FAQ: Geologiedatengesetz
Am 30.06.2020 ist das Geologiedatengesetz (GeolDG) in Kraft getreten und hat damit das Lagerstättengesetz (LagerStG) von 1934 abgelöst. Dadurch haben sich die Rechte und Pflichten für Auftraggeber und Auftragnehmer von geologischen Untersuchungen, Dateninhabern, Behörden, Universitäten, Institutionen der Forschung und Lehre sowie sonstigen Beteiligten im geowissenschaftlichen Bereich grundlegend geändert.
In Bayern wurde durch eine geänderte Zuständigkeitsverordnung das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) –Abteilung 10 Geologischer Dienst – als zuständige Behörde zum Vollzug des Gesetzes benannt.
Im Folgenden erläutern wir mögliche und häufig gestellte Fragen (FAQ) zum GeolDG und dessen Umsetzung in Bayern. Da wir mit den Antworten eine möglichst weitreichende Verständlichkeit erreichen möchten, verzichten wir auf eine Wiedergabe des Gesetzestexts und geben eine Kurzantwort mit Verweis auf die betroffenen Paragrafen im GeolDG.
Die verschiedenen Sachverhalte werden durch das GeolDG entweder eindeutig geregelt oder es stellt den zuständigen Stellen einen Rahmen für das Vorgehen in der Umsetzung frei. Zudem haben sich bisher – vor allem auch vor dem Inkrafttreten des GeolDG – bestimmte Vorgehensweisen als sinnvoll und zweckmäßig erwiesen, die auch weiterhin Anwendung finden sollen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, Ihnen etwas unklar ist oder Sie Verbesserungsvorschläge haben, melden Sie sich bei uns: E-Mail-Kontakt: Geologiedatengesetz.
Das GeolDG regelt einerseits die staatliche geologische Landesaufnahme und andererseits den Umgang mit sämtlichen geologischen Daten. Anders als das in vielen Aspekten veraltete Lagerstättengesetz ist der Zweck des GeolDG der nachhaltige Umgang mit dem geologischen Untergrund und das Erkennen und Bewerten von Geogefahren. Dies spielt eine Rolle bei Fragen im Bereich der Rohstoffe, geogener und anthropogener Risiken, der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft, großer Infrastrukturprojekte und auch bei der Standortsuche für ein Endlager von atomarem Abfall.
Seit dem 15. August 2020 ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) die zuständige Behörde für den Vollzug des GeolDG.
Gemäß dem bis Juni 2020 gültigen Lagerstättengesetz (LagerStG) mussten "nur" Bohrungen und geophysikalische Untersuchungen angezeigt werden. Nun erweitert sich die Anzeige- und Übermittlungspflicht auf alle geologischen Untersuchungen. Dazu zählen neben Bohrungen und den Feldmessungen, wie zum Beispiel sämtliche geophysikalische Untersuchungen (Seismik, Geoelektrik, Gravimetrie etc.), insbesondere auch bohrlochgeophysikalische Messungen. Aber auch geologische Kartierungen und Gutachten, (räumliche) Modelle sowie Studien sind nun durch das GeolDG beim LfU anzeigepflichtig. Auch die Rahmenbedingungen, wie Fristen und Formen zur Anzeige, Übermittlung und Bereitstellung, werden durch das GeolDG konkret vorgeschrieben, anders als das beim LagerStG der Fall war.
Nach GeolDG ist der Auftraggeber, der Beauftragte, deren Rechtsnachfolger sowie der Inhaber von geologischen Daten zur Anzeige verpflichtet. Auch wenn das Gesetz hier etwas unspezifisch bleibt und keinen der Genannten konkret alleinig verpflichtet, zeigt die langjährige Praxis, dass eine Anzeige durch den vor Ort Ausführenden sinnvoll ist. Grund hierfür ist die Expertise bei der Erhebung und Verwaltung der Daten und auch das Vorliegen aller Informationen, die bei der Anzeige verpflichtend angegeben werden müssen. Das heißt am Beispiel einer Bohrung, dass das Bohrunternehmen die Aufgabe der Anzeige und Übermittlung der Daten übernimmt. Für Großprojekte mit mehreren Teilprojekten und/oder Subunternehmern, wo Aufgaben gebündelt oder auch weiterdelegiert werden, kann keine pauschale Aussage gemacht werden. Kommen Sie im Zweifel vorab auf uns zu. Wichtig ist, dass Anzeigen zu einer geologischen Untersuchung weder mehrfach getätigt werden, noch unterbleiben, weil es Unklarheiten/Missverständnisse bei der Zuständigkeit gab. Hier ist die Kommunikation unter den Beteiligten entscheidend.
Eine geologische Untersuchung muss nach GeolDG mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn angezeigt werden. Für viele Vorhaben ist nicht nur das GeolDG betroffen, sondern z. B. auch Gesetze zum Wasser- oder Bergrecht (WHG in Verbindung mit BayWG und BBergG). Dort sind die Anzeigefristen teilweise anders, überwiegend frühzeitiger, geregelt. Sollte die Anzeigefrist nach GeolDG nicht eingehalten werden können, kommen Sie rechtzeitig auf uns zu und wir werden den Sachverhalt im Einzelfall prüfen. Wenn keine entschuldbaren Gründe vorliegen oder keine Anzeige eingeht, behalten wir uns weitere rechtliche Schritte vor.
