FAQ: Verfüllung in Gruben und Brüchen: Kreislaufwirtschaft

GBT der Kategorie T-A sind durch eine nur sehr geringe bis geringe Schutzfunktion der Deckschichten über dem Grundwasser gekennzeichnet. Bei der Verfüllung dieser Standorte ist deshalb die Vorgabe, dass der unbedenkliche Bodenaushub nur geringfügige mineralische Fremdanteile enthalten darf, aus Gründen des Grundwasser- und Bodenschutzes angemessen und aus fachlicher Sicht so auszulegen, dass diese Fremdbestandteile allenfalls vereinzelt vorkommen dürfen.

Eine quantitative Begrenzung ist hierbei nicht sinnvoll, weil adäquat geringe Fremdanteile von 2 Vol.-% oder weniger nicht reproduzierbar zu quantifizieren sind. Des Weiteren ist bei der Auslegung des Begriffs "geringfügig" zu bedenken, dass die Unbedenklichkeit des Bodenaushubs schon allein durch einen überhöhten Anteil an solchem, anthropogener Herkunft zuzuschreibendem Fremdmaterial infrage zu stellen wäre.

Bei solchen Herkunftsbereichen (z. B. Altstandorten) ist generell von einer "Bedenklichkeit" des Bodenaushubs auszugehen. Dennoch kann in Ausnahmefällen der Nachweis der Unbedenklichkeit für einzelne horizontale oder vertikale Teilbereiche einer Fläche im Rahmen einer einzelfallbezogenen fachgutachterlichen Untersuchung erbracht werden (vgl. Abschnitt A-5 des Verfüll-Leitfadens). Nicht ausreichend ist der ausschließlich analytische Nachweis der Unbedenklichkeit des Bodenaushubs (Z-0-Material) im Rahmen einer Deklarationsuntersuchung.

Insbesondere zur Verbesserung der Wärmedämmeigenschaften werden in den letzten Jahren Ziegel hergestellt und verwendet, bei denen Hohlräume durch Dämmmaterial wie Styropor, KMF (künstliche Mineralfasern) oder auch Perlite gefüllt sind. Durch diese Füllungen und eventuell zusätzlich verwendete Bindemittel können sich allerdings Probleme bei der Entsorgung ergeben.
Der unseres Wissens derzeit einzige Hersteller perlitgefüllter Ziegel hat seine Produktion so umgestellt, dass besondere Regelungen für auf Baustellen als Verschnitt in geringen Volumina anfallenden perlitgefüllten Ziegel bei der Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen nicht mehr erforderlich sind.
Solche perlitgefüllten Ziegel können deshalb ab sofort im Rahmen des zulässigen Bauschuttanteils (in der Regel 1/3) der jeweiligen Verfüllmaßnahme in Gruben der Kategorien B, C1 und C2 (Z1.1, Z.1.2 und Z2-Gruben) verbracht werden.

FortschreibungEntsprechend der Regelung im fortgeschriebenen Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen vorgesehene Regelung kann dabei analog zu anderem Bauschutt verfahren werden und die alleinige Überschreitung des Parameters pH im Eluat bei Z-1.1-Gruben aus unserer Sicht als bauschutt-typisch toleriert werden.
Abschließend weisen wir auf Folgendes hin: Grundsätzlich ist anzustreben, dass sowohl die beim Bau als Abfall (Bruch und Verschnitt) als auch die beim späteren Gebäuderückbau in größeren Mengen anfallenden Ziegel in geeigneten Aufbereitungsanlagen recycelt werden. Dabei sind "Ziegel" und "Dämmstoffe" (wie auch Perlite) wieder voneinander zu trennen, um eine bautechnische Verwertung der Ziegelfraktion zu ermöglichen. Derzeit fallen aber von den perlitgefüllten Ziegeln nur so geringe Mengen beim Neubau an, dass entsprechende Aufbereitungsanlagen derzeit nicht sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar betrieben werden können.
Die Regierungen, Wasserwirtschaftsämter und die für Gruben, Brüche und Tagebauen zuständigen Genehmigungsbehörden (Kreisverwaltungsbehörden und Bergämter) wurden per E-Mail über die künftigen Möglichkeiten zur Verfüllung perlitgefüllter Ziegel in Gruben, Brüchen und Tagebauen informiert.

Grundsätzlich ist es im Sinne einer möglichst hochwertigen Verwertung sinnvoll, statt einer Verfüllung in Gruben und Brüchen geeigneten Bauschutt zu Recycling-Baustoffen aufzubereiten oder bei Aushubmaterial eine außerhalb von Gruben und Brüchen nutzbare Kiesfraktion abzutrennen und nur den verbleibenden Rest dann als „sonstige Verwertung“ (Hierarchiestufe 4 gem. § 6 KrWG) zu verfüllen, sofern das Material bautechnisch geeignet ist und die entsprechenden Zuordnungswerte einhält.

Wird das Eingangsmaterial mit dem Ziel behandelt, die höher belastete Bauschutt-Feinfraktion abzutrennen, um die niedriger belastete Bauschutt-Grobfraktion verwerten zu können, ist ein 19er Abfallschlüssel für alle Fraktionen im Ausgang der Behandlungsanlage zwingend zu verwenden.

Ein 19er Abfallschlüssel kann nachträglich genehmigt werden. Dabei ist es aus fachlicher Sicht ausreichend, wenn der Grubenbetreiber den Abfallschlüssel 19 12 09 bei der Genehmigungsbehörde anzeigt. Eine Anzeige ist insbesondere dann ausreichend, wenn bereits vergleichbare Abfälle aus Kapitel 17 (AVV) genehmigt sind.

Die Verwendung des ursprünglichen Abfallschlüssels (17 01 07) auch im Ausgang einer Behandlungsanlage setzt voraus, dass der Chemismus und das Schadstoffpotential im Abfall durch die Behandlung selbst nicht verändert werden; d. h. dass durch den Behandlungsvorgang (Brechen, Sieben) lediglich bautechnische Eigenschaften beim Material eingestellt werden.

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