Eigenverbrauchstankstellen
Neben den öffentlichen Tankstellen können im landwirtschaftlichen und gewerblichen Bereich auch "Eigenverbrauchstankstellen" genutzt werden. Sie dienen ausschließlich zur Betankung von betriebseigenen Kraftfahrzeugen und Maschinen mit Kraftstoffen (Benzin, Diesel oder Biodiesel) durch betriebseigenes Personal.
Eigenverbrauchstankstellen bestehen mindestens aus je einer Abfüllanlage und einer Lageranlage. Die wesentlichen Anlagenteile sind:
- eine Tankstellenfläche (Abfüllplatz),
- eine Abgabeeinrichtung (Zapfeinrichtung oder Zapfsäule),
- mindestens ein Lagerbehälter,
- Rohrleitungen mit Anschlüssen und
- verschiedene Sicherheitseinrichtungen.
Benzin, Diesel und Biodiesel sind wassergefährdende Stoffe, da sie geeignet sind, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Biodiesel ist schwach wassergefährdend (Wassergefährdungsklasse – WGK – 1), Dieselkraftstoff deutlich wassergefährdend (WGK 2), Benzin (Vergaserkraftstoff) sogar stark wassergefährdend (WGK 3). Deshalb sind besondere Anforderungen an den Gewässerschutz zu erfüllen, die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Anlagenverordnung (AwSV) und in Technischen Regeln festgelegt sind – insbesondere die Technische Regel wassergefährdende Stoffe TRwS 781 „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“ beschreibt die für Eigenverbrauchstankstellen geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.
"Eigenverbrauchstankstellen"
nach § 2 Abs. 12 AwSV sind Lager- und Abfüllanlagen,
- die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,
- die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,
- deren Jahresabgabe 100 m3 nicht übersteigt und
- die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.
Welche Grundsatzanforderungen sind an Eigenverbrauchstankstellen zu stellen?
Der Betreiber muss seine Eigenverbrauchstankstelle immer so sicher bauen lassen und betreiben, dass kein Kraftstoff in das Erdreich, in das Grundwasser oder in oberirdische Gewässer gelangen kann.
Dazu muss er die vom Gesetzgeber festgelegten Mindestanforderungen an die Dichtheit, Standsicherheit, Beständigkeit, an die Rückhaltung bei Leckagen, an die Entwässerung sowie Kontrollen erfüllen.
Unabhängig davon sind die gesetzlichen Regelungen in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten und aus anderen Rechtsbereichen wie z. B. Baurecht, Brandschutz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutz oder Explosionsschutz zu beachten.
Für Lager- und Abfüllanlagen dürfen nur geeignete Anlagenteile verwendet werden, die einer eingeführten technischen Baubestimmung entsprechen und das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) bzw. eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) besitzen.
In den nachfolgenden Hinweisen wird nur auf Eigenverbrauchstankstellen für Diesel (bzw. Biodiesel) eingegangen, die sich außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten befinden und die ab dem 1. August 2017 errichtet wurden – für davor bereits bestehende Anlagen gelten Übergangsregelungen.
Tankstellenfläche (Abfüllplatz)
Die Tankstellenfläche, auf der die betriebseigenen Kraftfahrzeuge und Maschinen während der Betankung stehen, wird als Abfüllplatz (oder Abfüllfläche) bezeichnet. Auf diesem Abfüllplatz muss auch der Tankkraftwagen (TKW) während der Befüllung des Lagerbehälters stehen.
Der Abfüllplatz dient dazu, ausgetretene Kraftstoffe aufzufangen und zu einer Rückhalteeinrichtung abzuleiten. Dazu muss diese Fläche ausreichend groß sein. Die Größe ergibt sich aus dem vorgeschriebenen "Wirkbereich":
- Wirkbereich beim Tanken: horizontale (Kreis-)Fläche, die sich aus der maximalen Schlauchlänge einschließlich der Zapfpistole zuzüglich einem Sicherheitszuschlag von 1 m ergibt.
