Regionaler THG-Ausgleich
Klimaschutz mit regionalen CO2 - Ausgleichsmaßnahmen
Für den Erhalt lebenswerter, klimatischer Bedingungen ist eine ausgeglichene THG-Bilanz erforderlich, d. h. es dürfen nur so viele Treibhausgase ausgestoßen werden, wie wieder gebunden werden können. Eine große Rolle kommt bei der Reduktion und Bindung von Kohlenstoff den sogenannten naturbasierten Lösungen zu. Als solche werden natürliche Kohlenstoffspeicher, wie Wald, Moore, Böden und Auen verstanden. Aber auch andere Lösungen zum Kohlenstoffentzug aus der Atmosphäre bzw. aus technischen Prozessen mit einer langfristigen Kohlenstoffspeicherung (CCS – aus dem engl. Carbon Capture and Storage) werden mittelfristig notwendig sein, um eine ausgeglichene THG-Bilanz erreichen zu können. Neben der Vermeidung und Reduktion von THG helfen sogenannte Emissionsminderungsmaßnahmen, die Treibhausgasbilanz zu verbessern. Solche Maßnahmen können sowohl verpflichtend als auch freiwillig sein.

Der freiwillige Markt
Als Kernelement des europäischen Klimaschutzes wurde 2005 das für Betreiber von Energieerzeugungs- und energieintensiven Industrieanlagen verpflichtende Emissionshandelssystem (EU-ETS) eingeführt. Eine jährliche sinkende Menge an verfügbaren Emissionsrechten sorgt für einen stetigen Rückgang der Treibhausgasemissionen in den verpflichteten Sektoren. Alle anderen Unternehmen und Organisationen haben die Möglichkeit, ihre nicht vermeidbaren Emissionen auf dem freiwilligen Markt (VCM, aus dem engl. Voluntary Carbon Market) mit geeigneten Maßnahmen auszugleichen.
Der freiwillige Kohlenstoffmarkt unterliegt nicht den internationalen, zwischenstaatlichen Regeln der Vereinten Nationen, sondern basiert auf Zertifizierungsmechanismen mit definierten Qualitätskriterien, den so genannten Standards.
Ein Zertifizierungsmechanismus umfasst zum Teil aufeinander aufbauende Vorgaben zur Ausgestaltung und Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen. Dies beinhaltet auch die Wirkungsprüfung der zertifizierten Maßnahmen. Der bereits erwähnte Standard schreibt die einzelnen Schritte der Maßnahmendokumentation und -durchführung vor. Die Dokumentation und die Einhaltung der Regeln des gewählten Standards werden von externen Gutachtern (z.B. TÜV) geprüft. Die tatsächlichen Emissionen werden nach der im Standard festgelegten Methode berechnet und im Monitoringbericht zusammengestellt. Dieser Bericht wird von einer weiteren fachlichen Prüfinstitution (z.B. eine wissenschaftliche Einrichtung) in unterschiedlichen Zeitabständen verifiziert (geprüft bzw. nachgerechnet). Die Auflistung der durch die jeweilige Maßnahme eingesparten Tonnen CO2e erfolgt in einem eindeutigen und öffentlich einsehbaren Register. Der jeweilige Standardanbieter ist in der Regel auch für den Betrieb dieses Registers zuständig.
Die Marktteilnehmer (Anbieter und Käufer von Zertifikaten) arbeiten somit an einem freiwilligen Ausgleich nicht vermeidbarer Emissionen. Dabei können natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts Käufer sein.
