Lärmsanierung
Bauliche Maßnahmen
Für die Lärmsanierung an zu lauten Bundesfernstraßen und Staatsstraßen bestehen Programme des Bundes und des Freistaates Bayern. In Abhängigkeit vom Haushalt werden als freiwillige Leistung zum Beispiel neue Schallschutzfenster gefördert, wenn der Beurteilungspegel am Immissionsort die sogenannten Auslösewerte überschreitet. Auch Lärmschutzwände und lärmmindernde Fahrbahndeckschichten können in Betracht kommen.
Gebietsart | Tag | Nacht |
---|---|---|
Krankenhäuser, Schulen, Kurgebiete, Altenheime, reine und allgemeine Wohn-, sowie Kleinsiedlungsgebiete | 64 dB(A) | 54 dB(A) |
Kern-, Dorf- und Mischgebiete | 66 dB(A) | 56 dB(A) |
Gewerbegebiete *) | 72 / 69 dB(A) | 62 / 59 dB(A) |
*) Bei zwei angegebenen Werten gilt der niedrigere für Gewerbegebiete an Staatsstraßen.
Straßen, die zur Lärmsanierung anstehen, lassen sich beim Staatlichen Bauamt oder dem Bauamt der Kommune erfragen.
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
Nach § 45 StVO können Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm den Straßenverkehr verbieten, beschränken und umleiten.
Verkehrsberuhigte Bereiche verbessern das Wohnumfeld. Hierzu tragen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Lkw-Umleitungen für einzelne Straßen oder gar Ortsteile bei. In Wohn- und Geschäftsstraßen kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h oder sogar Schrittgeschwindigkeit festgesetzt werden.
Solche Geschwindigkeitsbeschränkungen führen zu verringerten Lärmbelastungen, wenn eine Verstetigung des Verkehrsflusses erreicht wird. Dazu eignen sich ergänzende Umbauten, wie Fahrbahnverengungen, Fahrbahnteiler, Verkehrsinseln und Bepflanzungen. Sie sollen ein zu schnelles Fahren auch ohne Überwachung durch die Polizei verhindern.