Anlagen in der Landwirtschaft
Darunter sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu verstehen, die es so nur in der Landwirtschaft gibt:
- Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
- Biogasanlagen
Für diese Anlagen sind gesetzlich Erleichterungen von den Regelanforderungen vorgesehen.
Darüber hinaus sind in der Landwirtschaft weitere Anlagen anzutreffen, wie zum Beispiel:
- Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Pflanzenschutzmitteln, sowie
- Eigenverbrauchstankstellen (Anlagen zum Lagern und zum Abfüllen von Kraftstoffen),
für die die gesetzlichen Regelanforderungen gelten. Diese werden in den Unterseiten (linke Unternavigation) "Anlagenverordnung" und "Tankstellen" erläutert.
Anforderungen an den Standort von JGS- und Biogasanlagen
JGS- und landwirtschaftliche Biogasanlagen sind unzulässig
- im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten,
- bei einem Abstand unter 20 m zu oberirdischen Gewässern und
- bei einem Abstand unter 50 m von Quellen und Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen.
Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
Begriffsbestimmungen
JGS-Anlagen sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von
- Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist,
- Jauche,
- tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft,
- Silagesickersaft,
- Silage oder Siliergut.
Es handelt sich um allgemein wassergefährdende Stoffe und Gemische. Die Stoffe sind geeignet, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
In JGS-Anlagen dürfen weiterhin Melkhauswässer oder bestimmte Wässer aus der Abluftreinigung eingeleitet werden, siehe
Rechtliche Grundlagen
JGS-Anlagen müssen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 62 WHG) so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Näheres wird in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017, siehe Unterseite (linke Unternavigation) "Anlagenverordnung", und in der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 geregelt. Auf JGS-Anlagen ist insbesondere die Anlage 7 der AwSV "Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)" anzuwenden.
Allgemeine bautechnische Anforderungen an JGS-Anlagen
JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein. Es dürfen für die JGS-Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise müssen den konkreten Anwendungsfall abdecken.
Hinweis
Der Begriff "bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise" in der AwSV meint jeglichen bauordnungsrechtlichen Eignungsnachweis und umfasst die Übereinstimmung mit
- nach Nr. C 2.15 Bayer. Technische Baubestimmungen (BayTB) eingeführten technischen Regeln,
- allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt),
- allgemeinen Bauartgenehmigungen des DIBt.
Harmonisierte europäische Normen gelten nur dann als "bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise", wenn
- die zugrundeliegende Norm den Anwendungsbereich JGS-Anlagen ausdrücklich umfasst,
- die Leistungserklärung die wesentlichen erforderlichen Merkmale aufführt und
- das jeweilige Anlagenteil mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet ist.
- Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) Ausgabe April 2021 - PDF
- Deutsches Institut für Bautechnik
Anlagenbezogene Anforderungen
Lagern von flüssigen JGS-Stoffen
Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 m3 müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein, für das ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorliegt. Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem mit einzubeziehen. Unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Hinweis
Leckageerkennungssysteme benötigen als bauordnungsrechtlichen Eignungsnachweis eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Bei Einbau und Betrieb sind deren Nebenbestimmungen einzuhalten. Muss im Einzelfall von der aBG abgewichen werden oder ist für den Einzelfall keine im Anwendungsbereich passende aBG verfügbar, ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein Antrag auf Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV von der Anforderung nach einem bauordnungsrechtlichen Eignungsnachweis zu stellen. Dem Antrag sind für den konkreten Einzelfall Unterlagen beizufügen, die die Notwendigkeit der Ausnahme belegen und Baumaßnahme, Ausführung, vorgesehene Bauteile in Plänen und Beschreibungen erläutern sowie die Eigung der vorgesehenen Bauteile nachweisen.
Lagern von Festmist und Siliergut
Die Lagerflächen sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und verunreinigtes Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß beseitigt wird.
Abfülleinrichtungen
Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat
- diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und
- die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und beim Entleeren einzuhalten.
Es ist sicherzustellen, dass das beim Abfüllen durch allgemein wassergefährdende Stoffe verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß beseitigt wird.
Pflichten des Betreibers
Fachbetriebspflicht
Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen. Dies gilt nicht für:
- Anlagen zum Lagern von bis zu 25 m3 Silagesickersaft,
- sonstige JGS-Anlagen, z. B. Anlagen zum Lagern von Gülle und Jauche, mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 m3 oder
- für Anlagen zum Lagern von bis zu 1.000 m3 Festmist oder Siliergut.
Anzeigepflicht
Soll eine fachbetriebspflichtige JGS-Anlage errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Eigenüberwachung und Schadensbegrenzung
Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Bei Verdacht auf Undichtheit sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu benachrichtigen. Bei Gewässergefährdung ist unverzüglich für Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Instandsetzung ein Fachbetrieb zu beauftragen.
Prüfpflicht und Mängelbeseitigung
Der Betreiber hat anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Bei Behältern ist darüber hinaus nach der ersten Vollfüllung, jedoch spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme, eine Sichtprüfung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Der Betreiber hat geringfügige Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen. Bei gefährlichen Mangel hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, falls vom Sachverständigen gefordert, zu entleeren.
Hinweis
Die TRwS 792 liegt seit 01.08.2018 im Weißdruck vor und kann bei der DWA bestellt werden. Sind für neue JGS-Anlagen oder Anlagenteile bauordnungsrechtliche Eignungsnachweise (vgl. Hinweis oben) verfügbar, sind diese zu verwenden.
