Genehmigungsverfahren Medizin, Gewerbe und Forschung

Wer mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenzen umgeht, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt oder radioaktive Stoffe bzw. ionisierende Strahlen am Menschen anwendet, bedarf der Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und dies im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen wurde.

Rechtsvorschriften

In der Bundesrepublik wird der Strahlenschutz im Atomgesetz (AtG), dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt. Sie bilden die Rechtsgrundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und stellen die Grundlage für die behördliche Aufsicht dar.

In StrlSchG und StrlSchV wird im Detail geregelt, unter welchen Bedingungen ein Umgang (zum Beispiel Erwerb, Abgabe, Lagerung, Beförderung) mit radioaktiven Stoffen bzw. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen möglich ist und welche Voraussetzungen für eine Genehmigung zu erfüllen sind.

Wichtige Gesetze und Regelungen zum Strahlenschutz sind auf der Internetseite des BfS zu finden (Suche – Stichwort: "Gesetze").

Zuständigkeiten in Bayern

In Bayern ist im Rahmen des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) das LfU zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für

  • den Umgang mit radioaktiven Stoffen,
  • die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und
  • den Transport radioaktiver Stoffe.
  • Die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen,
  • die behördliche Bestimmung von Sachverständigen nach StrlSchG,
  • die Anerkennung von Kursstätten zum Erwerb der Fachkunde Strahlenschutz gem. StrlSchG sowie.
  • die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen innerhalb und außerhalb von Betrieben, soweit nicht ausschließlich eine Bundesbehörde zuständig ist.

Die Anzeige von Röntgeneinrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Linearbeschleunigern, bzw. Diagnoseeinrichtungen in der Nuklearmedizin stehen (SPECT-CT, PET-CT, …) erfolgt beim LfU.

Im Übrigen sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig für die Einhaltung der Vorschriften zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.

Für die Anzeige und Genehmigung von Studien im Rahmen der medizinischen Forschung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.

Die Aufgaben des LfU sind nach örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten auf die beiden Standorte Augsburg für Südbayern (Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern) und Kulmbach für Nordbayern (Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken) verteilt.

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