Laboruntersuchungen
Bei einem Fischsterben werden im Verlauf des Fließgewässers oder bei stehenden Gewässern an verschiedenen Stellen, mehrere Wasserproben genommen. Die physikalisch-chemische Basisuntersuchung der Wasserproben erfolgt an den Wasserwirtschaftsämtern; weitergehende chemische Analysen werden im Zentrallabor des LfU durchgeführt.
Die sichergestellten toten Fische müssen schnellstmöglich an das LfU geliefert werden. Hier werden sie pathologisch-anatomisch untersucht.
Die pathologisch-anatomische Untersuchung sollte in jedem Fall erfolgen und zwar unabhängig davon, ob bereits ein konkreter Verdacht vorliegt, wie Gülleeintrag, Chemieunfall oder Bautätigkeiten am Gewässer. So kann als erster Schritt festgestellt werden, ob Fischkrankheiten wie Parasitosen, bakterielle oder virale Infektionen vorliegen. Weitere gezielte pathologisch-anatomische Untersuchungen der Organe geben Hinweise auf eine Vergiftung, denn Fische nehmen Schadstoffe aus dem Wasser vor allem über die Kiemen auf und können diese in ihren Organen speichern. Ein Vergiftungsverdacht kann durch eine chemische Rückstandsuntersuchung bestätigt werden. Das LfU ist mit Hilfe moderner instrumenteller Analytik in der Lage, Schadstoffe in Fischorganen selbst in niedrigen Konzentrationsbereichen zu detektieren (zum Beispiel GC-MS-Verfahren (Flüssiginjektion beziehungsweise Dampfraumanalyse) sowie der LC-MS-Analytik).
Ergeben die pathologisch-anatomischen Untersuchungen Hinweise auf eine bakterielle oder virale Infektion, müssen entsprechende Erregernachweise veranlasst werden, um den Verdacht zu bestätigen. Der Auslöser solcher Erkrankungen kann ein Besatz mit bereits erkrankten Fischen oder auch die Folge einer chronischen Dauerbelastung im Gewässer sein, die zu einer allgemeinen Schwächung und erhöhten Empfänglichkeit der Fische gegenüber Erregern führen kann. In Deutschland treten auch Fischseuchen auf, für die auf Grund ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde besteht. Zu diesen Fischseuchen zählen zum Beispiel die virale hämorrhagische Septikämie oder die Infektion mit dem Koiherpesvirus. Für den Menschen stellen die anzeigepflichtigen Fischseuchen nach derzeitigem Kenntnisstand keine gesundheitliche Gefahr dar.
Die Zuständigkeit des LfU für die tierärztlichen und chemischen Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen von Fischsterben ist in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas, Art. 5.2.5.2.3) festgelegt.