Digitale Anzeige geologischer Untersuchungen
Anzeige geologischer Untersuchungen nach Geologiedatengesetz (GeolDG)
Sämtliche geologischen Untersuchungen (dazu gehören beispielsweise Bohrungen, geophysikalische Untersuchungen, die Erstellung von geologischen Modellen und Gutachten) müssen der zuständigen Behörde gemäß § 8 GeolDG spätestens 14 Tage vor Beginn der Untersuchung angezeigt werden. Die zuständige Behörde in Bayern ist das LfU.
Bitte verwenden Sie für Ihre Anzeige unser neues Portal:
Bei den angezeigten Daten handelt es sich um Nachweisdaten.
Für jede angezeigte geologische Untersuchung wird eine eindeutige Identifikationsnummer (ID) vergeben, die bei Rückfragen und sonstigem Schriftverkehr anzugeben ist.
Detaillierte Erläuterungen zu den Inhalten des Anzeigeportals erhalten Sie im Anwenderhandbuch Anzeige geologischer Untersuchungen nach Geologiedatengesetz.
Übermittlung geologischer Untersuchungsergebnisse
Nach Beendigung der geologischen Untersuchung sind die Ergebnisse entsprechend den Kriterien nach §§ 9 und 10 als Fachdaten bzw. Bewertungsdaten an das Bayerische Landesamt für Umwelt zu übermitteln. Fachdaten sind innerhalb einer 3- monatigen Frist nach Abschluss der Untersuchung und Bewertungsdaten innerhalb einer 6- monatigen Frist an das LfU zu übermitteln.
Bis zur vollständigen Umsetzung des Geologiedatengesetzes und der damit verbundenen Umstrukturierung der Online-Daten-Übermittlung ist folgendes Vorgehen zu beachten:
- Übermittlung der Bohrungsdaten digital als PDF-Dokumente mit Nennung der Identifikationsnummer (ID) an: E-Mail-Kontakt Geologiedatengesetz
- genaue Lage der Bohrung(en), Übersichtskarte und Lageplan, ggf. Koordinaten,
- Herstellungsangaben,
- die ausgefüllten Schichtenverzeichnisse (gem. EN ISO 14688, 14689; EN ISO 22475-1; früher DIN 4022), sowie
- das Bohrprofil mit ggf. Angaben zum Ausbau der Bohrung
- Übermittlung der Ergebnissen aller anderen geologischen Untersuchungen digital in den vorgeschriebenen Datenformaten mit Nennung der Identifikationsnummer (ID) an: E-Mail-Kontakt Geologiedatengesetz.
Informieren Sie uns bitte auch, wenn die geplanten Bohrarbeiten oder andersartigen geologischen Untersuchungen nicht durchgeführt werden, so dass die angezeigte Untersuchung aus der Datenbank gelöscht werden kann.
Je nach Art der geologischen Untersuchung sind verschiedene Datenformate bei der Übermittlung der Ergebnisse zulässig. Die Daten sind als Nachweisdaten, Fachdaten bzw. Bewertungsdaten zu kennzeichnen. Außerdem ist die Angabe verpflichtend, inwiefern die Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen wurden und ob Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung bestehen.
Geologische Untersuchungen online (Wer? Wie?)
Zur Anzeige geologischer Untersuchungen und zur Übermittlung von Daten gemäß §§ 8-10 GeolDG sind verpflichtet:
- alle Personen, die eine geologische Untersuchung vornehmen,
- der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,
- der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichteten Person oder
- im Fall einer nachträglichen Übermittlung von geologischen Fachdaten gemäß § 12: der Inhaber der Geologischen Daten zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung.
Die Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von der Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht.
Entledigung von Proben und Löschung von Daten
Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt sind sämtliche Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sowie geologische Daten vor der Verbringung/Löschung anzubieten.