FAQ: Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen

Zum 01.08.2023 ist eine neue Fassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV n.F.) in Kraft getreten. Das Bayer. StMUV hat mit UMS vom 06.07.2023 landesspezifische Regelungen zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel nach § 8 Abs. 8 BBodSchV n.F. mit Hinweisen und zusätzlichen bzw. modifizierten Anforderungen zur Weiterführung des bayerischen Verfüll-Leitfadens vorgegeben, die ab dem 01. August 2023 in Genehmigungsverfahren zu beachten sind. Das Schreiben beinhaltet weitere Ausführungen insbesondere zur zukünftigen Verfüllung von Bauschutt und Gleisschotter und über die Weiterentwicklungen des Verfüll-Leitfadens.

Verfüll-Bescheide für alle Standortkategorien, die vor dem 16.07.2021 erlassen wurden, bleiben grundsätzlich gemäß der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 1 BBodSchV n.F. bis zum 31.07.2031 gültig, soweit in den jeweiligen Bescheiden keine kürzere zeitliche Befristung vorgegeben ist.

Für Genehmigungen, die zwischen dem 16.07.2021 und dem 31.07.2023 neu beantragt wurden und für nach Inkrafttreten der BBodSchV n.F. neu erteilte Genehmigungen sind ergänzend zum Verfüll-Leitfaden zusätzliche Vorgaben zu beachten. Diese Vorgaben sind im Schreiben des StMUV vom 06.07.2023 im Einzelnen dargelegt.

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