Überwachung der Umweltradioaktivität
Die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt begann in Bayern bereits in den fünfziger Jahren mit der Messung des radioaktiven Fallouts von oberirdischen Kernwaffentests.
Mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) im Jahre 1957 übernahm Deutschland u.a. auch die Verpflichtung zur Überwachung der Umweltradioaktivität. 1960 wurden die Überwachungsaufgaben in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern festgelegt.
Beim Reaktorunfall in Tschernobyl 1986 und der daraus resultierenden großräumigen Kontamination zeigte sich jedoch, dass uneinheitlich praktizierte Messverfahren, abweichende Interpretationen der Daten sowie sich widersprechende Empfehlungen von Bund und Ländern zur Verunsicherung und Verwirrung der Bevölkerung beigetragen haben. Diese Erfahrungen führten noch im selben Jahr zur Verabschiedung des "Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung", kurz Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG). Das Gesetz schrieb bei großräumig wirkenden Kontaminationen bundesweit einheitliche Kriterien vor. So wurde ein wirksames und koordiniertes Vorgehen aller beteiligten Dienststellen in Bund und Ländern gewährleistet.
Nach dem Tsunami 2011 in Japan und dessen Auswirkungen auf die Kernkraftwerke in Fukushima überarbeitete die Europäische Union (EU) ihr Regelwerk für radiologische/nukleare Großschadensfälle. Dieses Regelwerk wurde 2017 im Strahlenschutzgesetz umgesetzt. Die Regelungen des StrVG wurden im neuen Strahlenschutzgesetz aufgenommen, das StrVG außer Kraft gesetzt.