Alle Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds oder des Grundwassers mit Hilfe von Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten. Auch (Labor-)Analysen und Bewertungen zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen sind anzuzeigen (vgl. § 3 Abs. 2 GeolDG).
Nachdem Sie die Anzeige abgeschickt haben, bekommen Sie eine Bestätigungsmeldung mit einer das Vorhaben eindeutig zuordenbaren Identifikationsnummer (ID). Diese ID gilt fortan für alle das Vorhaben betreffenden Vorgänge. Nach Abschluss der geologischen Untersuchung müssen innerhalb von drei bzw. sechs Monaten (Fach- bzw. Bewertungsdaten) alle Daten zur Untersuchung übermittelt werden. Sobald alle erhobenen und erarbeiteten Daten erfolgreich und unter Angabe der Identifikationsnummer an das LfU übermittelt wurden, sind die Aufgaben des Anzeigenden erledigt.
Das GeolDG räumt der zuständigen Behörde in einigen Fragestellungen die Möglichkeit ein, selbst festzulegen was beziehungsweise auch wie angezeigt und übermittelt werden muss. Um einen für alle Beteiligten praktikablen, verständlichen und zweckmäßigen Weg zu finden, befinden wir uns noch im Austausch mit Vertretern anderer (Aufsichts-)Behörden, Institutionen und Verbänden. Die Festlegungen werden zu gegebener Zeit auf den bekannten Verkündigungsorganen bekannt gegeben und werden in einer Landesverordnung niedergeschrieben. Für die Frage, ob Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen mit einer Tiefe von lediglich bis zu 10 Metern nicht angezeigt werden müssen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2), zeichnet sich derzeit eine Tendenz ab, dass nicht die Tiefe, sondern die Aufschlussmethode und somit der zu erwartende Informationsgehalt die entscheidende Rolle spielen wird. Das würde die derzeitige Praxis bestätigen, dass zurzeit keine Ramm-/Drucksondierungen, Ramm-/Schlagbrunnen oder andere vergleichbare kleinkalibrigen und bohrgutfreie Methoden angezeigt werden müssen. Des Weiteren ist derzeit die Anzeige- und Übermittlungspflicht für Untersuchungen und Datenerhebungen im Bereich Boden und Altlasten i. e. S. ausgesetzt. Vor-/Umfelderkundungen etc., die einen nicht anthropogen veränderten Untergrundaufbau erwarten lassen, sind nicht von der Ausnahme gedeckt! Diese Ausnahme gilt ebenso nicht für Großprojekte. Im Zweifel sollten Sie Ihre Untersuchung anzeigen und werden dann gegebenenfalls nachfolgend von der Übermittlungspflicht entbunden oder Sie kontaktieren uns im Vorlauf.
Ein zentraler Punkt im GeolDG ist die Unterscheidung der gewonnenen Daten in staatlich oder nichtstaatlich. Gemessen an unserem Datenbestand kann davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig der überwiegende Teil als nichtstaatliche Daten einzuordnen sind. Somit ist es sinnvoll die Fälle zu benennen, in denen die geologischen Daten als staatlich gelten: Wird eine geologische Untersuchung von einer Behörde oder in deren Auftrag durchgeführt, werden staatliche Daten gewonnen. Unter dem Begriff einer Behörde verstehen wir sämtliche juristische Personen und Rechtsformen des öffentlichen Rechts – das wären beispielsweise Gemeinden, Städte, Kreise, (kommunale) Zweckverbände, Hochschulen oder Eigenbetriebe. Auch wenn eine öffentliche Aufgabe von privat erledigt wird, aber dabei der Kontrolle von Rechtsformen des öffentlichen Rechts unterliegt, werden hierbei staatliche Daten gewonnen. Die Daten zählen jedoch als nichtstaatlich, wenn man mit der öffentlichen Aufgabe im Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern am Markt steht. Die betreffende und rechtlich bindende Gesetzestextpassage finden Sie unter § 3 Abs. 4 GeolDG. Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Einschätzung haben, melden Sie sich gerne bei uns.