Biogasanlagen
In Bayern gibt es ca. 2.700 Biogasanlagen. Diese Anlagen bergen ein hohes Gewässergefährdungspotential. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 enthält wasserwirtschaftliche Anforderungen an Biogasanlagen. Bei Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft sind insbesondere § 37 AwSV und die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 793-1 (März 2021) zu beachten. Das Kapitel 2.2.4 des Biogashandbuches Bayern enthält darüber hinaus wasserwirtschaftliche Anforderungen an Biogasanlagen, in denen nicht ausschließlich mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas umgegangen wird.
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- DWA
- Materialienband Biogashandbuch Kapitel 2.2.4 - PDF
Anlagenbeschreibung
Biogasanlagen sind nach § 2 Abs. 14 AwSV
- Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer,
- Anlagen zum Lagern von Gärresten und Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nr. 1 stehen, und
- zu den Anlagen nach den Nrn. 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen.
Das maßgebende Volumen von Biogasanlagen errechnet sich aus der Summe der Volumina aller oben genannten Anlagen.
Anforderungen
Leckageerkennung und Rückhaltung
Für Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft verwendet werden, gelten gemäß § 37 und § 19 Abs. 5 AwSV folgende Anforderungen:
- Einwandige Anlagen und Anlagenteile mit flüssigen Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssytem ausgestattet sein.
- Anlagen, bei denen flüssige Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen. Diese muss das Volumen zurückhalten, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters. Die Umwallung ist ordnungsgemäß zu entwässern.
- Unterirdische Anlagenteile dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sind.
- Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.
- Mit Gärsubstraten oder Gärresten verunreinigtes Niederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten, soweit das verunreinigte Niederschlagswasser nicht entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung verwendet wird.
"Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas"
Nach § 2 Abs. 8 AwSV sind dies:
- pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,
- Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,
- pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,
- Silagesickersaft sowie
- tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.
Biogasanlagen, in denen nicht ausschließlich Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft verwendet werden, müssen mit Rückhalteeinrichtungen gemäß §§ 18 und 21 AwSV versehen und gemäß § 19 AwSV entwässert werden.
Prüfpflicht durch Sachverständige nach § 2 Abs. 33 AwSV
Biogasanlagen, die ausschließlich Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft einsetzen, sind gemäß § 46 in Verbindung mit Anlage 5 oder 6 AwSV, jeweils Zeile 7, prüfpflichtig, wenn das maßgebende Volumen 100 m3 überschreitet,
Bei Einsatz auch anderer oder ausschließlich anderer Gärsubstrate ist die Prüfpflicht separat für die oben unter Nrn. 1 bis 3 genannten Anlagen gemäß § 46 in Verbindung mit Anlage 5 oder 6 AwSV, Zeile 2, 3 oder 4, zu ermitteln.
Prüfanlässe und weitere Einzelheiten sind der Seite "Anlagenprüfung durch Sachverständige" zu entnehmen.
Anzeigepflicht
Die Errichtung und wesentliche Änderung sowie der Betreiberwechsel einer prüfpflichtigen Biogasanlage sind der Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 40 AwSV anzuzeigen.
Fachbetriebspflicht
Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung von Biogasanlagen darf nur durch Fachbetriebe nach § 62 AwSV vorgenommen werden. Näheres ist der Seite "Fachbetriebspflicht" zu entnehmen.
Anlagendokumentation
Für jede Biogasanlage hat der Betreiber gemäß § 43 AwSV eine Anlagendokumentation zu führen. Sie muss Angaben enthalten:
- zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage,
- zu den eingesetzten Stoffen,
- zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile,
- zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
- zur Löschwasserrückhaltung und
- zur Standsicherheit.
Die Dokumentation ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu übergeben.
Bei prüfpflichtigen Biogasanlagen sind zusätzlich die Unterlagen bereitzuhalten, die für die Prüfung der Anlage und für die Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Bescheide, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Sachverständigen-Prüfbericht.
Die Anlagendokumentation ist der zuständigen Behörde, Sachverständigen vor Prüfungen und Fachbetrieben nach § 62 AwSV vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten jeweils auf Verlangen vorzulegen.
Nachrüstpflicht einer Umwallung
Damit bei Betriebsstörungen austretende wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden, sind die Biogasanlagen zu umwallen. Sollten bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft noch keine Umwallung besitzen, sind sie bis spätestens zum 01. August 2022 mit einer Umwallung zu versehen. Dies ist eine Betreiberpflicht, einer gesonderten Anordnung durch die zuständige Behörde bedarf es nicht. Die Errichtung der Umwallung ist wasserrechtlich eine wesentliche Änderung und muss der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 40 AwSV mindestens sechs Wochen im Voraus angezeigt werden. Die Anforderungen an die Umwallung werden in Abschnitt 7 TRwS 793-1 beschrieben.
Die Anzeige soll mindestens folgende Angaben enthalten:
- zum/r Betreiber/in,
- zum Standort der Anlage,
- B erechnung des erforderlichen Rückhaltevolumens,
- Nachweis über das tatsächliche Fassungsvermögen der Umwallung inklusive ggf. erforderlichem Höhenplan unter Berücksichtigung der Niederschlagsmenge,
- Querschnittsprofil der geplanten Umwallung bzw. einzelner Wallabschnitte,
- Nachweis über den Durchlässigkeitsbeiwert der Bodenfläche in der Umwallung nach Abschnitt 7.3 Abs. 2 der TRwS 793-1.
Hinweis
Für die Beantwortung von Fragen zu diesem Themenbereich steht Ihnen die örtlich zuständige "Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft" des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt zur Verfügung.