Die Art der Maßnahmen ist sehr vielseitig und die Qualität bzw. Eignung zur Emissionsreduktion oder gar Emissionsspeicherung sehr unterschiedlich. In den vergangenen Jahren haben unseriöse Anbieter das Vertrauen in zertifizierte, freiwillige Klimaschutzmaßnahmen erschüttert. Daher wurden von nationalen und internationalen Organisationen transparente und strenge Qualitätskriterien, die bereits erwähnten Standards, entwickelt. Beispielhaft für internationale Standards stehen der Verified Carbon Standard von Verra, der Gold Standard der globalen Entwicklungsziele oder der Social Carbon Standard. Auf nationaler Ebene haben sich beispielsweise der Peatland Code (England) oder der Wald-Klimastandard (Deutschland) sowie auf regionaler Ebene der MoorFutures Standard (Norddeutschland) etabliert. Unterstützend gibt die International Organization for Standardization (ISO) verschiedene Normen zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung, Validierung und Verifizierung von Treibhausgasen (z.B. ISO 14064) heraus. Angepasst an die lokalen Herausforderungen wurden für Bayern in Anlehnung an diese Standards Qualitätskriterien im so genannten Bayern-Standard erarbeitet.
Der Bayern-Standard
Präambel
Gemäß Art. 4 Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) gleichen die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung ab dem Jahr 2028 unbeschadet des Vorrangs der Vermeidung ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen (THG) mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes aus. Für die Staatskanzlei und die Staatsministerien gilt dies bereits ab dem Jahr 2023. Dem Landesamt für Umwelt kommt gemäß Art. 4 Abs. 2 BayKlimaG die Aufgabe zu, die Eignung von Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, zu bewerten und zu bestätigen und geeignete Maßnahmen zu vermitteln.
Die Bayerische Staatsregierung sieht im Rahmen des Umsetzungskonzeptes klimaneutrale Staatsregierung vor, dass internationale Zertifikate sukzessive durch regionale Ausgleichsmaßnahmen ergänzt bzw. ersetzt werden sollen. Regionale Ausgleichsmaßnahmen leisten einen Beitrag zum Erreichen der bayerischen Klimaschutzziele. Sie tragen gleichzeitig dazu bei, den national festgelegten Minderungsbeitrag (engl. NDC, Nationally Determined Contribution) der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen. Da Bayern nicht Vertragspartner im Übereinkommen von Paris über die nationale Klimaschutzziele ist, kann hiermit eine doppelte Inanspruchnahme gegenüber den Vertragspartnern (double claiming) ausgeschlossen werden. Regionale Ausgleichzertifikate leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der bayerischen und nationalen Klimaziele.
Der "Bayern-Standard" definiert zentrale Qualitätskriterien des Freistaats Bayern für die Anerkennung von Projekten zur Generierung regionaler THG-Ausgleichszertifikate. Die Zertifikate bestätigen die Minderungsleistung aus Klimaschutzprojekten in der Fokusregion Bayern zum Ausgleich nicht-vermeidbarer THG-Emissionen.
Mit dem Bayern-Standard werden die Anforderungen an die Entwicklung von Ausgleichsmaßnahmen sowie an deren Validierung, Monitoring und Verifizierung festgelegt. Er orientiert sich an den international anerkannten Standards: Verified Carbon Standard (VCS), Social Carbon Standard, Gold Standard der globalen Entwicklungsziele sowie dem MoorFuture Standard. Die Qualitätskriterien gelten für alle Ausgleichsmaßnahmen.
Für den Sektor Wald existiert mit dem Wald-Klimastandard (WKS) bereits auf nationaler Ebene ein Qualitätsstandard zum Aufbau klimagerechter Wälder mit einem zugrundeliegenden Rahmenwerk für die Zertifizierung von Projekten. Er basiert auf UN-Richtlinien, ist wissenschaftlich basiert und berücksichtigt regionale Anforderungen an den Wald. Dieser wurde von der Firma Pina Earth im Rahmen eines Projektes mit dem bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) weiterentwickelt und enthält drei Maßnahmentypen, die sich für die Wälder in Bayern anwenden lassen:
- Erstaufforstung von Nicht-Waldflächen,
- Klimaangepasster Waldumbau sowie
- Stilllegung.
