Heizölverbraucheranlagen

Unter dem Begriff "Heizölverbraucheranlagen" werden Anlagen zum Lagern und zum Verwenden von Heizöl zusammengefasst,

  1. die zum Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen,
  2. deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (EL) nach DIN 51603-1, an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden (zum Beispiel Pflanzenölen) oder an flüssigen Fettsäuremethylestern (zum Beispiel Biodiesel) 100 m³ nicht übersteigt und
  3. deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.

Die Lageranlage besteht aus

  • einem oder mehreren Behältern,
  • der Rohrleitung zum Befüllen der Behälter,
  • der Entnahmeleitung zur Verwendungsanlage,
  • verschiedenen Sicherheitseinrichtungen und
  • der Rückhalteeinrichtung.

Die Verwendungsanlage besteht aus dem Heizölbrenner (Feuerungsanlage).

Da Heizöl EL und die meisten anderen zugelassenen Brennstoffe wassergefährdende Stoffe sind, unterliegen Heizölverbraucheranlagen den Anforderungen der Anlagenverordnung (AwSV).

Hinweise

In Privathaushalten, also außerhalb des Bereichs der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen, stellt die AwSV keine Anforderungen an die Verwendungsanlage.

Notstromanlagen werden in der AwSV wie Heizölverbraucheranlagen behandelt.

Anforderungen

Lagertanks

Heizöl-Lagertanks werden aus Stahl und aus Kunststoffen (PE, PA, glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK)) angeboten. Die Behälter müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn:

  • Stahlbehälter ein "Ü-Zeichen" besitzen (als Nachweis, dass die Behälter nach den einschlägigen Stahl-Normen DIN 6608, DIN 6616, DIN 6623, DIN 6624 oder DIN 6625 hergestellt wurden) und
  • Kunststoffbehälter eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) besitzen.

Zusätzlich muss es auch eine Möglichkeit geben, um die im Tank befindliche Heizölmenge bestimmen zu können (zum Beispiel durch Füllstandsanzeige über Peilstab; bei durchscheinenden Kunststofftanks ist auch eine direkte Ablesung an der Tankwand ausreichend).

Einwandige Heizöltanks sind in einer flüssigkeitsundurchlässigen Rückhalteeinrichtung aufzustellen. Dies kann sein:

  • ein entsprechend großer Auffangraum oder
  • eine integrierte Auffangvorrichtung des Heizöltanks.

Bei einwandigen GFK-Behältern bis maximal 2 m3 Inhalt (auch in einer Batterie-Anlage mit insgesamt max. 10 m3 Inhalt) ist unter gewissen Bedingungen eine Bodenplatte mit geringer Aufkantung auch ausreichend.

Alternativ werden doppelwandige Behälter angeboten. Der Zwischenraum zwischen den beiden Wandungen muss permanent durch ein Leckanzeigesystem überwacht werden.

Doppelwandige Heizöltanks mit Leckanzeigesystem sind bei der unterirdischen Lagerung zwingend vorgeschrieben. Die Domschächte der unterirdischen Heizöltanks müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig gegenüber Heizöl ausgeführt werden und sind mit einer niederschlagswasserdichten Abdeckung zu versehen.

Rückhalteeinrichtungen

Rückhalteeinrichtungen (Auffangräume, Auffangvorrichtungen, Auffangwannen) müssen dicht und beständig gegenüber Heizöl sein. Gemauerte Kellerräume mit Zementestrich-Böden und Zementputz sind hierzu mit zusätzlichem dreilagigem Schutzanstrich oder dicht verschweißten Kunststoffbahnen zu errichten. Die Eignung des Anstrichs ist durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, der Auskleidung durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt nachzuweisen.

Auffangräume müssen ein Auffangvolumen besitzen, das dem Rauminhalt des größten Behälters entspricht. Bei kommunizierenden Behältern und in Schutzgebieten muss der Rauminhalt aller Behälter zurückgehalten werden.

Rohrleitungen

Auch die Heizölleitungen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.

An oberirdische Rohrleitungen bei Heizölverbraucheranlagen bis insgesamt maximal 10 m3 Lagervolumen werden keine besonderen Anforderungen an die Leckage-Rückhaltung gestellt, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Alle anderen oberirdischen und alle unterirdischen Rohrleitungen müssen wie folgt gebaut werden:

  • doppelwandig mit Leckanzeigesystem,
  • als selbstsichernde Saugleitung oder
  • it Schutzrohr, das Undichtheiten in der Heizölleitung in eine Kontrolleinrichtung zur Leckageerkennung ableitet.

Selbstsichernd ist eine Saugleitung, wenn bei Undichtheit das Heizöl in den Heizöltank zurückläuft und nicht der Tank zum Beispiel in den Heizraum ausgehebert wird. Falls eine Saugleitung nicht selbstsichernd ist, muss an ihrer höchsten Stelle ein Antiheberventil angebracht werden.