- Wirkbereich beim Befüllen des Lagerbehälters aus dem TKW: waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am TKW und der Anschlussarmatur des Lagerbehälters zuzüglich einem Sicherheitszuschlag von zweieinhalb Metern nach allen Seiten des Schlauches und um die Anschlüsse.
Der Abfüllplatz ist im Regelfall größer als der Wirkbereich, da er auch die darüber hinaus gehende Fläche bis zur Abtrennung von angrenzenden Flächen (z.B. durch Rinnen, Aufkantungen oder Gefällegebung) umfasst.
Eine erhebliche Verkleinerung des Wirkbereiches und damit der erforderlichen Abfüllfläche kann durch ausreichend große Spritzschutzwände erreicht werden. Eine andere Möglichkeit wäre, den Standort des Einfüllstutzens (Kraftfahrzeug) und des Anschlussstutzens (TKW) auf der Abfüllfläche so zu wählen und deutlich zu markieren, dass ein möglichst kurzer Schlauchweg erzielt wird.
Die Abfüllfläche muss flüssigkeitsundurchlässig und beständig gegen Kraftstoffe sein, den thermischen und mechanischen Belastungen (je nach Fuhrpark z. B. durch schwere Traktoren oder Lkw) standhalten und von anderen Flächen z. B. durch Rinnen, Aufkantungen oder Gefällegebung abgegrenzt werden. In Technischen Regeln werden einige Bauausführungen genannt, die diese Eigenschaften erfüllen, beispielsweise:
- flüssigkeitsdichter Beton (FD-Beton) nach der DAfStb-Richtlinie "Beton beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" Teil 2 mit DIN 1045-2,
- Betonfertigteil-Plattensysteme (und Fugendichtstoffe) mit abZ/aBG oder
- halbstarre Dichtschichten mit abZ/aBG.
Für die Fugenabdichtungssysteme gelten spezielle Anforderungen. Vor allem das Fugenmaterial muss eine ganze Reihe von Qualitäten erfüllen wie z. B. Beständigkeit gegen Kraftstoffe, Haft- und Reißfestigkeit, Witterungsbeständigkeit und Elastizität, die in den abZ/aBG geregelt sind.
Eine Alternative zu der bisher genannten Gestaltung von Abfüllplätzen sind befahrbare und fest installierte Auffangwannen aus Stahl mit abZ/aBG. Die Zulassungen nennen hierfür Voraussetzungen, beispielsweise ob sie auch für einen nicht überdachten Bereich im Freien geeignet sind oder welche Randbedingungen an den Aufstellungsort und bei der Befüllung durch den TKW erfüllt sein müssen.
Lagerbehälter
Die Lagerbehälter werden aus Stahl und aus Kunststoffen (PE, PA, glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK)) angeboten. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn:
- die Stahlbehälter ein „Ü-Zeichen“ als Nachweis besitzen, dass sie nach den einschlägigen Stahl-Normen (insbesondere DIN EN 12285) hergestellt wurden oder
- die Kunststoffbehälter eine abZ für Diesel bzw. Biodiesel besitzen.
Einwandige Lagerbehälter sind in einer flüssigkeitsundurchlässigen Rückhalteeinrichtung aufzustellen. Dies kann ein Auffangraum (Stahl oder Kunststoff) oder eine integrierte Auffangvorrichtung sein. Beide dürfen keine Abläufe besitzen und müssen das gesamte Volumen des Lagerbehälters aufnehmen können, ohne Überdachung im Freien zusätzlich auch das anfallende Niederschlagswasser. Alternativ kann der einwandige Lagerbehälter auf der Abfüllfläche stehen, wenn bei Leckagen der auslaufende Kraftstoff auf der Abfüllfläche gesammelt und zu einer entsprechend dimensionierten Rückhalteeinrichtung abgeleitet wird.
Doppelwandige Lagerbehälter sind zwingend erforderlich bei unterirdischer Lagerung und besitzen einen überwachten Zwischenraum, der ständig durch ein Leckanzeigesystem mittels Unterdruck auf Undichtigkeiten überwacht wird. Bei oberirdischer Aufstellung bieten sie den Vorteil, dass sie keine Rückhalteeinrichtung benötigen. Die Eignung von Leckanzeigesystemen kann anstelle einer abZ auch mittels CE-Kennzeichen nach DIN EN 13160 nachgewiesen werden.
