Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen

Der Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen ist ein Thema, das für alle Arbeitsplatzverantwortlichen von Bedeutung ist. Denn Radon ist ein radioaktives Edelgas, das überall natürlich vorkommt. Leben oder arbeiten wir für längere Zeit in Räumen mit hoher Radonkonzentration, kann dies Lungenkrebs begünstigen. Das heißt: Radonschutz ist Gesundheitsschutz und damit ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes.

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bilden zusammen die rechtliche Grundlage für den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen.

Für alle Arbeitsplätze in Innenräumen gilt der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft (Bq/m3) für die über das Jahr gemittelte Radonkonzentration in der Luft (Paragraf 126 StrlSchG). Um Aussagen über die Höhe der Radonkonzentration an einzelnen Arbeitsplätzen zu erhalten, muss diese vor Ort gemessen werden. Denn nur eine Messung schafft Klarheit.

Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitsplatzverantwortliche die Radonkonzentration an bestimmten Arbeitsplätzen zu messen. Dies sind

  • Arbeitsplätze in Radon-Arbeitsfeldern und
  • Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss in Radon-Vorsorgegebieten

Auch an allen anderen Arbeitsplätzen sollte Radon ein Thema des Arbeitsschutzes sein. Denn so wie in Radon-Vorsorgegebieten nicht in jedem Gebäude der Referenzwert überschritten wird, so sind auch außerhalb von Radon-Vorsorgegebieten Radonkonzentrationen über dem Referenzwert möglich.

Die Radonkonzentration in Innenräumen und somit an Arbeitsplätzen kann sehr unterschiedlich sein, unabhängig davon wie viel natürliches Radon im Untergrund vorkommt. Denn die Radonkonzentration hängt außer vom geologischen und baulichen Untergrund von weiteren Faktoren ab, wie dem Zustand des Gebäudes oder dem Nutzerverhalten. Eine Vorhersage der Radonkonzentration in einzelnen Gebäuden ist nicht möglich. Außerhalb der Radon-Vorsorgebiete empfiehlt es sich daher, ebenso zu messen. Nur eine Messung schafft Gewissheit, ob der Referenzwert von 300 Bq/m3 eingehalten wird.

Wird der Referenzwert an mindestens einem Arbeitsplatz überschritten, ist der Arbeitsplatzverantwortliche verpflichtet, unverzüglich Radon-Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Radonkonzentration an diesem Arbeitsplatz unter den Referenzwert zu senken (Paragraf 128 StrlSchG).

Radonkonzentration messen

Für Radonmessungen an Arbeitsplätzen müssen Messgeräte von einer anerkannten Stelle verwendet werden. Bewährt haben sich sogenannte Exposimeter. Ein Messzeitraum von zwölf Monaten ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Strahlenschutzgesetz gibt in einigen Fällen Fristen vor:
Spätestens 18 Monate

  • nach Inkrafttreten der Festlegung eines Radon-Vorsorgegebietes oder
  • nach Beginn der Arbeit an einem neuen Arbeitsplatz in einem Radon-Vorsorgegebiet oder in einem Radon-Arbeitsfeld

muss die zwölfmonatige Radonmessung an Arbeitsplätzen erfolgt sein. Deshalb muss die Messung spätestens sechs Monate nach den oben genannten Ereignissen starten. Die Ergebnisse müssen aufbewahrt werden:

  • solange der Arbeitsplatz genutzt wird oder
  • bis neue Messergebnisse vorliegen.

Sollte der Arbeitsplatz so geändert werden, dass die Radonkonzentration über dem Referenzwert liegen kann, muss der oder die Arbeitsplatzverantwortliche neue Messungen der Radonkonzentration veranlassen.

Radonkonzentration senken

Liegt das Messergebnis an einem Arbeitsplatz über dem Referenzwert, müssen Maßnahmen geplant und umgesetzt werden, um die Radonkonzentration zu senken. Alle Arbeitsplätze in Innenräumen, an denen die Radonkonzentration den Referenzwert überschreitet, nennen wir in Bayern Radon-Arbeitsplätze. Ausgenommen sind Arbeitsplätze in Radon-Arbeitsfeldern.

Nach Erhalt des Messergebnisses hat der oder die Arbeitsplatzverantwortliche 18 Monate Zeit, um Radon-Schutzmaßnahmen zu planen und umzusetzen. Der Erfolg der Radon-Schutzmaßnahmen muss anschließend mit einer erneuten zwölfmonatigen Messung überprüft werden. Radon-Schutzmaßnahmen und die erneute zwölfmonatige Messung müssen damit innerhalb von 30 Monaten abgeschlossen sein. Die Radon-Schutzmaßnahmen sind erfolgreich, wenn das Ergebnis der Kontrollmessung ergibt, dass die Radonkonzentration unter dem Referenzwert liegt.

