Meldung von Ausgleichs- und Ersatzflächen
Gemäß Art.9 BayNatSchG werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen im Ökoflächenkataster erfasst. Das Ökoflächenkataster (ÖFK) wird gemäß Art. 46 Nr. 5 BayNatSchG vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) geführt und laufend fortgeschrieben.
Ausgleichs- und Ersatzflächen und –maßnahmen sind durch die Genehmigungsbehörden (Art. 9 Satz 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 1 BNatSchG) unmittelbar nach Bescheidserlass an das Ökoflächenkataster zu melden. Das gilt auch für Ausgleichs- und Ersatzflächen, die von Ökokonten abgebucht werden müssen.
Exkurs: Typen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
"Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen" gem. § 15 BNatSchG:
- Ausgleichsmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG)
- Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 BNatSchG)
Folgende Maßnahmen stehen einer Anerkennung als Ausgleichs-, Ersatz- oder Ökokontomaßnahmen nicht entgegen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG i.V. m. § 2 Abs. 2 BayKompV). Werden derartige Maßnahmen dem naturschutzrechtlichen Ausgleich angerechnet, so unterliegen diese auch der Meldeverpflichtung.
- Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für folgende Gebiete (§ 15 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BNatSchG)
- Naturschutzgebiete
- Nationalparke/ nationales Naturmonumente
- Biosphärenreservate
- Landschaftsschutzgebiete
- Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG)
- Natura 2000 Gebiete (§ 15 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 5 BNatSchG)
- Kohärenzsicherungsmaßnahmen bei Natura 2000 Gebieten (§15 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 34 Abs. 5 BNatSchG)
- CEF Maßnahmen (continued ecological functionality) (§ 15 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 44Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art; sogenannte FCS Maßnahmen (favourable conservation status) (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG)
- Maßnahmen aus wasserwirtschaftlichen Maßnahmenprogrammen
- Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bayerischen Waldgesetz
So melden Sie:
Die Genehmigungsbehörden an den Landratsämtern und Regierungen sowie die Gemeinden und kreisfreien Städte können eine Kennung beantragen, um die Flächen über FIN-Web+ ins ÖFK zu melden. Das LfU hat Sie mit einem Schreiben informiert.
Mit der Meldung beauftragte Dritte benötigen eine Gastkennung von der Genehmigungsbehörde oder der Gemeinde/kreisfreien Stadt. Weiteres zur Beauftragung:
Fragen zum Ökoflächenkataster können Sie stellen an:
Landesamt für Umwelt, Referat 53,
Telefon: 09281/1800-4678
- E-Mail: Ökoflaechenkataster
Wer meldet was?
Genehmigungsbehörden
Ausgleichs- und Ersatzflächen und –maßnahmen sind durch die Genehmigungsbehörden (Art. 9 Satz 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 1 BNatSchG) unmittelbar nach Bescheidserlass an das Ökoflächenkataster zu melden.
Genehmigungsbehörden sind zum Beispiel Landratsamt (zum Beispiel Baugenehmigungen, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Abgrabungsrecht, Naturschutzrecht, Abfallrecht); Planfeststellungsbehörden; Amt für ländliche Entwicklung (Flurneuordnungsverfahren); Bergamt; Eisenbahnbundesamt; Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (zum Beispiel Rodungen).
Für Ausgleichsflächen und –maßnahmen aus Eingriffsvorhaben, die ohne förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, erfolgt die Meldung unmittelbar nach Durchführung des Eingriffs durch die durchführende Behörde (zum Beispiel Straßenbauvorhaben von Kommunen, Eingriffsvorhaben der Wasserwirtschaftsverwaltung).
Falls ein Landratsamt Genehmigungsbehörde ist, wurde evtl. die Bearbeitung der Meldung an das ÖFK der uNB als Aufgabe übertragen. In diesem Fall können die unteren Naturschutzbehörden auch direkt in das ÖFK eingeben. Dies gilt entsprechend, wenn die Regierung Genehmigungsbehörde ist und die hNB die Aufgabe der Meldung an das ÖFK übertragen bekommt. Über die Zuständigkeit innerhalb der Behörde entscheidet die Behördenleitung.
Die Meldungen von Ausgleichsflächen und -maßnahmen im staatlichen Straßenbau übernehmen die Staatlichen Bauämter.
Die Meldung von Ausgleichsflächen und-maßnahmen sowie kompensationsmindernde Maßnahmen aus Flurneuordnungsverfahren erfolgt durch die Ämter für ländliche Entwicklung (ALE).
Für die Verfahren der ländlichen Entwicklungen gelten folgende Regelungen:
- Gemeldet werden Ausgleichs- und Ersatzflächen, sowie sonstige freiwillige ökologische Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft für Verfahren die nach dem 01.01.2000 schlussfestgestellt wurden.
- Bei Verfahren die vor dem 01.09.1998 eingeleitet worden sind, werden Ausgleichs- und Ersatzflächen, sowie sonstige freiwillige ökologische Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft als sonstige Flächen gemeldet (im ÖFK2020 seit 2021 unter Flächentyp Flurb-ohne naturschutzrechtliche Verpflichtung). Haben ÄLE vor diesem Zeitpunkt eine eindeutige Unterscheidung in Ausgleichs-/Ersatzflächen und freiwilligen ökologischen Leistungen vorgenommen, können diese auch differenziert ins ÖFK gemeldet werden.