Die Befüllung der Lagerbehälter darf nur über fest angeschlossene Rohre bzw. Schläuche erfolgen. Zudem ist eine „Abfüllsicherung“ in Kombination mit dem Grenzwertgeberanschluss am TKW als selbsttätige Sicherheitseinrichtungen zu benutzen, die während des Befüllens ein Überfüllen der Lagerbehälter verhindert.
Zur Verringerung des möglichen Leckagevolumens beim Befüllen des Lagerbehälters kann die „Einrichtung mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA)“ dienen, die den Befüllvorgang automatisch unterbricht, wenn die Aufmerksamkeitstaste durch den TKW-Fahrer nicht regelmäßig erneut betätigt wird, bzw. durch Drücken des Not-Aus-Tasters.
Eine Ausnahme von der geforderten Verwendung fest angeschlossener Leitungen mit Abfüllsicherung kann nur bei oberirdisch aufgestellten Lagerbehältern bis 1,25 m3 Volumen – auf Antrag – erteilt werden. Dafür müssen andere technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führen, beispielsweise durch Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils nach DIN EN 13012 (mit allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis anstelle einer abZ), das am TKW-Befüllschlauch angebracht ist.
Die Befüllung erfolgt über den am Lagerbehälter oben angebrachten Domschacht. Der Domschacht muss flüssigkeitsundurchlässig sein, seitliche Aufkantungen zur Rückhaltung von Tropfmengen besitzen, muss gegenüber den Kraftstoffen beständig und mit Leitungsanschlüssen für die Befüllung ausgestattet und ggf. mit einer niederschlagswasserdichten Abdeckung versehen sein. Er benötigt ein „Ü-Zeichen“ als Nachweis, dass er nach der Norm DIN 6626 hergestellt wurde.
Zum Schutz von oberirdischen Lagerbehältern ist ein Anfahrschutz (z. B. Leitplanke) anzubringen.
Abgabeeinrichtung (Zapfeinrichtung, Zapfsäule)
Die Abfülleinrichtung dient zum Betanken der betriebseigenen Fahrzeuge und Maschinen. Sie besteht meist aus einer am Lagerbehälter angebrachten Zapfeinrichtung, manchmal aus einer eigenständigen und fest auf der Abfüllfläche installierten Zapfsäule.
Bei einer Zapfsäule ist unterhalb eine Stahlwanne mit einem Ablauf zum Abfüllplatz eingebaut, um Undichtigkeiten im Inneren der Zapfsäule aufzufangen, abzuleiten und optisch zu erkennen. Zum Schutz einer frei aufgestellten Zapfsäule ist ein Anfahrschutz (z. B. Leitplanke, Rammschutz) anzubringen.
Es darf nur ein Zapfventil nach DIN EN 13012 verwendet werden, das selbsttätig vor vollständiger Befüllung des Fahrzeugtanks schließt, um ein Überlaufen zu vermeiden. Eine Ausnahme gibt es – auf Antrag – nur für Lagerbehälter unter 1 m3: hier darf die Betankung der Fahrzeuge auch mit von Hand betriebener Pumpe (bzw. mit einer elektrischen Pumpe mit Not-Aus-Schalter) mit Absperrhahn am Tankschlauch erfolgen.
Damit der Betankungsschlauch durch Überfahren nicht beschädigt wird, muss dieser nach dem Tanken sorgfältig an der Zapfeinrichtung bzw. Zapfsäule verstaut werden, soweit kein automatischer Einzug vorhanden ist.
Rohrleitungen
Rohrleitungen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn:
- Stahlrohre ein "Ü-Zeichen" als Nachweis besitzen, dass sie der Technischen Regel brennbarer Flüssigkeiten (TRbF) 50 Anhang A entsprechen und
- Kunststoffrohre eine abZ/aBG für Diesel bzw. Biodiesel besitzen.
