Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße
Genehmigungspflicht
Die Beförderung von radioaktiven Stoffen ist genehmigungspflichtig.
Eine Transportgenehmigung kann für einzelne Beförderungsvorgänge oder auch allgemein für Beförderungen auf längstens drei Jahren erteilt werden.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen geringe Mengen radioaktiver Stoffe ohne Genehmigung als sogenannte "freigestellte Versandstücke" befördert werden. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen und die zu beachtenden Anforderungen sind im "Merkblatt freigestellte Versandstücke (siehe Downloadbereich) zusammengefasst.
Vorschriften für den Transport
Für die Durchführung von Gefahrguttransporten auf der Straße sind unter anderem die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), das Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sowie Gefahrgutverordnung (GbV) zu beachten.