Für den Sektor Moor existiert bislang kein nationaler Standard in Deutschland. Die moorreichen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Schleswig-Holstein haben mit den MoorFutures einen eigenen Standard definiert. Dieser Standard für Kohlenstoffzertifikate orientiert sich eng am allgemein anerkannten Verified Carbon Standard (VCS) und an dem Kyoto-Protokoll und folgt den Vorgaben international anerkannter Umweltstandards (ISO 14064 und 14065). Untersuchungen im Rahmen des Forschungsprojektes Moorbenefits 2.0 der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf (HSWT) weisen für folgende Maßnahmentypen der Wiedervernässung nicht baumbestandener Moorböden zu einem naturnahen Wasserstand die größten Minderungspotentiale auf:
- Grünlandextensivierung mit optionaler Beweidung,
- Renaturierung mit Nutzungsaufgabe,
- Etablierung von Paludikulturen.
Die Qualitätskriterien des Bayern-Standards
1. Messbarkeit und Nachvollziehbarkeit (Validierung und Verifizierung)
Die Ausgleichsmaßnahme folgt einer der in der Präambel genannten oder anderweitig qualifizierten, wissenschaftlich anerkannten und zertifizierten Methode zur THG-Emissionsminderung. Dies umfasst auch Methoden, die bereits einem internationalen Standard folgend (z.B. VCS oder Social Carbon) Anwendung fanden. Die Beurteilung des Klimaschutzeffektes basiert auf wissenschaftlich anerkannten Emissionsschätzungen (z.B. peer-reviewed veröffentlichte Emissionsfaktoren). Ausgehend von einer Beurteilung des IST-Zustandes wird ein Referenzszenario (Baseline) für die Dauer der geplanten Maßnahme aber ohne dessen Umsetzung berechnet. In einem weiteren Szenario, dem Projektszenario, werden die Emissionen mit Durchführung der Maßnahme berechnet. Bei der Berechnung der Szenarien werden Informationen über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Fläche mitberücksichtigt. Die Differenz der Emissionen aus dem Referenz- und Projektszenario bildet den Klimaschutzeffekt ab. Dieser sehr konservative ex-ante Schätzwert (siehe 4. Konservativität) wird durch periodisches oder kontinuierliches Monitoring über die gesamte Maßnahmenlaufzeit im Rahmen eines fachlich anerkannten Monitoringprozesses überprüft. Somit wird sichergestellt, dass die ausgeschütteten Ausgleichsgutschriften den tatsächlich im Laufe der Maßnahme eingetretenen Klimaschutzeffekt entsprechen. Eine nachträgliche Korrektur gegebenenfalls zu hoher ex-ante Schätzwerte ist demnach grundsätzlich Bestandteil der Methodik.
Die Betrachtung der THG umfasst CO2, CH4 und N2O. Diese werden mithilfe der Umrechnungsfaktoren des IPCC in Kohlenstoffdioxidäquivalente als Bezugsgröße umgerechnet.
Die Überprüfung (Verifizierung) des Klimaschutzeffektes erfolgt durch geeignete Dritte (z.B. eine wissenschaftliche Einrichtung) nach anerkannten (peer-reviewed veröffentlichten) wissenschaftlichen Methoden. In Anlehnung an die ISO 14064-3 wird die Maßnahmendokumentation durch die Landesfachbehörde (LfU) bzw. eine unabhängige dritte Einrichtung (z.B. anerkannte Prüfinstitutionen) validiert.