Oberirdische Rohrleitungen sind grundsätzlich mit Rückhalteeinrichtungen auszustatten. Es kann nur darauf verzichtet werden, wenn eine Gefährdungsabschätzung nachweist, dass durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gegeben ist.
Unterirdische Rohrleitungen müssen
- doppelwandig mit CE gekennzeichnetem Leckanzeigesystem nach DIN EN 13160,
- als selbstsichernde einwandige Saugleitung oder
- mit Schutzrohr, das Undichtheiten in der Kraftstoffleitung über ein stetiges Gefälle in eine Kontrolleinrichtung zur Leckageerkennung ableitet,
gebaut werden. Selbstsichernd ist eine Saugleitung, wenn bei Undichtheit der Kraftstoffstrom abreißt, die Kraftstoffe in den Lagerbehälter zurücklaufen und nicht der Lagerbehälter ausgehebert wird.
Entwässerung des Abfüllplatzes und Rückhaltung von auslaufendem Kraftstoff
Während des Betankens oder Befüllens fallen unvermeidbare Kraftstoff-Tropfmengen an. Diese gelangen auf die Abfüllfläche und können mit Bindemitteln aufgenommen und als Abfall entsorgt werden.
Bei nicht ausreichend überdachten oder nicht eingehausten Eigenverbrauchstankstellen sind diese Tropfmengen, ggf. vermischt mit Niederschlagswasser oder Schlagregen, in der Regel über flüssigkeitsdichte und gegen Diesel/Biodiesel beständige Entwässerungsleitungen (z. B. aus PE-HD mit abZ/aBG) in einen Leichtflüssigkeitsabscheider mit abZ/aBG abzuleiten. Dort erfolgt eine Abscheidung und Rückhaltung der Kraftstoffe, und das gereinigte Abwasser kann in einen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Ein direktes Einleiten in ein Gewässer ist grundsätzlich nicht zulässig, insbesondere nicht die Versickerung ins Grundwasser.
Im Schadensfall können auch größere Mengen an Kraftstoffen anfallen, die im Leichtflüssigkeitsabscheider zurückgehalten werden müssen. Dafür muss sein „Speichervolumen für abgeschiedene Flüssigkeiten“ ein ausreichend großes Rückhaltevolumen besitzen, das sich aus den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (Reaktionszeiten) und den Volumenströmen beim Betanken und Befüllen errechnet. Beispielsweise geht man beim Befüllen mit der „Einrichtung mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA)“ von einer Reaktionszeit von 45 sec und von einem max. Volumenstrom von 1.200 l/min aus: damit ergibt sich ein erforderliches Rückhaltevolumen für den Ölspeicher von 900 l.
Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme ist der Leichtflüssigkeitsabscheider mit einer Warneinrichtung sowie mit einer selbsttätigen Verschlusseinrichtung ausgestattet, die bei Unfällen mit größeren auslaufenden Kraftstoff-Mengen den Ablauf verschließt.
Pflichten des Betreibers
Planung und Anzeigepflicht
Die Planung einer Eigenverbrauchstankstelle erfordert umfangreiche Kenntnisse über die gesetzlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Planung, Bau und Betrieb. Deshalb wird dringend empfohlen, ein qualifiziertes Ingenieurbüro mit der Planung zu beauftragen und frühzeitig die Behörden in der Planungsphase mit einzubeziehen.
Die Errichtung und wesentliche Änderung von
- unterirdischen Lageranlagen,
- oberirdischen Diesel-Lagerbehältern mit einem Volumen über 1 m3 und
- in der Regel Abfüllanlagen
der Eigenverbrauchstankstelle sind der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dazu sind relevante Unterlagen vorzulegen wie z. B. Angaben zum Standort, zu den technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, die abZ/aBG und Herstellernachweise.
Betrieb und Eigenkontrollen
Für den Betrieb der Eigenverbrauchstankstelle ist als Betriebsanweisung das "Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlage 4 zur AwSV) gut sichtbar und dauerhaft in der Nähe der Eigenverbrauchstankstelle anzubringen.