Bitte halten Sie sich an die vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen zur Anzeige und Abgabe der Daten (Nachweisdaten mind. zwei Wochen vor Untersuchungsbeginn, Fachdaten spätestens drei und Bewertungsdaten spätestens sechs Monaten nach Untersuchungsabschluss). Beachten Sie dabei auch, dass die Fristen anderer Gesetze davon unberührt bleiben! Für die nach der Untersuchung anstehende Übermittlung der Fach- und Bewertungsdaten bitten wir Sie diese inhaltlich getrennt an uns zu senden. Achten Sie bitte auch darauf, dass, nach Möglichkeit, sämtliche personenbezogenen Daten entfernt sind oder seien Sie sich bewusst, dass diese als verbundene Daten gegebenenfalls mitveröffentlicht werden. Wenn Sie die Fristen zur Datenlieferung (voraussichtlich) nicht einhalten können, melden Sie sich bitte frühzeitig bei uns! Im Rahmen des GeolDG prüfen wir derzeit welche Datenformate sich für welche Datentypen eignen. Voraussichtlich werden wir für gewisse Datenarten Vorgaben machen, wie zum Beispiel das Austauschformat BoreholeML (BML) für Bohrungsdaten. Natürlich sind das mittel- bis langfristige Planungen, die auch einer gewissen Übergangsfrist bedürfen um allen Beteiligten die Möglichkeit zur Umstellung zu geben. Und wir werden auch berücksichtigen, dass nicht jeder Datenlieferant oder bezieher die nötigen Ressourcen und Infrastrukturen aufbringen kann, um mit dem gewählten Format umzugehen. Beispielsweise für Kleinunternehmen oder Privatpersonen können hier zukünftig andere Regelungen gelten.
Die Kategorisierung sämtlicher geologischer Daten – neben der Zuordnung als staatlich oder nichtstaatlich – in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten zielt drauf ab, ob und wenn ja, wann die Daten nach der Übermittlung an das LfU öffentlich bereitgestellt werden. Um das Gleichgewicht zwischen den Rechten an den Daten für den Dateninhaber und dem Interesse der Allgemeinheit an Umweltinformationen zu wahren, gibt es Stufen, die von einer umgehenden Veröffentlichung bis zu einem dauerhaften Verschluss reichen. Nachweisdaten sind Daten, die Auskunft über die Lage des Untersuchungsgebietes liefern, darüber, was untersucht werden soll, wer die Untersuchung in Auftrag gegeben hat und wie lange sie dauert. Fachdaten sind Mess- und Aufnahmedaten, die im Zusammenhang mit der geologischen Untersuchung erhoben werden. Hierzu zählt bei Bohrungen auch das Schichtenverzeichnis. Bewertungsdaten sind Einschätzungen und Schlussfolgerungen sowie Interpretationen, die mithilfe der gewonnenen Fachdaten erstellt wurden. Sie können beispielsweise in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen vorliegen.
Als zuständige Behörde sind wir zur Sicherung sowie zur öffentlichen Bereit- und Zurverfügungstellung der geologischen Daten verpflichtet. Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung sämtlicher Aspekte des GeolDG und sind bemüht, dass der öffentlich bereitzustellende Teil der Daten – nach der im Gesetz vorgesehenen Frist – der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Der stetig wachsende Datenbestand dient als Grundlage für die Einschätzung und Planung zukünftiger Projekte und hilft dadurch bei einer sichereren, effizienteren und schnelleren Umsetzung.
Das GeolDG lässt nach der Einstufung und Kategorisierung von geologischen Daten keinen freien Handlungsspielraum für den Dateneigentümer oder die zuständige Behörde zu, was die Fristen für bzw. die öffentliche Bereitstellung als solche betrifft. Liegen hingegen belegbare Gründe, die in den §§ 31 und 32 GeolDG genannt sind, vor, werden die betroffenen Daten (temporär oder dauerhaft) nicht öffentlich bereitgestellt. Als Beispiel wären das Daten zu einem Objekt, welches zu diesem Zeitpunkt Gegenstand eines offenen Rechtsstreits ist.
Unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Vorgaben sind wir bestrebt sämtliche Daten in unseren Onlineangeboten öffentlich verfügbar zu machen und im Idealfall auch zum Download anzubieten. Hierfür ertüchtigen wir unsere Infrastruktur und arbeiten an der Erweiterung der Angebote. Zu finden sind viele Daten bereits UmweltAtlas Bayern, im 3D-Portal und in diesem Internetauftritt des Landesamts für Umwelt, wo auch Geodatendienste oder weitere Umweltdaten aus anderen Themenbereichen zur Verfügung stehen bzw. verlinkt sind.
Datenanfragen, die nicht über diese Angebote gedeckt werden können, richten Sie bitte an die Datenstelle des LfU.
Wir arbeiten seit dem Inkrafttreten des GeolDG nach Kräften an der Ertüchtigung bzw. am Aufbau der (IT )Infrastruktur um die geologischen Daten öffentlich bereitzustellen. Da das GeolDG sehr umfassende Änderungen mit sich bringt, können nicht alle Aspekte zeitgleich und vollumfänglich bearbeitet werden. Das heißt, dass zum Beispiel die öffentliche Bereitstellung von Datensätzen, die bislang nicht in digitaler Form vorliegen, nur durch eine Einsichtnahme vor Ort zu gewährleisten ist. Wir bitten Sie Datenanfragen, welche zusätzliche Aufwände erzeugen, auf das Nötigste zu reduzieren und stattdessen unser stetig wachsendes Onlineangebot laufend zu verfolgen und in Anspruch zu nehmen. Für alle verbleibenden Anfragen wenden Sie sich bitte an die Datenstelle des LfU. Bitte beachten Sie, dass für Anfragen auch Gebühren anfallen können, wenn diese nach dem Umweltinformationsgesetz bearbeitet werden.