2. Permanenz
Durch die Ausgleichsmaßnahme werden Treibhausgasemissionen gemindert, gespeichert und im besten Fall akkumuliert. Grundsätzlich können in Ökosystemen gespeicherte THG durch Nutzungsänderungen oder Naturereignisse wie Feuer wieder freigesetzt und somit die Speicherung rückgängig gemacht werden. In der wörtlichen Auslegung des Begriffs Permanenz, sprich Dauerhaftigkeit, entspricht keine Maßnahme im natürlichen Sektor (auch als LULUCF bekannt, engl. Landuse, landuse change and forestry) diesem Kriterium. Deshalb wird die Minderung und Speicherung von THG mit einer konservativen Schätzung und unter Berücksichtigung eines Puffers für die Dauer der Maßnahme betrachtet (siehe 4. Konservativität). Jede der anerkannten Ausgleichsmaßnahmen bewirkt eine Reduktion der THG-Konzentration der Atmosphäre und hat somit einen positiven Effekt auf das Klima. Für die Maßnahmendauer wird sichergestellt, dass eine Emissionsminderung vorliegt. Im Fall einer nach mehreren Jahren erneut einsetzenden Mobilisierung der bis dahin nicht freigesetzten THG ist bei Vermeidungsmaßnahmen, wie Moorbodenwiedervernässung, die THG-Konzentration in der Atmosphäre im Vergleich zum Zustand ohne Maßnahme dennoch dauerhaft (permanent) niedriger. Im Fall von Senkenprojekten wird die permanente Reduktion von THG in der Regel durch eine nicht veräußerbare Sicherheitsreserve gewährleistet. Ausgleichszertifikate werden für den vertraglich festgelegten Zeitraum erworben. Eine anschließende Fortführung der Maßnahme ist gewünscht. Ausgleichszertifikate für THG-Minderungen, die nach dem Vertragszeitraum entstehen, können vom Anbieter eigenverantwortlich wirtschaftlich verwertet werden.
3. Zusätzlichkeit
Die Ausgleichsmaßnahme darf insbesondere nicht durch gesetzliche oder behördliche Auflagen vorgegeben sein und wird somit dem Anspruch der gesetzlichen Zusätzlichkeit gerecht. Darüber hinaus ist darzulegen, dass die Ausgleichsmaßnahme ohne Erlöse aus dem Verkauf von Ausgleichszertifikaten nicht umgesetzt würde. Diese so genannte finanzielle Zusätzlichkeit kann beispielsweise durch eine qualifizierte Eigenerklärung oder einen Businessplan inklusive geplanter bzw. erzielter Rendite der Maßnahme nachgewiesen werden. Eine additive Nutzung verschiedener Förderungen ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Ist geplant, für die Maßnahme neben den Erlösen aus der Veräußerung von Ausgleichszertifikaten Fördermittel zu beantragen bzw. in Anspruch zu nehmen, ist der Nachweis der Zusätzlichkeit unter Berücksichtigung dieser Mittel zu erbringen. Dabei sollen mindestens 20% der benötigten Mittel zur Umsetzung der Maßnahme aus dem Zertifikateverkauf stammen.
In der Maßnahmendokumentation wird die Zusätzlichkeit der THG-Minderung oder ggf. auch THG-Reduktion gegenüber dem Zustand ohne die Maßnahme (Baseline-Szenario) deutlich herausgestellt.
4. Konservativität
Mit dem Abzug eines bis zu 20 %igen Sicherheitspuffers von der projizierten Minderungsleistung wird die garantierte Minderungsleistung für den Vertrieb der Ausgleichzertifikate sehr konservativ geschätzt. Die Ableitung des Sicherheitspuffers wird durch die Darlegung der Risikoabschätzung dokumentiert. Je genauer die Messmethode bzw. die Schätzung der Emissionsminderung ist, desto geringer kann der Sicherheitspuffer ausfallen. Somit wird sichergestellt, dass der Minderung der THG-Emissionen beispielsweise durch jahreszeitliche und jährliche Schwankungen der grundwasserabhängigen Wasserstände der Niedermoore, ausreichend Rechnung getragen und eine Überschätzung vermieden wird. Durch den konservativen Ansatz ist von einem angemessenen Mehrwert der THG-Minderung auszugehen, der in der Summe der einzelnen Reduktionsmaßnahmen die Risiken durch unvorhersehbare Ereignisse übersteigt.