- Erfolgte die Einleitung des Neuordnungsverfahrens nach dem 01.09.1998 wird bei der Meldung zwischen Ausgleichs- und Ersatzflächen und den sonstigen freiwilligen ökologischen Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft (früher Flächentyp sonstige Flächen, seit 2021 Flächentyp Flurb-ohne naturschutzrechtliche Verpflichtung) unterschieden. Gemäß den Vollzugshinweisen zur BayKompV Ländliche Entwicklung vom 17. Juni 2015 werden kompensationsmindernde Maßnahmen im ÖFK2020 als Flächentyp Flurb-kompensationsmindernd angerechnete Maßnahmen erfasst.
Gemeinden
Die Gemeinden melden alle Ausgleichs- und Ersatzflächen mit –maßnahmen aus Bauleitplanverfahren (Art. 9 Satz 4 BayNatSchG i.V.m. § 1a Abs 3 BauGB) sowie Satzungen gem. § 34 Abs. 4 BauGB (siehe dazu § 18 Abs. 1 BNatSchG). Die Meldung erfolgt mit der Rechtskraft des Bebauungsplans bzw. der Satzung, spätestens mit Beginn der Umsetzung des Bebauungsplans oder der Satzung.
Meldepflicht Gemeinden Fallgestaltung 1
Ausgleichsflächen oder -maßnahmen festgesetzt in einem gesonderten (Ausgleichs-) Bebauungsplan oder dem Bebauungsplan zugeordnete Ausgleichsflächen (§ 9 Abs. 1a BauGB i.V.m. § 9 Abs 1 Nr. 20 BauGB).
Die Flächen können im Eigentum der Gemeinde oder im Eigentum Dritter sein.
Die Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle als zu den Grundstücken, auf denen die Eingriffe (z.B. Bauvorhaben) zu erwarten sind, ist sowohl für Flächen im Eigentum Dritter, als auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen möglich.
Meldepflicht Gemeinden Fallgestaltung 2
Ausgleichsflächen oder -maßnahmen im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
Festsetzung als Fläche oder Maßnahme zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB.
Die Flächen können im Eigentum der Gemeinde oder im Eigentum Dritter sein.
Weitere Klarstellung durch die Darstellung der Flächen gemäß Planzeichenverordnung (PlanZV):
Bei Flächen die nach den Hinweisen der in der Anlage mit der in Ziffer 13.1 erläuterten T-Linie umgrenzt sind, handelt es sich um meldepflichtige Flächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Eine visuelle Darstellung finden Sie unter nachfolgendem Link.
Keine Meldepflicht Gemeinden Fallgestaltung 3
Ausgleichsmaßnahmen die sich auf einzelne private Grundstücke beziehen (Festsetzungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr. 25 BauGB) wie zum Beispiel ein Obstbaum pro Baugrundstück. Die Maßnahme hat keine Flächenabgrenzung.
Untere Naturschutzbehörden
Die unteren Naturschutzbehörden tragen alle Flächenankäufe aus Ersatzzahlungen (Art. 9 Satz 3 BayNatSchG i.V.m. Art. 7 BayNatSchG) direkt ins ÖFK ein. Diese Flächen fallen unter den Flächentyp AE-Ankauf/Pacht ausschließlich mit Ersatzgeld, weil sie zur Kompensation eines oder mehrerer Eingriffe dienen.
Sonderregelung: Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) auf wechselnden Flächen
In der Anlage 4.1. der BayKompV wird zwischen PIK-Maßnahmen, die während der gesamten Dauer auf derselben Fläche durchgeführt werden und solchen unterschieden, die jährlich oder im mehrjährigen Turnus wechselnd auf verschiedenen Flächen durchgeführt werden können.
Die Meldung an das ÖFK nimmt die Genehmigungsbehörde (Art. 9 Satz 2 BayNatSchG nach § 17 Abs.1 BNatSchG) vor.
Die Meldung kann auch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde von den vom Eingriffsverursacher beauftragten Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 BayKompV (institutionelle Sicherung) vorgenommen werden (siehe dazu Vollzugshinweise PIK Kapitel 2.2.; 3.2.1. und 4.).
Übertragung der Übermittlungspflicht nach Art. 9 Satz 2 BayNatSchG auf Dritte
Art. 9 Satz 2 BayNatSchG bestimmt ausdrücklich die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Zulassungsbehörde. Diese kann sich dessen nicht durch Übertragung auf Dritte entledigen. Über die Zuständigkeit innerhalb der Behörde entscheidet die Behördenleitung, so dass die Aufgabe doch beim Naturschutz landen kann, auch wenn sie gesetzgeberisch der zulassenden Organisationseinheit zugedacht ist.
Die Zulassungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht einen geeigneten Dritten beauftragen, bleibt jedoch in der Verantwortung für die korrekte Übermittlung und hat hierfür in geeigneter Form durch Qualitätssicherung Vorsorge zu treffen.
Dritter kann grundsätzlich auch der Eingriffsverursacher sein. Voraussetzung ist die fachliche Eignung und die korrekte Übermittlung (zum Beispiel beauftragtes Planungsbüro).
Was ist zu beachten?
- Die Zulassungsbehörde muss für den/die Beauftragte eine personenbezogene Gastkennung beantragen.
- Bei der Eingabe muss der Beauftragte einen Beauftragungsnachweis im ÖFK-Programm hochladen. Dafür steht das Formular zur Beauftragung von Dritten zur Verfügung.