Sicherheitseinrichtungen

Damit beim Befüllen die Behälter nicht überfüllt werden, müssen sie mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sein, der

  • eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt besitzt oder
  • über ein CE-Kennzeichen verfügt, das die Übereinstimmung mit der Norm DIN EN 13 616 bestätigt.

Der Grenzwertgeber besteht im Wesentlichen aus einem Kaltleiter als Sensor. Dieser wird vor Beginn des Befüllvorgangs durch die Abfüllsicherung am Tankwagen aufgeheizt. Erst wenn er seine Betriebstemperatur erreicht hat, gibt die Abfüllsicherung die Befüllpumpe frei. Erreicht der Heizölspiegel in der Lageranlage den Kaltleiter, wird dieser abgekühlt, und die Abfüllsicherung stoppt die Befüllpumpe.

Leckanzeigesysteme für doppelwandige Behälter und Rohrleitungen müssen über folgendes Verfügen:

  • eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt oder
  • ein CE-Kennzeichen verfügen, das die Übereinstimmung mit der Norm DIN EN 13 160 bestätigt.

Leckanzeigesysteme erzeugen im Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wandung einen Unterdruck und überwachen ihn. Bei Undichtheiten steigt der Druck, und das Leckanzeigesystem versucht, den Unterdruck wieder herzustellen. Gelingt dies nicht und der Druck steigt weiter an, wird der voreingestellte Alarmdruck erreicht, und das Leckanzeigesystem gibt optisch und akustisch Alarm.

Antiheberventile benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt.

Sie werden entweder elektrisch (Magnetventil) zusammen mit der Saugpumpe am Brenner betätigt und geben den Durchfluss frei. Oder sie besitzen eine Membrane, die federbetätigt den Durchfluss verhindert, solange die Brennerpumpe nicht läuft und nur ein geringer Unterdruck in der Saugleitung herrscht. Membranantiheberventile müssen auf den abzusichernden Unterdruck eingestellt werden, der durch die Länge der Saugleitung vom höchsten bis zum tiefsten Punkt ermittelt wird.

Abfülleinrichtungen

Die Abfülleinrichtungen dienen zum Befüllen der Heizöltanks.

Dabei muss nach § 23 Abs. 2 AwSV der Befüllschlauch fest am Füllanschluss angeschlossen werden, das Kabel der selbsttätig schließenden Abfüllsicherung ist am Grenzwertgeberanschluss anzustecken. Eine Ausnahme gibt es nur bei Befüllung von einzelnen Heizöltanks bis 1,25 m3, die auch mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil erfolgen kann.

Vor der Befüllung müssen nach § 23 Abs. 1 AwSV zunächst eine Füllstandsmessung der Heizöltanks und die Funktionskontrollen der Sicherheitseinrichtungen (insbesondere Grenzwertgeber) durch den Fahrer des Heizöl-Tankwagens (TKW) erfolgen. Während des Befüllens sind alle direkt sichtbaren Teile der Füllleitungen sowie der Füllschlauch und dessen Anschluss am Füllstutzen (zum Beispiel durch Kontrollgänge) zu überwachen. Nach dem Befüllen ist eine Abschlusskontrolle durchzuführen, ob Heizöl ausgetreten ist.

Abfüllfläche

Die Abfüllfläche ist der Platz, auf dem der TKW während der Befüllung abgestellt wird. Es werden dort nach § 32 AwSV keine besonderen Anforderungen zur Rückhaltung von Leckagen gestellt, wenn der TKW

  • verkehrs- und gefahrgutrechtlich zugelassen ist,
  • im Vollschlauchsystem befüllt und
  • eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung besitzt

und zudem bei den Heizöltanks zugelassene Grenzwertgeber installiert sind.

Auch an die Abfüllfläche bei der Befüllung von Heizöltanks mit einem Rauminhalt bis 1,25 m3 mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil werden keine Anforderungen an die Rückhaltung gestellt.

Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

Auch im Hochwasserfall darf kein Heizöl austreten, deshalb werden an Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten strengere Anforderungen gestellt. Einzelheiten sind der Information UmweltWissen – Wasser "Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet" zu entnehmen.

Eine Übersicht bauaufsichtlich zugelassener Behälter für Überschwemmungsgebiete enthält nachfolgender Link.

Pflichten des Betreibers

Eigenüberwachung

Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit seiner Heizölverbraucheranlage sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel Grenzwertgeber, Leckanzeigesystem, Antiheberventil) regelmäßig zu überwachen. Diese Kontrolle kann besondere fachliche Kenntnisse und geeignete technische Ausrüstung erfordern, so dass hierfür die Beauftragung eines zertifizierten Fachbetriebs sinnvoll sein kann oder in der Zulassung sogar vorgeschrieben ist.

