Zentrale Stelle Abfallüberwachung
Aufgaben der Zentralen Stelle Abfallüberwachung im LfU
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) wurde zum 01.11.2005 als zentrale Behörde für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle bestimmt. Im Rahmen dieser Abfallstromkontrolle ist das LfU insbesondere zuständig für die Vorabkontrolle und die Verbleibskontrolle nach der Nachweisverordnung. Das LfU ist weiter zuständig für die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Einhaltung der für Sonderabfälle geltenden Überlassungspflichten in Bayern maßgeblich sind. Wesentliche Aufgaben des LfU sind im Einzelnen:
- Vorabkontrolle mittels Prüfung und Bestätigung der Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle zur Verwertung und Beseitigung in bayerischen Entsorgungsanlagen
- Zentrale Meldestelle für alle:
- im privilegierten Verfahren abgewickelten Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise, die von Abfallentsorgern mit Entsorgungsanlage in Bayern übermittelt werden müssen,
- im privilegierten Verfahren und im Grundverfahren abgewickelten Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise mit Entsorgungsanlage außerhalb Bayerns und Herkunft der Abfälle aus Bayern sowie (bei Sammelentsorgungsnachweisen) Sitz des Einsammlers in Bayern.
- Kontrolle der durchgeführten Abfallbewegungen aus den zentral zu registrierenden Begleitscheinen soweit die zugrunde liegenden gefährlichen Abfälle an eine Entsorgungsanlage in Bayern gebracht werden oder/und aus Bayern stammen.
Ziel der Aufgabenzentralisierung sind die Anwendung eines einheitlichen Prüfmaßstabes in Bayern und damit die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Abfallerzeuger/Abfalleinsammler und die Entsorgungswirtschaft.
Weitere Aufgaben der Zentralen Stelle Abfallüberwachung sind:
- Befreiung von Vorschriften zur Führung von Nachweisen und Registern für gefährliche Abfälle
- Anordnungen von Nachweis- und Registerpflichten für gefährliche Abfälle (soweit solche Pflichten in Sonderfällen noch nicht bereits aufgrund von § 49 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 1 KrWG bestehen)
- Anordnung einer Verpflichtung zur Erteilung der Bestätigung von Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren
- Entgegennahme von Anzeigen zur freiwilligen Rücknahme von gefährlichen Abfällen und damit zusammenhängend Erteilung von Befreiungen von Nachweispflichten, Feststellungen bezüglich der Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung auf Antrag
- Erteilung von Entsorgernummern
- Abweichende Einstufung von Abfällen nach § 3 Abs. 3 Abfallverzeichnisverordnung von gefährlichen Abfällen in nicht gefährliche und umgekehrt (sofern kein sog. Spiegeleintrag existiert)
- Behördliche Anforderung des Registers bei gefährlichen Abfällen nach
§ 49 Abs. 4 KrWG von Erzeugern, Beförderern, Entsorgern, Händlern und Maklern - Treffen von Feststellungen zur Einhaltung der Überlassungspflicht für Sonderabfälle nach Art. 10 BayAbfG
- Mitwirkung bei Anträgen auf Registrierung bei der ZKS Abfall
Die Zentrale Stelle Abfallüberwachung am LfU, die Kreisverwaltungsbehörden und die Regierung arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammen.