FAQ: Entsorgung gefährlicher Abfälle (NachwV)
Was ist unter der „Handwerkerregelung“ zu verstehen?
Um den Aufwand bei der Nachweisführung für kleine und mittelständische Handwerksbetriebe in Grenzen zu halten, wird in Bayern bei der Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle folgende Regelung (Handwerkerregelung) seitens des LfUs akzeptiert:
Handwerksbetriebe, zum Beispiel Dachdecker, Fensterbauer, Zimmererbetriebe, Schreinereien, dürfen diejenigen nachweispflichtigen Abfälle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an eigenen Baustellen anfallen, zunächst zu ihrem Betriebssitz mitnehmen und dort für die weitere Entsorgung bereitstellen. Hierfür müssen weder Nachweise (EN/SN) noch Begleitscheine erstellt werden.
Voraussetzungen:
- Dies gilt – bezogen auf die einzelne Baustelle - lediglich für Kleinmengen von 2 t/a an gefährlichen Abfällen.
- Die Summe der Abfälle von allen Baustellen des Handwerksbetriebs darf eine Gesamtmenge von max. 20 t pro Kalenderjahr und Abfallart nicht überschreiten.
Bei Einhaltung dieser beiden Vorgaben beginnt die abfallrechtliche Nachweisführung erst ab dem Betriebshof des Handwerksbetriebs.
Wird die Abfallmenge von 2 t je Anfallstelle/Baumaßnahme und die Gesamtmenge von 20 t pro Kalenderjahr überschritten, so gilt die reguläre Nachweisführung gemäß NachwV direkt ab der Anfallstelle/Baumaßnahme.
Welche Änderungen an bestehenden Nachweisen sind grundsätzlich möglich?
Folgende Änderungen sind sowohl im Grundverfahren als auch im privilegierten Verfahren möglich:
- Erhöhung der Mengen;
- Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu 5 Jahren
- Erweiterung des Sammelgebietes bei Sammelnachweisen (SN).
Die geänderten EN bzw. SN sind von allen Nachweisbeteiligten zu signieren und danach den zuständigen Behörden vor Inanspruchnahme der Änderungen in elektronischer Form vorzulegen. Im Grundverfahren erstellt die Entsorgerbehörde eine Änderung der bestehenden behördlichen Bestätigung und versendet diese elektronisch über das ZKS-Abfall Portal an den Erzeuger/Einsammler und Entsorger.
Ändert sich jedoch die Zusammensetzung des Abfalls grundlegend und dies bedingt die Einstufung unter einen anderen Abfallschlüssel gemäß AVV oder wird der Entsorger gewechselt, so hat der Erzeuger (EN) bzw. der Einsammler (SN) komplett neue Nachweise zu erstellen.
Welche Auswirkungen hat eine Umfirmierung vom Abfallerzeuger/Einsammler/Entsorger im Rahmen der Nachweisverordnung?
Bei einer Umfirmierung des Einsammlers können die bisherigen Sammelentsorgungsnachweise (SN) und auch die Beförderernummer grundsätzlich dann weiterhin genutzt werden, sofern der bisherige Rechtsträger erlischt (z.B. bei einer Verschmelzung) und in dessen Rechte und Pflichten ein neuer Rechtsträger vollständig eintritt (Gesamtrechtsnachfolger).
Die Erteilung einer neuen Beförderernummer an den Einsammler und die Erbringung neuer Sammelentsorgungsnachweise ist nur dann erforderlich, wenn der bisherige Einsammler nach der Umfirmierung rechtlich weiter fortbesteht (z.B. im Falle einer Abspaltung/ Ausgliederung). In diesem Falle würde die Gefahr bestehen, dass die bisherigen SNs sowohl vom alten als auch vom neuen Rechtsträger genutzt werden könnten. Eine eindeutige Zuweisung zu einem Rechtsträger wäre insofern nicht mehr gegeben.
Bei einer Umfirmierung des Erzeugers oder des Entsorgers können die bisherigen Entsorgungsnachweise – unabhängig von der Art der Umfirmierung – generell weiter genutzt werden. Eine Neuerteilung der Kennnummern bzw. die komplette Neuerstellung von Nachweisen ist in aller Regel nicht notwendig.
Zur Aktualisierung der Stammdaten im Abfallüberwachungssystem ASYS für bayerische Entsorgungsanlagen sind die Änderungen dem LfU mitzuteilen. Das LfU behält sich vor, in Zweifelsfällen einen Handelsregisterauszug anzufordern.
Wichtig ist hierbei auch, dass ab dem Zeitpunkt der Umfirmierung nicht nur in den Entsorgungs- / Sammelentsorgungsnachweisen, sondern auch in den Begleitscheinen die neue Firmierung verwendet wird.
Hinweis: Für die Änderung der Stammdaten bayerischer Erzeuger, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (unabhängig ob gefährlich oder nicht gefährlich) ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/ kreisfreie Stadt) zuständig.
Wie kann ich im elektronischen Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis) als Bevollmächtigter für den Abfallerzeuger auftreten?
Der Bevollmächtigte stellt unter Angabe seiner Betriebsdaten einen schriftlichen, formlosen Antrag auf Erteilung einer Bevollmächtigten-Nummer beim LfU, Dienststelle Kulmbach.
