Elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV

A. Teilnahme am eANV

Zur Teilnahme am eANV ist für Erzeuger, Einsammler, Entsorger sowie ggf. für Bevollmächtigte eine Registrierung über das Internetportal www.zks-abfall.de erforderlich; die Registrierung kann auch durch einen Provider erfolgen.

B. Hinweise für der Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV)

Gültigkeitsdauer von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen

Für Nachweise im privilegierten Verfahren, die ab dem 01.04.2013 über das ZKS- Portal elektronisch eingespielt werden, bemisst sich die Gültigkeit nach der in Feld 3 der Annahmeerklärung (AE) angegebenen Laufzeit (maximal 5 Jahre). Der Tag des Beginns der Laufzeit der AE darf höchstens 3 Monate nach Signaturdatum der AE liegen. Die in der verantwortlichen Erklärung (VE) angegebene Laufzeit stellt lediglich eine Wunscherklärung des Erzeugers/Einsammlers dar. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte aber der Entsorger die Gültigkeit des Nachweises mit dem Erzeuger/Einsammler bzw. die Laufzeiten in VE und AE abstimmen.
Bei länderübergreifender Entsorgung sind die dortigen – möglicherweise abweichenden - länderspezifischen Regelungen seitens der Erzeuger zu beachten, um Bußgelder sicher zu vermeiden; bei Nachweisen, deren Entsorgungsanlage sich in anderen Bundesländern befindet, entscheidet die dort zuständige Behörde über den Gültigkeitszeitraum.

Übernahmescheinführung durch Einsammler bei der Sammelentsorgung für Bayern

Einsammler können bei der nachträglichen Erstellung von elektronischen Übernahmescheinen auf die Signatur verzichten, wenn sie zusätzlich die vorliegenden papierenen Übernahmescheine mit den Unterschriften von Einsammler und Erzeuger aufbewahren. Die Übernahmescheine mit manueller Unterschrift müssen geordnet nach Sammelentsorgungsnachweisnummer, darunter geordnet nach Begleitscheinnummer (mit Eintrag der Übernahmescheinnummern) aufbewahrt werden.

Teilnehmer aus Bayern vermeiden unnötige Verzögerungen, wenn bei der Antragstellung zur Teilnehmer-Registrierung die Betriebsdaten (Name, Adresse) mit den Daten übereinstimmen, die den behördlichen Betriebsnummern (Erzeuger-, Beförderer-, Entsorgernummer) hinterlegt sind. Sind die Daten zu Erzeuger- und Beförderer-Nummer nicht mehr aktuell (Umfirmierung, Umzug) setzen Sie sich bitte VORAB zur Anpassung umgehend mit Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) in Verbindung.

Zur Beantragung einer neuen behördlichen Nummer nehmen Sie bitte aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten in Bayern vorab mit der folgenden Behörde Kontakt auf

  • Erzeuger-, Beförderernummer: zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)
  • Entsorgernummer: Landesamt für Umwelt, Dienststelle Kulmbach
  • Bevollmächtigtennummer: Landesamt für Umwelt, Dienststelle Kulmbach
    Hinweise hierzu siehe unten bei Rubrik "Häufig gestellte Fragen"

C. Weitere Informationen

a) LAG GADSYS

Die Arbeitsgemeinschaft Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder GADSYS hat folgende Informationen für die elektronische Nachweisführung erstellt: Einsteigerleitfaden, Informationen zu den Registerpflichten und zu den Kennnummern, Informationsschriften zum Webportal ZKS-Abfall und zur qualifizierten elektronischen Signatur, Liste der Anbieter von Providersystemen.

b) Gesetzes- und Verordnungstext zur Nachweisverordnung finden Sie auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums

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