5. Vermeidung von Verlagerungseffekten und von Ambitionsminderung (Leakage)
Die Realisierung der Ausgleichsmaßnahme führt weder dazu, dass an anderer Stelle höhere Emissionen entstehen oder Klimaschutzanstrengungen reduziert werden. Dies umfasst sowohl die Verlagerung emissionsintensiver Aktivitäten auf andere Flächen innerhalb als auch außerhalb des auf den Flächen wirtschaftenden Betriebs. Die Systemgrenzen bei der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen sollten so gewählt werden, dass alle Flächen eines Betriebes oder Eigentümers in die Betrachtung einfließen. Auch die ökologisch bedingte Verlagerung von THG wird in der Maßnahmendokumentation dargelegt. Beispielhaft sei hier im Rahmen von Wiedervernässungen die Vermeidung einer Emissionssteigerung aus hydrologisch verbundenen Flächen durch Überstau aufgeführt. Eine Möglichkeit zur Dokumentation bietet eine gesamtbetriebliche Klimaschutzstrategie aus der ersichtlich wird, dass Maßnahmen nicht zu Lasten von Klimaschutzanstrengungen in anderen Bereichen erfolgen.
6. Transparenz und Vertrauenswürdigkeit
Zu jeder Ausgleichsmaßnahme werden Rahmendaten (Standort, Maßnahmendauer, Projektträger, etc.), Maßnahmentyp, Umsetzungsmethode, Monitoringprozess und die Art der Validierung und Verifizierung gemäß einem anerkannten Regelwerk (z.B. nach der ISO 14064-2) dokumentiert. Informationen über Methoden, Zertifizierungskriterien und Prozesse werden so detailliert und zugänglich veröffentlicht, dass eine unabhängige Überprüfung durch externe Fachleute möglich ist. Mit der Zuweisung einer einzigartigen Identifikationsnummer für jede Ausgleichsmaßnahme im Zusammenhang mit der digitalen und frei zugänglichen Veröffentlichung der verständlichen und nachvollziehbaren Dokumentation wird Vertrauen hergestellt. In einem Stilllegungsregister mit anerkanntem Standard werden die Ausgleichszertifikate unter der einzigartigen Identifikationsnummer geführt. Somit wird eine doppelte Veräußerung (das so genannte double issuance) der stillgelegten Zertifikate verhindert. Der Nachweis der Minderungsprüfung wird mit Unterstützung von externen Auditoren geprüft (vgl. 1. Messbarkeit und Nachvollziehbarkeit).
Durch die Ausweisung der Maßnahme am Ort der Umsetzung (z.B. durch eine Informationstafel) mit umfassenden Hinweisen und Hintergrundinformationen wird diese zusätzlich zur Dokumentation und Veröffentlichung in der Alltagsrealität greifbar.
7. Nachhaltigkeit (ökologisch, ökonomisch, sozial)
Die durchgeführte Maßnahme soll im Einklang mit den sozio-ökonomischen und ökologischen Verhältnissen in ihrem näheren räumlichen Umfeld stehen. Vorzugsweise wird mit der Maßnahme ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung geleistet, indem sie mindestens drei der nachhaltigen globalen Entwicklungsziele (engl. Sustainable Development Goals) positiv beeinflusst. Bei der Umsetzung der Maßnahmen wird sichergestellt, dass der ökologische Wert der Fläche erhalten bleibt oder verbessert wird.
Weiterführende Informationen
- Bayerisches Klimaschutzprogramm
- Waldumbau – was ist das?
- Der freiwillige Markt
- Teilnehmer, Prinzip und Umsetzung des Europäischen Emissionshandels
- Was sind Humuszertifikate?
- VCS Quality Assurance Principles
- SOCIALCARBON, a holistic approach.
- Standards, Assurance Model Update
- Der MoorFutures-Standard
- Der Wald-Klimastandard