Tätigkeiten in fremden Anlagen

Aufgrund der Komplexität von kerntechnischen Anlagen, muss für Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen häufig auf Fremdfirmen zurückgegriffen werden.

Um bei dieser örtlich oft wechselnden Tätigkeit des Fremdpersonals insbesondere deren dosimetrische Überwachung sicher zu stellen, benötigen Firmen, die Personal in fremde Kontrollbereiche entsenden, eine Genehmigung gem. § 25 des Strahlenschutzgesetzes.

Diese Genehmigung regelt die Pflichten der entsendenden Fremdfirma. Mit der Pflicht zur Teilnahme an der amtlichen dosimetrischen Überwachung und der Führung von Strahlenpässen wird die Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Dosisgrenzwerte sichergestellt.

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