Ökoflächenkataster + Ökokonto

Das Ökoflächenkataster (ÖFK) ist eine Datenbank zur Verwaltung ökologisch bedeutsamer Flächen, die in keinem anderen Verzeichnis geführt werden. Dazu gehören auch Ökokonto-Flächen.

Auf Ökokontoflächen sind "auf Vorrat" Maßnahmen des Naturschutzes geplant und ggf. umgesetzt. Wenn sie einem Vorhaben, das Natur und Landschaft beeinträchtigt, zugeordnet sind, werden sie als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen rechtlich gesichert.

Rechtliche Grundlagen des Ökoflächenkatasters (ÖFK)

Rechtliche Grundlage für das Ökoflächenkataster ist Art. 9 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG).
In Art. 46 BayNatSchG wird dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) die Aufgabe zugewiesen, ein Verzeichnis der ökologisch bedeutsamen Flächen zu führen und laufend fortzuschreiben.
Alle Genehmigungs- und Eingriffsbehörden bzw. Gemeinden sind verpflichtet, die Ausgleichs- und Ersatzflächen aus Eingriffsvorhaben an das LfU zu melden. Die unteren Naturschutzbehörden melden Maßnahmen nach Art.7 BayNatSchG (Ersatzgeldverwendung) sowie Ökokonten nach § 16 Abs. 1 BNatSchG.

Die Aufnahme in das ÖFK bedeutet für die Fläche keine Änderung ihrer rechtlichen Bindungen bzw. ihrer bisherigen Nutzungsmöglichkeiten.

Rechtliche Grundlagen des Ökokontos

Naturschutzrecht

Rechtliche Grundlagen zu Ökokonten finden sich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) und in der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV).

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt im § 16 die "Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen". Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit

  • die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 BNatSchG (Verursacherpflichten bei Eingriffen) erfüllt sind,
  • sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,
  • dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
  • sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 (Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen sowie Landschafts- und Grünordnungsplänen) nicht widersprechen und
  • eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.

Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) schreibt für Ökokonten im Art. 8 Abs. 1 eine Bestätigung der grundsätzlichen Eignung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde vor.

Die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) trifft im Teil 4 nähere Regelungen zu Ökokonten in Bayern. An dieser Stelle sei auf folgende Regelungen hingewiesen:

  • Gemäß § 13 Abs. 3 BayKompV ist für gewerbliche Anbieter von Ökokonten zwingend eine Anerkennung durch das LfU vorgeschrieben;
  • Geeignete Ökokontoflächen und -maßnahmen müssen nach § 14 Abs. 2 BayKompV mindestens 2.000 m2 aufweisen oder 15.000 Wertpunkte erbringen (Ausnahmen sind möglich);
  • §§ 15 bis 17 BayKompV enthalten Vorgaben für die Aufnahme von Ökokonto-Meldungen in das Ökoflächenkataster, Abbuchungen von Ökokonten und über die Handelbarkeit von Ökokonten.

Baurecht

Auch das Baugesetzbuch (BauGB) enthält Regelungen für Ökokonten. Diese gelten ausschließlich für Eingriffe im Rahmen des Bauplanungsrechts und sind deutlich weniger detailliert als die naturschutzrechtlichen Vorschriften.

Nach § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB können Maßnahmen zum Ausgleich bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung zu den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB durchgeführt werden.

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