Sachverständigenorganisationen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren.
Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach §2 Absatz 33 AwSV zu ergänzen.
Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigen-Organisation (SVO) rechtzeitig zu erteilen.

SVO werden nach der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Kurzbezeichnung: Anlagenverordnung oder AwSV) anerkannt.
Für die Anerkennung und Aufsicht der SVO, welche ihren Sitz in Bayern haben, ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Den SVO obliegt die Ausbildung, Prüfung, Bestellung und Überwachung der Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV.

Zur Unterstützung der AwSV-Sachverständigen stellt das LfU eine Reihe von Fachinformationen zur Verfügung. Diese können mit den Zugangsdaten eingesehen werden.

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