersatzbaustoffen zu fördern, zuwiderlaufen würde.

Ergänzung: Mit Schreiben vom 13.05.2024 wurde vom Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bestimmt, dass der Bayerische Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein (BAYBÜV e.V.) neben den RAP Stra-Prüfstellen, die in der Liste des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) aufgeführt sind (Anm.: siehe hierzu Änderungsdokumentation 21.11.2024), in Bayern als zusätzliche Überwachungsstelle in der Güteüberwachung der mineralischen Ersatzbaustoffe gilt.

2.3 Handelt es sich bei einem Lagerplatz, an dem Böden unterschiedlicher Herkunft zusammengemischt werden, um eine Aufbereitungsanlage im Sinne der ErsatzbaustoffV?

Ja.

Die Begriffsbestimmung für Aufbereitungsanlagen ist zwar primär – aber nicht abschließend – auf die Aufbereitung von RC-Material ausgerichtet. Durch die Vorgabe in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ErsatzbaustoffV (ggf. Vorlage von Materialwerten für Bodenmaterial) bei der Annahme von Bodenmaterialien an Aufbereitungsanlagen wird deutlich, dass vom Gesetzgeber unter Aufbereitungsanlagen auch Behandlungsanlagen für Bodenmaterialien gemeint sind.

Ausnahmen:

  • Bodenmaterialien, welche im Rahmen einer Umlagerung aufbereitet werden, unterliegen nicht der ErsatzbaustoffV. Insofern unterliegen auch mobile Aufbereitungsanlagen nicht der Verordnung, sofern die behandelten Bodenmaterialien ausschließlich wieder in derselben Baumaßnahme eingesetzt werden.
  • Da der Deichbau vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f ErsatzbaustoffV), unterliegen Sieb- und Mischanlagen (auch für notwendige Zuschlagstoffe), die im direkten Zusammenhang mit eine Deichbaumaßnahme betrieben werden, ebenfalls nicht der Verordnung.

Anmerkung: Eine Vermischung von Bodenmaterialien unterschiedlicher Herkunft darf nur dann erfolgen, wenn die Materialklassen (bzw. Schadstoffgehalte) vor dem Mischen bekannt sind. Es dürfen nur einheitliche Materialklassen vermischt werden bzw. falls unterschiedliche Materialklassen vermischt werden, muss für die Deklaration des Gemischs die höchste der vermischten Materialklassen verwendet werden.

2.4 Wer ist Betreiber beim Verleih einer Aufbereitungsanlage und wer hat welche Pflichten zu erfüllen?

In Anlehnung an den Begriff des Anlagenbetreibers aus dem Immissionsschutzrecht ist Betreiber einer Anlage diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage "in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung" führt, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über den Betrieb der Anlage innehat und die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs trägt.

Beim Verleih von mobilen Anlagen können die an den Anlagenbetreiber geknüpften Verpflichtungen auf verschiedene Personen auseinanderfallen.

Die von der ErsatzbaustoffV für den Betreiber bestimmten Überprüfungen (Eignungsnachweis, Werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung, Lieferscheine…) können in dieser Fallkonstellation jedoch von keinem der beiden Akteure (Entleiher oder Verleiher) alleine vorgenommen werden.

Deshalb sollte hier wie folgt vorgegangen werden:

Der Eignungsnachweis und die notwendigen Aktualisierungen bei Baustellenwechsel sind vom Verleiher der Aufbereitungsanlage vorzunehmen.

Die Fremdüberwachung ist für die hergestellten Materialien an jeder Baustelle durchzuführen zu lassen. Diese ist vom Entleiher in Auftrag zu geben. Der Entleiher ist auch verantwortlich für die sonstigen Pflichten gemäß ErsatzbaustoffV, die faktisch nur von ihm ausgeführt werden können.
Diese sind:

  • Annahmekontrolle,
  • Teilnahme an der Fremdüberwachung,
  • Inverkehrbringen erst nach Erhalt des Prüfzeugnisses,
  • Lieferscheinverfahren,
  • Aufbewahrungspflichten nach § 12 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 ErsatzbaustoffV.

Die Durchführung einer werkseigenen Produktionskontrolle ist bei dieser Fallkonstellation vom Entleiher nur notwendig, wenn die jeweilige Maßnahme länger als 4 bzw. 8 Wochen dauert oder je mineralischem Ersatzbaustoff mehr als 5.000 t bzw. 10.000 t hergestellt werden (vgl. ErsatzbaustoffV, Anlage 4).

2.5 Unterliegen eine Siebanlage und Bodenmaterial, welches vor Ort gesiebt und wieder eingebaut wird, der ErsatzbaustoffV?

Nein.

Bodenmaterialien, welche im Rahmen einer Umlagerung im Bereich der Baumaßnahme aufbereitet werden, unterliegen aus hiesiger Sicht nicht der ErsatzbaustoffV. Insofern unterliegen auch mobile Aufbereitungsanlagen nicht der Verordnung, sofern die behandelten Bodenmaterialien ausschließlich wieder in derselben Baumaßnahme eingesetzt werden.

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