Befreiung für Einsammler gefährlicher Abfälle von der Pflicht zur Führung von Sammelentsorgungsnachweisen nach § 26 NachwV
Abfälle, die in ihrer Zusammensetzung deutlich variieren, können im Sammelnachweis kaum aussagekräftig charakterisiert werden. Daher ist auch eine behördliche Vorabkontrolle nach den Vorgaben der Nachweisverordnung weder sinnvoll noch möglich. Einsammler dieser Abfälle können somit unter folgenden Bedingungen schriftlich eine Befreiung von der Pflicht zur Führung von Sammelentsorgungsnachweisen nach § 26 NachwV beantragen:
- Die Befreiung gilt nur für bestimmte Abfallgruppen, für die eine spezifische Deklaration in der Vorabkontrolle nicht möglich ist, typischerweise:
- 06 01 06* andere Säuren
- 06 02 05* andere Basen
- 14 06 02* andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
- 14 06 03* andere Lösemittel und Lösemittelgemische
- 15 01 10* Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen
- 16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern
- 16 05 06* Laborchemikalien
- 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien
- 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien
- Ein Befreiungsbescheid gilt ausschließlich für einen Abfallschlüssel; pro Abfallschlüssel ist ein separater Antrag auf Befreiung zu stellen.
- Die Befreiung gilt nur für Abfälle zur Beseitigung über die GSB Sonderabfall- Entsorgung Bayern GmbH.
Hinweis: Die Befreiung umfasst den kompletten Entsorgungsweg vom Einsammler zur GSB. Der Einsammler benötigt auch im Falle der Zwischenlagerung keinen Nachweis zur GSB. - Die Befreiung beschränkt sich auf das Einsammeln von maximal zwei Tonnen gefährliche Abfälle je Abfallschlüssel, Kunde und Jahr.
- Für den Antrag auf Befreiung von der Nachweispflicht ist das untenstehende Antragsformular zu verwenden und vollständig auszufüllen. Es kann wahlweise elektronisch oder handschriftlich signiert und per E-Mail, Fax oder Post an das LfU, Dienststelle Kulmbach, gesendet werden.
Das LfU -ZSA- erlässt bei positiver Prüfung der oben genannten Voraussetzungen gegenüber dem Einsammler einen Bescheid über die Befreiung nach § 26 NachwV. Im Rahmen der Befreiung ist Folgendes zu beachten:
- Der Einsammler wird verpflichtet, dem LfU eine Aufstellung über die jährlich eingesammelte Menge und Herkunft (Auflistung der Abfallerzeuger mit Summe der eingesammelten Abfälle) bis 15.02. des folgenden Kalenderjahres an folgende E-Mail zu senden:
- Die Befreiung wird auf 5 Jahre befristet.
- In den zu führenden Begleitscheinen ist anstelle der Sammelentsorgungsnachweisnummer die im Befreiungsbescheid festgesetzte Nummer "SNIGBEF..." zu verwenden.
- Für die Befreiung werden folgende Gebühren erhoben:
Gesamtmenge in [t] | Gebühr |
---|---|
≤ 25 | 115 € |
> 25 - 100 | 185 € |
> 100 - 500 | 265 € |
> 500 - 5.000 | 580 € |
> 5.000 - 50.000 | 1.400 € |
> 50.000 | 3.500 € |
Die Gebühren orientieren sich am aktuellen LfU Gebührenmodell (Gebühr für Bestätigung im Grundverfahren (reduzierte Gebühr) + Gebühr für priv. Nachweise).
Die Befreiung des Einsammlers umfasst nicht die Befreiung der GSB von der Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen. Die GSB muss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 NachwV folgende Vorgaben erfüllen:
- Bei der Übernahme von Abfällen legt die GSB einen entsprechenden (Sammel-) Entsorgungsnachweis elektronisch an und übermittelt dem LfU diesen über das ZKS- Portal (analog Procedere Anzeige eines Sammelentsorgungsnachweises).
- Anstelle der Sammelentsorgungsnachweisnummer wird die im Befreiungsbescheid festgesetzte Nummer „SNIGBEF...“ verwendet (die GSB erhält den Bescheid in Kopie).
- Die GSB hat den Nachweis vollständig auszufüllen, insbesondere sind Name und Anschrift des Einsammlers in den dafür vorgesehenen Formblättern Deckblatt und verantwortliche Erklärung einzutragen; die Signatur der verantwortlichen Erklärung ist entbehrlich.
Zur Veranschaulichung als bildliche Darstellung:
Schematische Darstellung des bisherigen Verfahrens "Vorabkontrolle" und des neuen Verfahrens "Befreiung"