Niederschlagswasser - Rechtliche Aspekte
Bei Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen handelt es sich nach rechtlicher Definition um Abwasser (§54 Wasserhaushaltsgesetz).
Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Dazu sind entsprechende Antragsunterlagen (Erläuterungen, technische Nachweise, Pläne) bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten) vorzulegen und genehmigen zu lassen.
Fließt Niederschlagswasser breitflächig ab, zum Beispiel über den Straßenrand auf eine mit Gras bewachsene Böschung, erfolgt keine gezielte Sammlung. Erfolgt anschließend eine breitflächige Versickerung oder Ableitung zum Gewässer, liegt in der Regel keine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung vor. In solchen Fällen ist nur dann ausnahmsweise eine Genehmigung einzuholen, wenn eine schädliche Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu erwarten ist.
Auf eine wasserrechtliche Erlaubnis kann ebenfalls verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs bzw. bei Einleitungen ins Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der Erlaubnisfreien Benutzung vorliegen.
Wichtige gesetzliche Grundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 8 Erlaubnis Bewilligung
- § 9 Benutzungen
- § 25 Gemeingebrauch (Einleitung in oberirdische Gewässer)
- § 46 Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers
- § 54 Abwasser, Abwasserbeseitigung
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Art. 18 Gemeingebrauch