Prüfpflicht durch Sachverständige

Heizölverbraucheranlagen mit oberirdischen Lagerbehältern von insgesamt mehr als 1.000 Liter und alle Heizölverbraucheranlagen mit unterirdischen Lagerbehältern sind gemäß § 46 AwSV in Verbindung mit Anlage 5 und 6 AwSV prüfpflichtig. Für diese Prüfungen muss der Betreiber einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV beauftragen.

Der Sachverständige fertigt einen Prüfbericht nach § 47 AwSV und übergibt dem Betreiber das "Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen" (Anlage 3 AwSV), das an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen ist.

Die Prüfungsergebnisse:

  • keine oder geringfügige Mängel: der Sachverständige bringt eine Prüfplakette an einer gut sichtbaren Stelle der Heizölanlage mit Datum dieser sowie der nächsten erforderlichen Prüfung an. Geringfügige Mängel muss der Betreiber innerhalb von sechs Monaten beseitigen, ggf. durch einen zertifizierten Fachbetrieb;
  • erhebliche oder gefährliche Mängel: diese sind unverzüglich durch einen zertifizierten Fachbetrieb beseitigen zu lassen, bei gefährlichen Mängeln hat der Betreiber seine Heizölanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und ggf. zu entleeren, falls der Sachverständige dies für erforderlich hält.

Bei der ersten Prüfung nach AwSV von am 01.08.2017 bereits errichteten Heizölverbraucheranlagen prüft der Sachverständige, ob die Anlage der bis zum 31.07.2017 geltenden bayerischen Anlagenverordnung (VAwS) entspricht. Abweichungen vermerkt er als Mängel. Darüber hinaus stellt der Sachverständige bei der erstmaligen Prüfung nach AwSV fest, ob es Anforderungen der AwSV gibt, die über die VAwS hinausgehen. Diese Abweichungen teilt er auf dem Prüfbericht (oder einem Beiblatt) der Kreisverwaltungsbehörde mit. Daraus können sich Nachrüstungsforderungen der Kreisverwaltungsbehörde ergeben.

Die Prüfanlässe und weitere Einzelheiten sind der Seite "Anlagenprüfung durch Sachverständige" zu entnehmen.

Anzeigepflicht

Die Errichtung und wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Heizölverbraucheranlage sind der Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 40 AwSV anzuzeigen. Da gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 AwSV keine behördliche Vorkontrolle erfolgt, muss der Betreiber – insbesondere in Überschwemmungsgebieten oder Schutzgebieten – eigenverantwortlich die Planung und Errichtung durchführen bzw. durchführen lassen. Für den Betrieb und die fristgemäße Durchführung von Prüfungen trägt er ebenfalls die Verantwortung.

Fachbetriebspflicht

Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen darf nur durch Fachbetriebe nach § 62 AwSV vorgenommen werden. Näheres ist der Seite "Fachbetriebspflicht" zu entnehmen.

Anlagendokumentation

Für die Heizölverbraucheranlage hat der Betreiber gemäß § 43 AwSV eine Anlagendokumentation zu führen. Sie muss Angaben enthalten:

  • zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage,
  • zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile,
  • zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen und
  • zur Standsicherheit.

Es sind hier vor allem die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse von Grenzwertgeber, Antiheberventil, Leckanzeigesystem, Behälter, Rohrleitungen und Schutzanstrich zu sammeln. Darüber hinaus sind auch Schreiben an und von Behörden, Rechnungen für durchgeführte Wartungsarbeiten, Prüfberichte von Sachverständigen und ähnliches wichtig.

Die Anlagendokumentation ist bei einem Betreiber-Wechsel an den neuen Betreiber zu übergeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde, der Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV vor Prüfungen und von Fachbetrieben nach § 62 AwSV vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten ist sie jeweils vorzulegen.

Maßnahmen beim Austreten von Heizöl

Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann oder ist dieses bereits geschehen, sind nach § 24 Abs. 1 AwSV unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung durch den Betreiber zu ergreifen. Das Austreten einer nicht unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich der örtlichen Feuerwehr, Polizeidienststelle und Kreisverwaltungsbehörde zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können. Die Telefonnummern dieser Stellen sind in das "Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen" einzutragen.

Brandschutz

Bei Heizölverbraucheranlagen sind nach § 20 AwSV keine besonderen Brandschutzmaßnahmen (zum Beispiel Löschwasserrückhaltung) erforderlich. Unabhängig davon muss der Betreiber die einschlägigen Brandschutzregelungen wie zum Beispiel in der bayerische Bauordnung (BayBO) oder der Feuerungsverordnung (FeuV) einhalten.

Weiterführende Informationen

Links

Für die Beantwortung von Fragen zu diesem Themenbereich steht Ihnen die örtlich zuständige "Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft" des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt zur Verfügung.

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