Die Bevollmächtigten-Nummer wird gebührenfrei nach der Systematik IBEV0001 mit fortlaufender Nummer vergeben. Mit dieser Nummer muss sich der Bevollmächtigte anschließend elektronisch bei der ZKS-Abfall registrieren.
Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist grundsätzlich keine Bevollmächtigung möglich, vgl. Randnr. 124 der Mitteilung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27.
Achtung: Für den Beförderer und auch für den Entsorger, d.h. generell für die in der weiteren Folge an der Entsorgung beteiligten Nachweispflichtigen, besteht hinsichtlich des Signierens der Begleitscheine für den Erzeuger ein Bevollmächtigungsverbot. Eine Bevollmächtigung des Beförderers oder des Entsorgers durch den Erzeuger ist insofern lediglich für die Vorabkontrolle (EN-Erstellung, vgl. § 3 Abs. 4 NachwV) zulässig, nicht jedoch für die Verbleibskontrolle (Begleitscheinerstellung).
Wer ist bei Abbrucharbeiten oder Altlastensanierungen Abfallerzeuger (im Sinne der Nachweisverordnung)?
Aus abfallrechtlicher Sicht können sowohl der Bauherr als auch beauftragte Dienstleistungsunternehmen diese Rolle übernehmen (vgl. hierzu die Ausführungen der Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren – LAGA M 27 – unter den Randnrn. 70 bis 72). Für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen mehrere Dienstleistungsunternehmen beteiligt sind und diese die Erzeugerpflichten übernehmen, benötigt jedes dieser Unternehmen für die konkrete Anfallstelle eine eigene Erzeugernummer. Bei mehreren beteiligten Firmen bedeutet dies, dass folglich verschiedene firmenbezogene Erzeugernummern für eine Anfallstelle (Bau-/ Abbruchvorhaben xy) existieren.
Die Angaben unter "Erzeuger" müssen im Begleitschein und im Entsorgungsnachweis übereinstimmen (entweder Bauherr oder Dienstleistungsunternehmen).
Hinweis: Als Bevollmächtigte können zum Beispiel Planungsbüros fungieren (vgl. Randnrn. 126 bis 128 der LAGA M 27). Ein Planungsbüro kann aus einer Hand die anfallstellenbezogene Erzeugernummer für alle anfallenden gefährlichen Abfälle bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen, die ZKS-Registrierung vornehmen und sowohl den Entsorgungsnachweis als auch die Begleitscheine elektronisch signieren.
Achtung: Für den Beförderer und auch für den Entsorger, d.h. generell für die in der weiteren Folge an der Entsorgung beteiligten Nachweispflichtigen, besteht hinsichtlich des Signierens der Begleitscheine für den Erzeuger ein Bevollmächtigungsverbot. Eine Bevollmächtigung des Beförderers oder des Entsorgers durch den Erzeuger ist insofern lediglich für die Vorabkontrolle (EN-Erstellung, vgl. § 3 Abs. 4 NachwV) zulässig, nicht jedoch für die Verbleibskontrolle (Begleitscheinerstellung).
Wie lässt sich ein Abfall hochstufen/umstufen und unter welchen Voraussetzungen?
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) kann das LfU für Abfälle im Einzelfall oder aber generell aufgrund neuer Erkenntnisse jeweils abweichende Abfalleinstufungen vornehmen:
- wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als absolut gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien HP 1 – HP 15) aufweist oder
- wenn ein im Abfallverzeichnis als absolut nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist.
Hierfür kann vom für die abfallrechtliche Einstufung zuständigen Erzeuger (bzw. einem Bevollmächtigten des Erzeugers) für die zur Entsorgung anstehenden Abfälle die Herabstufung oder Hochstufung beim LfU, jeweils mit dem Nachweis der "Nichtgefährlichkeit" bzw. mit Nennung und Nachweis der gefahrenrelevanten Eigenschaften, formlos beantragt werden. Die durch das LfU vorgenommene abweichende Einstufung ist gebührenpflichtig.
Anträge übermitteln Sie bitte an folgende E-Mail Adresse:
mit Betreff: Umstufung/abweichende Einstufung von Abfällen nach AVV
Die jeweils erlassenen abweichenden Einstufungen nach AVV werden durch die Länder mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, jährlich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeldet.
Wer erhält die Gebührenrechnung für einen Entsorgungsnachweis?
Gebührenrechnungen der ZSA für Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise werden generell auf die Anschrift des Erzeugers/Einsammlers ausgestellt. Sollen die Rechnungen abweichend davon an andere Adressaten gerichtet werden, ist dies zwingend bei der Antragstellung (Einreichen des Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises) schriftlich zu vermerken (z.B. unter Verwendung des Formblattes Verfahrensbevollmächtigung, Anhang B der LAGA M27). Notwendig ist eine schriftliche Erklärung zur Übernahme der Zahlungsverpflichtung desjenigen, an den die Rechnung gerichtet werden soll. Nachträgliche Umadressierungen von bereits ausgestellten Kostenrechnungen können nicht erfolgen.