Aufgaben KVB und Regierungen bei der Überwachung von Abfallströmen
Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden (KVB)
- Überwachung der Pflicht zur Überlassung von Abfällen an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 KrWG
- Anordnungen und Maßnahmen, die zur Durchsetzung der Überlassungspflicht für Sonderabfälle nach Art. 10 Abs. 1 BayAbfG i.V.m. dem Abfallwirtschaftsplan Bayern notwendig werden
- Entgegennahme der Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Anordnungen und Maßnahmen hierzu
- Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Anordnungen und Maßnahmen hierzu
- Amtshandlungen zu Nachweis- und Registerpflichten bei nicht nachweispflichtigen Abfällen (Befreiung von Registerpflichten, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten, soweit diese noch nicht kraft Gesetzes bestehen, Anordnung der Vorlage des Registers)
- Überwachung der Einhaltung der Nachweis- und Registerpflichten bei gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen einschließlich Anordnungen und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen
- Erteilung und Änderungen von Erzeuger- und Beförderernummern1) sowie Händler-/ Maklernummern
- Bearbeitung von Anfragen zur Einstufung von Abfällen
1) Die Daten der Entsorgungsanlagen, Erzeuger- und Beförderernummern sind im System ASYS unter "Stammdaten", "Anzeige, Erlaubnis und Zertifikate" durch die KVB zu erfassen und zu aktualisieren.
Aufgaben der Regierungen
- Vollzug des Abfallverbringungsrechts (grenzüberschreitende Abfallverbringungen)
- Entscheidung über Ausnahmen von der in Art. 10 Abs. 1 BayAbfG i.V.m. dem Abfallwirtschaftsplan Bayern geregelten Überlassungspflicht für Sonderabfälle
- Zustimmungen zum Ausschluss von Abfällen von der Überlassungspflicht an die entsorgungspflichtigen Körperschaften gem. Art. 3 Abs. 2 BayAbfG, Anordnungen und Maßnahmen hierzu