NATURA 2000 - Erhaltungsziele und Verträglichkeitsprüfung
In den dem Artikel 1 der FFH-Richtlinie vorangestellten "Erwägungsgründen" wird zweimal auf Erhaltungsziele verwiesen, die für NATURA 2000-Gebiete zu formulieren sind:
- "In jedem ausgewiesenen Gebiet sind entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen."
- "Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen."
Die Erhaltungsziele haben somit eine Doppelfunktion: Zum einen setzen sie die Vorgaben für die Erhaltungsmaßnahmen, zum anderen sind sie Prüfmaßstab bei Eingriffen in und um FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete.
Im Bundesnaturschutzgesetz erfolgt die Begriffsbestimmung in § 7 Absatz 1 Ziffer 9 wie folgt:
Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/ EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein NATURA2000-Gebiet festgelegt sind.
Für Bayern sind die Erhaltungsziele in der Bayerischen Verordnung über die NATURA 2000-Gebiete (Bayerische NATURA 2000-Verordnung – BayNat2000V) vom 19.02.2016 rechtsverbindlich festgelegt. Diese standardisierten Erhaltungsziele für jedes einzelne Schutzgut (Arten und Lebensraumtypen bzw. Vogelarten) finden sich in den Anlagen 1a und 2a der BayNat2000V.
Die Gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele sind als Vollzugshinweise auf der Homepage des LfU verfügbar. Sie dienen als Arbeitshilfe für die Erstellung von Managementplänen gemäß § 4 der BayNat2000V.
In den allgemeinen Vorschriften des § 33 BNatSchG wird auf die Unzulässigkeit von Veränderungen und Störungen eingegangen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der maßgeblichen Arten und Lebensraumtypen in einem NATURA 2000-Gebiet führen können (Verschlechterungsverbot).
Die Erhaltungsziele dienen als Maßstab für die Beurteilung, welche Einflüsse auf ein NATURA 2000-Gebiet zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der relevanten Arten und Lebensraumtypen führen.
FFH-Verträglichkeitsprüfung und FFH-Abschätzung (-vorprüfung)
Rechtsgrundlagen sind insbesondere der Artikel 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und der § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Pläne oder Projekte sind gemäß FFH-Richtlinie wie folgt zu behandeln:
"Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. ..."
Neben den Regelungen im § 34 des BNatSchG, die sich mit der Verträglichkeit und der Zulässigkeit von Plänen und Projekten und möglichen Ausnahmen von den Verboten auseinandersetzen, sind auch die Vorgaben der §§ 35 und 36 des BNatSchG zu beachten. § 35 regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen. § 36 bezieht sich auf Pläne.
Prüfmaßstab für die Beurteilung, ob Pläne oder Projekte erhebliche Beeinträchtigungen hervorrufen, sind in Bayern die Erhaltungsziele der Bayerischen NATURA 2000-Verordnung. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist eine formalisierte fachliche Prüfung im Einzelfall, um mögliche Beeinträchtigungen zu untersuchen und stellt kein eigenständiges Verfahren, sondern ein abgrenzbares in bestehende Verfahren integriertes Element dar. Andere Prüfverfahren (zum Beispiel Umweltverträglichkeitsprüfung, Strategische Umweltprüfung, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) können die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht ersetzen, vorhandene Synergien können jedoch genutzt werden. Handlungen in einem NATURA 2000-Gebiet, die nicht als Plan oder Projekt anzusehen sind, müssen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verschlechterungsverbot nach § 33 BNatSchG geprüft werden. Der grundsätzliche Ablauf ist im folgenden Schema dargestellt:
Liegt ein Projekt oder Plan vor, ist zunächst anhand einer vereinfachten FFH-Verträglichkeitsabschätzung zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Kann dies begründet ausgeschlossen werden, ist eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichtbar. Das Projekt oder der Plan ist genehmigungsfähig. Die FFH-Verträglichkeitsabschätzung und Dokumentation der Ergebnisse erfolgt durch die zuständige Genehmigungsbehörde auf der Grundlage vorhandener Daten. Zur Dokumentation der FFH-Verträglichkeitsabschätzung (FFH-VA) steht ein Formblatt zur Verfügung.
Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen oder verbleiben Zweifel an der Verträglichkeit, ist eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Räumlicher Bezug zur Beurteilung einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung ist jeweils das gesamte NATURA 2000-Gebiet. Ein auch in Gerichtsverfahren anerkanntes Fachkonzept zur Ermittlung der Erheblichkeit von Plänen und Projekten steht für die Parameter Flächenverlust und Qualitätsverlust von Habitaten der Arten und Lebensraumtypen wie folgt zur Verfügung:
- Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP - PDF
- Fachkonventionen Ergänzung Pflanzen und Moose - PDF
Ergibt die FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen führen würde, ist es unzulässig. Durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen können die Auswirkungen eines Projekts ggf. unter die Erheblichkeitsschwelle gedrückt werden. Besteht diese Möglichkeit nicht, kann vom Verbot nur abgewichen werden, wenn die in § 34 Abs. 3 des BNatSchG formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt auch die Prüfung, ob das Projekt nicht an anderer Stelle verwirklicht werden kann (Prüfung einer zumutbaren Alternative). Soll trotz erheblicher Beeinträchtigungen durch ein Projekt eine Ausnahme vom Verbot zugelassen werden, ist das nur unter strengen Voraussetzungen möglich (zum Beispiel zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang neben Absatz 3 auch die Absätze 4 und 5 des § 34 BNatSchG. In diesen Fällen sind Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes NATURA 2000 obligatorisch umzusetzen (Kohärenzausgleich).