Anerkennung von Sachverständigenorganisationen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Hinweise zu Sachverständigenorganisationen und Sachverständigen nach AwSV
1. Sachverständigenorganisationen (SVO)
SVO werden nach der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen " (Kurzbezeichnung: Anlagenverordnung oder AwSV) anerkannt. Für die Anerkennung und Aufsicht der SVO, welche ihren Sitz in Bayern haben, ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Den SVO obliegt die Ausbildung, Prüfung, Bestellung und Überwachung der Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV. Anforderungen an die SVO ergeben sich aus § 52 AwSV und dem Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von SVO". Weitere Regelungen finden sich in § 53 bis § 55 AwSV, rechtliche Grundlagen siehe Unterseiten:
Dokumente und Links
- Verzeichnis aller SVO, die in Deutschland anerkannt sind - PDF
- Liste der SVO, die in Bayern Prüfungen durchführen - PDF
- AwSV-Bericht 2024 - PDF
- Statistik 1999 bis 2016 - Jahresberichte der Sachverständigenorganisationen - PDF
- LAWA-Merkblatt: Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 AwSV - PDF
2. Sachverständige
Sachverständige nach AwSV sind Personen, die von einer SVO nach § 52 AwSV bestellt sind. Die Sachverständigen werden von der Organisation ausgebildet, geprüft und überwacht. Voraussetzung für eine Bestellung ist, dass sie unabhängig und zuverlässig sind sowie einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, einschlägige Fachkenntnisse und mindestens 5 Jahre Erfahrung nachweisen können.
Eine Ausnahme für die Bestellung von Sachverständigen ohne die genannten Abschlüsse durch die Anerkennungsbehörde ist im Gegensatz zur VAwS nicht mehr vorgesehen.
Zur Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Qualifikationsnachweise siehe Nr. 3.2.2.4 des o.g. LAWA-Merkblattes zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
Nur Sachverständige nach § 2 Abs. 33 AwSV sind berechtigt, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 47 AwSV zu prüfen und gemäß § 41 und § 42 AwSV zu begutachten.
3. Auskunft und Beratung
Falls Sie dazu weitergehende Informationen benötigen, schreiben Sie uns eine Nachricht an: