Rechtliches und Richtwerte
Problematisch sind die PFC, da sie neben der hohen Persistenz teilweise eine bioakkumulierende und toxische Wirkung (sogenannte PBT-Eigenschaften) besitzen. Daher sind für langkettige PFC in den vergangenen Jahren verschiedene Regulierungen und Beschränkungsmaßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene in Kraft getreten.
Eine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelunge für diese Stoffklasse gibt es aktuell in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20.06.2016, die Umweltqualitätsnormen (UQN) für PFOS (9,1 µg/kg für Biota (Fische); 0,65 ng/L für Wasser) zum Schutz des Menschen beim Fischverzehr enthält.
In der Düngemittelverordnung gilt ein gesetzlicher Grenzwert von 100 μg/kg Trockenmasse für die Summe aus PFOS und PFOA. Weitere bundesweit einheitliche gesetzliche Grenzwerte für diese Stoffklasse liegen aktuell noch nicht vor.
Für die am weitesten verbreiteten Verbindungen PFOA und PFOS wurden wegen ihrer Toxizität Richtwerte für die verschiedenen Umweltmedien vorgeschlagen (s.u.). Für Trinkwasser hat die Trinkwasserkommission am Umweltbundesamt gesundheitliche Leitwerte für lebenslang duldbare Belastungen (LW) und gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) festgelegt. Die Leitwerte werden auch für die Beurteilung von Grundwasser als Rohwasser für die Trinkwassergewinnung herangezogen.
PFOS ist chemikalienrechtlich als so genannter PBT-Stoff (persistent, bioakkumulierend, toxisch) eingestuft. Die Anwendung und das Inverkehrbringen von PFOS wurden europaweit durch die Verordnung 850/2004/EG ("POP"-Verordnung) mit wenigen Ausnahmen verboten.
Für Bayern gelten aktuell folgende Richtwerte zur Beurteilung
Das LfU hat für eine bayernweit einheitliche Bewertung von PFC-Kontaminationen Bewertungsleitlinien entwickelt.
Hinweis
Die "Vorläufigen Leitlinien zur Bewertung von PFAS-Verunreinigungen in Wasser und Boden (Stand: Juli 2022)" werden durch die "Leitlinien zur Bewertung von PFAS, Stand: März 2024" ersetzt.
Grundwasser
Die Länderarbeitsgemeinschaften Wasser und Boden (LAWA und LABO) haben für sieben PFC mit vorliegenden Leitwerten für das Trinkwasser Geringfügigkeitsschwellenwerte für das Grundwasser (GFS) abgeleitet. Da für alle diese Einzelstoffe der jeweilige Leitwert niedriger, teilweise sogar sehr deutlich niedriger als die jeweilige "Predicted no effect concentration" (PNEC) zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaft ist, konnten die GFS-Werte den jeweiligen Leitwerten gleichgesetzt werden.
Da die verfügbaren humantoxikologischen Daten der sieben PFC einen gleichen oder zumindest ähnlichen Wirkmechanismus und damit eventuell additive Effekte auf die menschliche Gesundheit vermuten lassen, wird aus Vorsorgegründen neben den Schwellenwerten (SW) für die Einzelstoffe als zusätzliche Bewertungshilfe auch eine Summenwertregelung definiert. Die für n PFC ermittelten Konzentrationen Cn werden durch den jeweiligen Schwellenwert SWn geteilt und die so entstehenden Quotienten zu einer Quotientensumme ∑ (Cn / SWn) aufaddiert. PFC, deren SW nur auf einem GOW basiert, werden nicht in die Summenbetrachtung einbezogen. Der Summenwert gilt als eingehalten, wenn diese Quotientensumme ≤ 1 beträgt. Ein Ergebnis > 1 bedeutet aber nicht in jedem Fall eine nicht mehr nur geringfügige Verunreinigung, sondern ist im Einzelfall zu bewerten. Handelt es sich zum Beispiel bei den Einzelstoffen um überwiegend langkettige PFC, wird man eher von einer Überschreitung der Geringfügigkeit ausgehen können als bei überwiegend kurzkettigen PFC.
Trinkwasser
Für Trinkwasser hat die Trinkwasserkommission am Umweltbundesamt LW für 7 PFC und GOW für weitere 6 PFC festgelegt. Diese Werte werden auf Basis aktuell verfügbarer toxikologischer Erkenntnisse (LW) oder vorsorgeorientierter Bewertungsmodelle (GOW) abgeleitet.
Oberflächengewässer
In der Oberflächengewässerverordnung (OGewV vom 20.06.2016) gibt es aktuell Umweltqualitätsnormen (UQN) für PFOS für den Schutz des Menschen beim Fischverzehr als empfindlichstes Schutzgut. Für Fische gilt demnach eine PFOS-Biota-UQN von 9,1 µg/kg Fisch. Falls nur Wasserproben und keine Fische untersucht werden, gilt im Jahresmittel eine PFOS-Wasser-UQN von 0,65 ng/L. Werden diese UQN in einem Oberflächengewässer überschritten, müssen geeignete Maßnahmen festgesetzt werden, um ihre Einhaltung spätestens ab 2027 zu erreichen. Bis zum 22. Dezember 2018 muss PFOS im Rahmen eines zusätzlichen Überwachungsprogrammes sowie bei der Erstellung eines vorläufigen Maßnahmenprogramms zur Minimierung der Belastung berücksichtigt werden. Ein endgültiges Maßnahmenprogramm zur Erreichung dieser Zielwerte bis 2027 ist bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat PNECaquatisch-Werte (PNEC = Predicted No Effect Concentration, Konzentration bei der nach derzeitigem Kenntnisstand keine nachteiligen Effekte auf Gewässerorganismen auftreten) für sechs PFC-Verbindungen zur Bewertung des Schutzes der aquatischen Lebensgemeinschaft abgeleitet. Generell sollte aber aufgrund der hohen Persistenz und der möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser (bei Infiltration) oder des „secondary poisoning“ für fischfressende Tiere für alle PFC eine grundsätzliche Minimierung angestrebt werden.
