Private Sachverständige Wasserwirtschaft (PSW)

Hinweise zur Anerkennung und Tätigkeit von PSW

Sie interessieren sich für die Aufgaben eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW).

Als Bauherr benötigen Sie einen PSW zur Erstellung eines PSW-Gutachtens, wenn Sie eine Wärme- oder Kälteanlage zur thermischen Nutzung des Grundwassers (Tätigkeitsgebiete 1 und 2) oder eine Kleinkläranlage (Tätigkeitsgebiet 3) errichten wollen und hierzu eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 des BayWG benötigen.

Zudem können Sie einen PSW für die Bestätigung der bescheidgemäßen Errichtung einer wasserrechtlich gestatteten Baumaßnahme (Bauabnahme nach Art. 61, BayWG - Tätigkeitsgebiet 4) benötigen.

Mit den übrigen Tätigkeitsgebieten werden Sie als Bauherr eher selten in Berührung kommen. Nähere Auskünfte zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie von Ihrer Kreisverwaltungsbehörde.

Wenn Sie einen PSW beauftragen müssen, finden Sie regierungsbezirksweise aufgegliederte PSW-Listen unter "Dokumente". Sie müssen einen PSW beauftragen, der für Ihren Fall (s.o.) anerkannt ist.

Neben der Gesamtliste sind auch spezielle Listen der besonders oft nachgefragten Tätigkeitsbereiche "Thermische Nutzung" und "Kleinkläranlagen" wiedergegeben.
Die Listen werden monatlich aktualisiert.
Im Vorspann der Gesamtliste und der Liste Thermische Nutzung sind Hinweise zur Einschränkung dieser Tätigkeitsbereiche angegeben.

Die Aufgaben des PSW sind im Aufsatz "Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW)" und der "Kurzfassung für Bauherren" beschrieben. Statistische Angaben zur Tätigkeit der PSW finden Sie im PSW-Bericht. Unter "2." sind die Aufgaben in den einzelnen Tätigkeitsbereichen noch einmal kurz beschrieben.

Einige, häufig auftretende Fragen werden im Folgenden wiedergegeben.

1. Anerkennung von PSW

PSW werden nach der "Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft" (VPSW) anerkannt. Die Anerkennung ist unbefristet.
Für Anerkennung, Fachaufsicht und Bekanntgabe der Sachverständigen ist das Bayer. Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.

Hinweis: Interessenten lassen sich am besten telefonisch von uns beraten (Anerkennungsvoraussetzungen, Kosten etc.). Ansprechpartner siehe unten.

Dokumente

Im Folgenden werden die Tätigkeitsbereiche der PSW wiedergegeben. Zu den klassischen Tätigkeiten sind seit 01.01.2011 Aufgaben im Auftrag der technischen Gewässeraufsicht (Art. 58 BayWG) und die Begutachtung von geschlossenen Systemen (zum Beispiel Erdwärmesonden) für die thermische Nutzung bis einschließlich 50 kJ/s (Art. 70 BayWG) hinzugekommen. Die Änderungen sind in der Verordnung über Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung Wasser - VPSW) und in der Laborverordnung (LaborV) umgesetzt, die beide am 01.01.2011 in Kraft getreten sind.

Für Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft sind die beiden Verordnungen (VPSW und LaborV) in den "Arbeitshilfen für PSW" wiedergegeben - ebenso Hinweise über Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.

2. Tätigkeitsgebiete der PSW

Die VPSW nennt 9 Tätigkeitsbereiche der Wasserwirtschaft, für die PSW anerkannt werden können. Die Tätigkeitsbereiche beinhalten folgende Aufgaben:

  1. Thermische Nutzung (offene Systeme / Wärmepumpen):
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen.
  2. Thermische Nutzung (geschlossene Systeme / Wärmesonden):
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen.
  3. Kleinkläranlagen:
    1. Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen
    2. Erstellen von Bescheinigungen nach Art. 60 BayWG,
    3. Erstellen von Gutachten und Abnahmeprotokollen nach den Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA),
  4. Bauabnahme:
    Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme.
  5. Beschneiungsanlagen:
    Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG.
  6. Technische Gewässeraufsicht für Abwasseranlagen:
    Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG und Anlage 2 BayWG.
  7. Eigenüberwachung:
    Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen.
  8. Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse:
    Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG.
  9. Beteiligtenverzeichnisse:
    Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern.

Die Anerkennung für einzelne Tätigkeitsbereiche kann eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorgelegten Qualifikationsnachweise erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf Tätigkeitsbereiche mit einem breiten Aufgabenspektrum zu, zum Beispiel Bauabnahme, technische Gewässeraufsicht und Eigenüberwachung.

PSW werden nach der "Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft" (VPSW) anerkannt.

Ansprechpartner für Auskunft und Beratung

Stefan Rüttinger, Tel.: 09281/1800-4952
Leitung der Anerkennungsstelle, Beratung, Beschwerden

Rudolf Neusiedl, Tel.: 0821/9071-5522
Jahresmeldungen, Fortbildungen, Versicherungen, PSW-Datenbank

E-Mail Kontakt: PSW.

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