Aufgaben KVB und Regierungen bei der Überwachung von Abfallströmen

Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden (KVB)

  • Überwachung der Pflicht zur Überlassung von Abfällen an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 KrWG
  • Anordnungen und Maßnahmen, die zur Durchsetzung der Überlassungspflicht für Sonderabfälle nach Art. 10 Abs. 1 BayAbfG i.V.m. dem Abfallwirtschaftsplan Bayern notwendig werden
  • Entgegennahme der Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Anordnungen und Maßnahmen hierzu
  • Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Anordnungen und Maßnahmen hierzu
  • Amtshandlungen zu Nachweis- und Registerpflichten bei nicht nachweispflichtigen Abfällen (Befreiung von Registerpflichten, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten, soweit diese noch nicht kraft Gesetzes bestehen, Anordnung der Vorlage des Registers)
  • Überwachung der Einhaltung der Nachweis- und Registerpflichten bei gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen einschließlich Anordnungen und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen
  • Erteilung und Änderungen von Erzeuger- und Beförderernummern1) sowie Händler-/ Maklernummern
  • Bearbeitung von Anfragen zur Einstufung von Abfällen

1) Die Daten der Entsorgungsanlagen, Erzeuger- und Beförderernummern sind im System ASYS unter "Stammdaten", "Anzeige, Erlaubnis und Zertifikate" durch die KVB zu erfassen und zu aktualisieren.

Aufgaben der Regierungen

  • Vollzug des Abfallverbringungsrechts (grenzüberschreitende Abfallverbringungen)
  • Entscheidung über Ausnahmen von der in Art. 10 Abs. 1 BayAbfG i.V.m. dem Abfallwirtschaftsplan Bayern geregelten Überlassungspflicht für Sonderabfälle
  • Zustimmungen zum Ausschluss von Abfällen von der Überlassungspflicht an die entsorgungspflichtigen Körperschaften gem. Art. 3 Abs. 2 BayAbfG, Anordnungen und Maßnahmen hierzu

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