Sollte der Arbeitsplatz so geändert werden, dass die Radonkonzentration über dem Referenzwert liegen kann, muss der oder die Arbeitsplatzverantwortliche neue Messungen der Radonkonzentration veranlassen.

Die Messungen sowie Planung und Durchführung der Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Alle Unterlagen müssen aufbewahrt werden, solange der Arbeitsplatz genutzt wird oder bis neue Messergebnisse vorliegen.

Radon-Arbeitsplätze bei der Behörde anmelden

Liegt die Radonkonzentrationen nach Abschluss der Radon-Schutzmaßnahmen immer noch über dem Referenzwert, muss der oder die Arbeitsplatzverantwortliche diese Radon-Arbeitsplätze bei der zuständigen Behörde anmelden. In Bayern ist dafür das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.

Die Anmeldung enthält:

  • Informationen über die Art der Arbeitsplätze,
  • die Ergebnisse der bisher durchgeführten Messungen und
  • Informationen über durchgeführte und weitere geplante Radon-Schutzmaßnahmen.

Die Anmeldung erfolgt über das Formblatt "Anmelden von Radon-Arbeitsplätzen" beim LfU. Dieses kann als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Radonexposition abschätzen

Nach der Anmeldung muss für alle Beschäftigten an Radon-Arbeitsplätzen innerhalb von sechs Monaten die Radonexposition abgeschätzt werden.

Mit der Abschätzung verschiebt sich der Fokus vom Innenraum auf die Beschäftigten. Haben wir bisher die Radonkonzentration im Innenraum betrachtet, steht jetzt die Radonexposition der Beschäftigten am Radon-Arbeitsplatz im Vordergrund.

Die Radonexposition bezeichnet die Einwirkung von Radon auf Personen in einem bestimmten Zeitraum. Die Radonexposition der Beschäftigten wird berechnet aus der Radonkonzentration multipliziert mit der Aufenthaltszeit an einem Radon-Arbeitsplatz. Die Einheit der Radonexposition ist Becquerel mal Stunde pro Kubikmeter Luft (Bq h/m3). Aus der Radonexposition wird anschließend die effektive Dosis berechnet. Die Einheit der effektiven Dosis ist Sievert (Sv) oder Millisievert (mSv). Die Abschätzung der Radonexposition für die Beschäftigten wird einfach und unkompliziert mit dem Formblatt "Abschätzen der Radonexposition für Beschäftigte" durchgeführt.

Die Ergebnisse der Abschätzung für die Beschäftigten werden dem LfU ebenfalls mit diesem Formblatt mitgeteilt. Das Formblatt kann als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Abschätzen der Radonexpostion für Beschäftigte - PDF

Liegt die effektive Dosis unter 6 Millisievert pro Jahr (mSv/a), muss die Exposition der Beschäftigten zukünftig regelmäßig geprüft werden. Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 mSv/a überschreiten kann, gelten für diese Beschäftigten die Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes.


Überblick, Schema welche Pflichten Arbeitgeber nach dem Strahlenschutzgesetz zum Schutz ihrer Beschäftigten vor Radon haben. Arbeitgeber in Radon-Arbeitsfeldern und Radon-Vorsorgegebieten sind zu Radonmessungen am Arbeitsplatz verpflichtet. Auch für alle anderen Arbeitsplätze schafft nur eine Messung Gewissheit, ob der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter eingehalten wird. Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen – Eine Übersicht

Fremdfirmen

Sobald Beschäftigte eines Dritten, sogenannter Fremdfirmen, Arbeiten in mehr als einem Betrieb mit angemeldeten Arbeitsplätzen ausführen, muss die Fremdfirma diese Arbeiten und ihre Beschäftigten ebenfalls bei der zuständigen Behörde – in Bayern beim Bayerischen Landesamt für Umwelt – anmelden. Anschließend muss für diese Beschäftigten die Radonexposition abgeschätzt werden. Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 mSv/a überschreiten kann, sind die Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes anzuwenden.

Dies betrifft insbesondere Firmen, die regelmäßig oder häufig Arbeiten, wie Behälterreinigungen in Wasserversorgungsanlagen, ausführen. Bei diesen Arbeiten können sowohl die Aufenthaltszeiten als auch die Radonkonzentrationen sehr hoch sein. Fremdfirmen sollten sich vor einer Tätigkeit, vor allem in Wasserversorgungsanlagen, über die dortigen Radonverhältnisse informieren.

Für die betroffenen Beschäftigten müssen Strahlenpässe geführt werden, in die die jeweiligen Radonexpositionen eingetragen werden.

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