Denn auch wenn Standardlabortests keine oder nur geringe toxische Wirkungen zeigen, können langfristig Effekte durch eine langanhaltende Exposition mit geringer Dosis auftreten, die auch aufgrund der langen Lebenszyklen bei Organismen am Ende der Nahrungskette kaum vorhersehbar sind. Langzeiteffekte können auch deshalb nicht ausgeschlossen werden, da die Gehalte der PBT- und vPvB-Stoffe in Mensch und Umwelt über langfristige Zeiträume nicht vorhergesagt werden können. Nach den Prinzipien von REACH können deshalb keine sicheren Gehalte in der Umwelt wie zum Beispiel PNEC-Werte abgeleitet werden. Aktuell gilt dies für alle perfluorierten Carbonsäuren mit einer Kettellänge von C8 – C14, PFOS und PFHxS, dementsprechend kann für diese Stoffe keine PNEC festgelegt werden. Unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten sollten die Emission dieser Stoffe soweit wie möglich minimiert werden. Auch für die Beurteilung zum Beispiel der Badegewässerqualität sind PNECaquatisch-Werte nicht geeignet.
Abwasser
Für die Einleitung PFC-haltiger Abwässer in Oberflächengewässer enthält die Abwasserverordnung (AbwV), abgesehen von allgemeinen einzuhaltenden Mindestanforderungen und Summenparametern, keine konkreten stoffspezifischen Konzentrationswerte. Gemäß § 57 Abs 1 Nr. 2 WHG sind bei Abwassereinleitungen jedoch auch die Anforderungen an Gewässereigenschaften einzuhalten. Deshalb ist der PFC-Eintrag soweit zu begrenzen, dass die prognostizierten PFC-Konzentrationen im Gewässer nach Durchmischung mit dem Abwasser keine Beeinträchtigung der Schutzgüter an Oberflächengewässern besorgen lassen, d.h. unterhalb der UQN bzw. des Richtwertes für das empfindliche Schutzgut liegen. Dabei ist nicht nur die Einleitung, sondern ggf. auch eine PFC-Vorbelastung des Gewässers zu berücksichtigen. Ferner sind im Falle möglicher Beeinträchtigung des Grundwassers (zum Beispiel bei erheblicher Infiltration von Oberflächenwasser ins Grundwasser) oder einer Trinkwassernutzung (zum Beispiel bei Verwendung von Uferfiltrat) bei der Begrenzung des PFC-Eintrags in Oberflächengewässer auch die vorläufigen Schwellenwerte für das Grundwasser heranzuziehen.
Um den "worst case" zu berücksichtigen, ist für die Berechnung der prognostizierten PFC-Konzentrationen im Gewässer in der Regel der mittlere Niedrigwasserabfluss (MNQ) des betroffenen Vorfluters anzusetzen. Bei ausgeprägter Fahnenbildung im Gewässer kann im Einzelfall ein anderer Ansatz, zum Beispiel 1/2 MNQ, für die Berechnung der PFC-Gewässerimmission gewählt werden. Bei der Einleitung von PFC-haltigem Abwasser in eine kommunale Kläranlage muss dieser indirekte PFC-Eintrag ins Gewässer soweit begrenzt werden, dass auch hier nach Durchmischung mit dem Abwasser die prognostizierten Gewässerimmission die UQN bzw. den Richtwert für das empfindlichste Schutzgut unterschreiten.
In der Fortschreibung der AbwV vom 01.06.2016 wurde für PFC in der Anlage 1 zu § 4 AbwV (Analysen- und Messverfahren) ein konkretes Verfahren (DIN 38407-42, Ausgabe März 2011) zur Bestimmung von PFC aufgenommen.
Bodenschutz und Klärschlamm
Auch im Bodenschutz sind verschiedene Schutzgüter zu berücksichtigen. Viele terrestrisch lebende Organismen wie zum Beispiel Regenwürmer oder auch bestimmte Insekten, die für den Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen sehr wichtig sind, können durch PFC ebenfalls geschädigt werden. Für PFOA gilt zum Schutz terrestrischer Organismen eine PNEC für den Boden von 160 µg/kg Nassgewicht.
In der aktuellen gültigen Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 ist kein Grenzwert für PFC festgelegt. Für die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm gilt die Düngemittelverordnung in der Fassung vom 27.05.2015, die einen Grenzwert von 100 μg/kg für die Summe aus PFOS und PFOA festlegt, ab 50 μg/kg besteht eine Kennzeichnungspflicht.
Das Bayerische Umweltministerium hat vor dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung mit Schreiben vom 07.01.2008 (zuletzt aktualisiert am 22.03.2016) festgelegt, dass alle Klärschlämme bei einer beabsichtigten landwirtschaftlichen oder landschaftsbaulichen Verwertung und ab einer Ausbaugröße der Kläranlagen von 1.000 Einwohnerwerten auf PFC untersucht werden müssen. Bei Kläranlagen, deren Klärschlamm in den vergangenen 3 bis 4 Jahren durchgängig PFC-Gehalte unterhalb der Nachweisgrenze (alle Einzelparameter < 10 μg/kg TM oder niedrigere NWG) aufwies, ist eine Untersuchung im Abstand von 2 bis 3 Jahren ausreichend, wenn nicht besondere Ereignisse (zum Beispiel Brandereignis mit Einsatz von Löschschaum oder Ansiedlung eines Betriebs, der mit PFC umgeht) aufgetreten sind.