Die Eigenverbrauchstankstelle muss gegen Betätigung durch Unbefugte gesichert sein, die Betankung darf nur durch betriebseigenes eingewiesenes Personal erfolgen.
Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit seiner Eigenverbrauchstankstelle (insbesondere die Abfüllfläche, Lagerbehälter, Rohrleitungen) sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen (z. B. Grenzwertgeber, Leckanzeigesystem) regelmäßig (in der Regel jährlich) zu kontrollieren.
Zur Aufnahme von ausgelaufenem Diesel (bzw. Biodiesel) ist geeignetes Bindemittel am Abfüllplatz vorzuhalten. Verunreinigtes Bindemittel ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.
Leichtflüssigkeitsabscheider sind gemäß der Zulassung regelmäßig zu kontrollieren, zu warten, zu entleeren und alle 5 Jahre (einschließlich der Entwässerungsleitungen) durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen ("Generalinspektion").
Anlagendokumentation
Der Betreiber hat für jede Lager- und Abfüllanlage eine Anlagendokumentation zu führen, die u.a. Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen und zur Standsicherheit enthalten muss. Dazu sind vor allem die abZ/aBG und Prüfzeugnisse von Grenzwertgeber, Leckanzeigesystem, Behälter und Rohrleitungen zu sammeln. Auch Schreiben an und von Behörden, Rechnungen für durchgeführte Wartungsarbeiten, Prüfberichte von Sachverständigen und ähnliches sind wichtig.
Die Anlagendokumentation ist bei einem Betreiber-Wechsel an den neuen Betreiber zu übergeben.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde, der Sachverständigen vor Prüfungen und der Fachbetriebe vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten ist die Anlagendokumentation vorzulegen.
Prüfpflicht durch Sachverständige
Der Betreiber einer Eigenverbrauchstankstelle ist für die rechtzeitige Beauftragung für eine ggf. notwendige Überprüfung der Lager- und Abfüllanlagen an seiner Eigenverbrauchstankstelle durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV verantwortlich.
Der Sachverständige fertigt einen Prüfbericht nach § 47 AwSV und übergibt – falls noch nicht angebracht – dem Betreiber das "Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlage 4 zur AwSV).
Die Prüfanlässe und weitere Einzelheiten sind der Seite "Anlagenprüfung durch Sachverständige" zu entnehmen.
Fachbetriebspflicht
Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung darf nur durch Fachbetriebe nach § 62 AwSV vorgenommen werden. Näheres ist der Seite "Fachbetriebspflicht" zu entnehmen.
Maßnahmen beim Austreten von Kraftstoff
Besteht die Gefahr, dass Kraftstoff austreten kann oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung durch den Betreiber zu ergreifen.
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge ist unverzüglich der örtlichen Feuerwehr, Polizeidienststelle und Kreisverwaltungsbehörde zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können. Die Telefonnummern dieser Stellen sind in das "Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" einzutragen.
Baurecht und Brandschutz
Für die Baugenehmigung einer Eigenverbrauchstankstelle ist die bayerische Bauordnung (BayBO) zu beachten, die einige Erleichterungen nennt. Beispielsweise ist für ortsfeste Diesel-Lagerbehälter bis 10 m3 keine Baugenehmigung erforderlich.
Auch der Brandschutz ist in der BayBO geregelt. Beispielsweise muss der Lagerraum aus feuerbeständigen Wänden und feuerhemmender Decke bestehen, Türen, die nicht ins Freie führen, müssen feuerhemmend und selbstschließend sein. Ein Feuerlöscher (6 kg) der Brandklasse B ist bei Eigenverbrauchstankstellen anzubringen.
Zuständig für die BayBO sind die Bauämter.
Hinweis
Für die Beantwortung von Fragen zu diesem Themenbereich steht Ihnen die örtlich zuständige "Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft" des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Links
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Anlage 4 zur AwSV "Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen"
- Technische Regel TRwS 781 "Tankstellen für Kraftfahrzeuge" - PDF
- Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
- Bayerische Bauordnung (BayBO)