Befreiung von Nachweispflichten gemäß § 26 NachwV für eine Verbringung von Abfällen zu einem BImSchG-genehmigten Zwischenlager zum Zwecke der ordnungsgemäßen Haufwerksbeprobung
Boden- und Bauschutthaufwerke sind für eine abfallrechtliche Einstufung und zur Festlegung zugelassener und geeigneter Entsorgungswege nach den Vorgaben der LAGA-Mitteilung 32 (in der Praxis besser bekannt als LAGA PN 98) zu beproben.
In einzelnen Fällen kann es jedoch vor allem aufgrund der räumlichen Beschaffenheit der Abfall-Anfallstelle möglich sein, dass am Entstehungsort des Abfalls keine derartige Probenahme durchgeführt werden kann, zum Beispiel weil kein Platz für die Bildung von Haufwerken vorhanden ist, die Lagerung bis zum Abtransport nicht ordnungsgemäß erfolgen könnte, oder die Baustelle möglichst schnell geräumt werden muss (zum Beispiel bei Bahnbauvorhaben).
In der Vergangenheit war bei derartigen Fällen für eine Verbringung bis zu einem Zwischenlager, auf dem dann die ordnungsgemäße Haufwerksbeprobung nachgeholt werden konnte, stets eine Einzelfallbefreiung beim LfU nach § 26 NachwV zu beantragen. Diese war für den Antragssteller und für die Behörde mit viel Aufwand verbunden.
Um daher bei zukünftigen Fällen das nachweisrechtliche Prozedere weitestgehend zu vereinfachen und dabei gleichzeitig die notwendigen Dokumentationspflichten der elektronischen Abfallnachweisführung einzuhalten wird künftig wie folgt verfahren:
- Die Befreiung von den Nachweispflichten für eine Verbringung von Abfällen zu einem BImSchG-genehmigten Zwischenlager ist via E-Mail zu beantragen (zentrale Stelle Abfallüberwachung).
- Der Antrags-Mail sind die Ergebnisse der Voruntersuchung oder in-situ-Untersuchung beizufügen, anhand derer der Antragsteller vorerst davon ausgehen muss, den Abfall als gefährlich i.S.d. AVV einzustufen.
- Weiterhin ist der E-Mail eine aussagekräftige Begründung beizufügen, warum an der Anfallstelle keine Beprobung nach PN-98 möglich ist.
- Zuletzt ist das beiliegende "Formblatt Antrag" mit den wichtigsten Angaben zum Vorhaben der E-Mail beizufügen.
Nachdem der so gestellte Antrag einer Vorprüfung durch das LfU unterzogen wurde, ergeht bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen eine entsprechende E-Mail seitens der ZSA unter Mitteilung einer Befreiungsnummer nach der Systematik ENIBEF000001, -002 usw.
Unter dieser Nummer ist anschließend über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) ein Entsorgungsnachweis (EN) im Grundverfahren einzustellen. Diesem sind die Antrags-Mail inkl. Anlagen sowie die Antwort-Mail der ZSA beizufügen. Der so gestellte EN wird durch das LfU mit der Maßgabe behördlich bestätigt, dass die nachzuholende Haufwerksbeprobung nach PN-98 dem EN als Ergänzungslayer beizufügen ist.
Sofern sich anhand der PN-98-Untersuchung und der hierbei nachgereichten Analysen herausstellen sollte, dass der betreffende Abfall als gefährlich i.S.d. AVV einzustufen ist, ist nach Zusendung des vorgenannten Ergänzungslayers zum EN ein Sammelbegleitschein zum Vorhaben über das eANV einzureichen, auf dem die gesamte entsorgte Menge gelistet ist.
Sollte sich anhand der PN-98-Untersuchung und der hierbei nachgereichten Analysen jedoch das Ergebnis einstellen, dass der Abfall als nicht gefährlich i.S.d. AVV eingestuft werden kann, so ist demgegenüber kein entsprechender Sammelbegleitschein zum EN zu erstellen.
Die Gebührenberechnung für die Befreiung erfolgt auf Grundlage der entsorgten Gesamtmenge analog des Gebührenmodells der ZSA (nachfolgender Link) anhand der Spalte "Vorabkontrolle" > "Bestätigung im Grundverfahren von EN/SN" > "Kein zert. EMAS".
Zusätzlich zu dieser Gebühr wird für die eingesparten Gebühren der Verbleibskontrolle die Menge aus dem Sammelbegleitschein auf Lkw-Ladungen (d.h. Mengenkategorie > 10 – 30 t der Gebührentabelle) umgerechnet und zusammen mit der o.g. Gebühr der Vorabkontrolle mittels eines zusammengefassten Gebührenbescheides vom Antragssteller bzw. von einem Rechnungsbevollmächtigten erhoben.