FAQ: § 3a AbfKlärV zur Phosphorrückgewinnung

Zum 01.01.2023 trat in der AbfKlärV der § 3a in Kraft. Dieser betrifft alle Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Klärschlamm anfällt, und die im Kalenderjahr 2023 betrieben wurden. Ferner gilt der § 3a unabhängig von der Ausbaugröße der Kläranlage und dem bisherigen Entsorgungsweg für Klärschlamm.
§3a verpflichtet alle Klärschlammerzeuger dazu , einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der zukünftig durchzuführenden Phosphorrückgewinnung vorzulegen. Klärschlammerzeuger, die eine Abwasserbehandlungsanlage erstmals nach dem 31.Dezember 2023 in Betrieb nehmen, haben den Bericht spätestens sechs Monate nach der Betriebsaufnahme der Anlage vorzulegen. Es ist zudem notwendig, den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen untersuchen zu lassen, wobei die Untersuchung nach den Bestimmungen der Klärschlammverordnung erfolgen muss und nicht älter als ein Jahr sein darf. Der Bericht ist über das Portal Datenverbund Abwasser Bayern DABay abzugeben.

  1. alle Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und
  2. alle Betreiber von betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Abwasser behandelt wird, das in seiner stofflichen Zusammensetzung mit dem v. g. häuslichen und kommunalen Abwasser vergleichbar ist.

Benannt werden müssen

  • die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, oder
  • die Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder
  • sonstige Formen der Klärschlammentsorgung.
  • Zudem müssen Analysen des Klärschlamms auf den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, beigefügt werden.

  • Der Bericht inkl. der Analysenergebnisse ist spätestens zum 31.12.2023 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
  • Wird eine Abwasserbehandlungsanlage erst nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen, so ist dieser Bericht 6 Monate nach Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen.
  • Die Analysen auf den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, sind im Kalenderjahr 2027 zu wiederholen und innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchung erneut bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

Um die Berichtsabgabe zu vereinfachen, wird in Bayern im Programm DABay eine Eingabemaske zur Verfügung gestellt, in welcher alle erforderlichen Daten erhoben werden.

Nutzen Sie daher das Angebot der vereinfachten Berichtsabgabe.

Ja, dies ist möglich, sofern dieses nicht älter als ein Jahr ist und nach den Vorgaben des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AbfKlärV erfolgt ist. Dies ist regelmäßig zutreffend, wenn eine Probenahme und Untersuchung im Rahmen einer bodenbezogenen Klärschlammverwertung erfolgt ist.

Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen zur Probenahme und Analytik in § 32 Absatz 1 und 3 zu beachten. Diese regeln die Verpflichtung zur Beauftragung einer unabhängigen und notifizierten Untersuchungsstelle, welche die Probenahme, Probevorbereitung und Probenanalyse umsetzt.

Eine eigenständige Umsetzung (durch Klärwerkspersonal oder nicht notifizierte und unabhängige Untersuchungsstellen) ist nicht zulässig.

Entsprechende zulässige Untersuchungsstellen können über ReSyMesa gefunden werden.

Empfohlene Analysemethoden
Die Analyse auf basisch wirksame Stoffe, bewertet als Calciumoxid, erfolgt nach dem Methodenbuch des VDLUFA, Band II.2, Methode 4.5.1.
Für die Analyse des Phosphorgehalts sind mehrere Analyseverfahren möglich, es wird jedoch eine Probenvorbereitung mittels Königswasserextraktion in der Mikrowelle nach DIN EN 16174:2012 empfohlen. Die anschließende Analytik sollte mittels ICP-OES nach DIN EN 16170:2017-01 erfolgen.

Weitere Empfehlungen
Da der Phosphorgehalt im Jahresverlauf schwanken kann, wird empfohlen, mehrere Proben im Jahresverlauf zu analysieren, insbesondere wenn der ermittelte Wert im Bereich des für die Pflichten zur Phosphorrückgewinnung entscheidenden Wert von 20 g P/kg Trockenmasse Klärschlamm liegt. Sinnvoll sind hier mindestens vierteljährliche Untersuchungen.
Im Bericht können dann die Anzahl der untersuchten Proben sowie der niedrigste und höchste Wert und das arithmetische Mittel angegeben werden.

Bitte geben Sie den Phosphatgehalt als P in [g/kg] Trockensubstanz (TS) an.

In Abhängigkeit davon, in welcher Form, das von Ihnen beauftragte Labor den Phosphatgehalt angibt, müssen Sie diesen Wert in entsprechender Weise multiplizieren:

P2O5 [%] TS -> P [g/kg] TS -> Faktor x 4,364

P2O5 [g/kg] TS -> P[g/kg] TS -> Faktor x 0,4364

P2O5 [mg/kg] TS -> P[g/kg] TS -> Faktor x 0,0004364

Bitte geben Sie den Gehalt an basisch wirksamen Substanzen, berechnet als Calciumoxid in [mg/kg] Trockensubstanz (TS) an.

Gehalt basisch wirksamen Substanzen [%] TS -> Gehalt b. w. S. [mg/kg] TS -> Faktor 10.000

Nein. Wird z. B. zum Berichtszeitpunkt eine Kooperation angestrebt, die im weiteren Verlauf (z. B. aufgrund anderweitiger Planungen der Partner) nicht zustande kommt, so ergibt sich aus den Angaben im Bericht keine Rechtsverbindlichkeit. Derzeit ist vorgesehen, bei einer Berichtsabgabe in DABay jährlich Anpassungen zu ermöglichen. Dies unterstützt die bayernweite Erhebung zum aktuellen Stand der Klärschlammverwertung und Phosphorrückgewinnung. Eine Anpassung der Berichte ist jedoch nicht verpflichtend.

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes i.V.m. § 36 AbfKlärV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3a Absatz 1 AbfKlärV einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    wenn notwendige Angaben im Bericht fehlen (z. B. Angaben zum Phosphorgehalt oder zum beabsichtigten Verwertungsweg) oder der Bericht nach dem 31.12.2023 abgegeben wird (wenn eine Abwasserbehandlungsanlage im Kalenderjahr 2023 betrieben wird) bzw. der Bericht später als 6 Monate nach Betriebsaufnahme vorgelegt wird (wenn Abwasserbehandlungsanlage nach dem 31.12.2023 erstmals in Betrieb genommen wird
  • entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt
    Untersuchung auf Phosphorgehalt und Gehalt an basisch wirksamen Stoffen, bewertet als Calciumoxid, im Berichtsjahr 2023 bzw. bei Betriebsaufnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nach dem 31.12.2023 nicht binnen 6 Monaten korrekt umgesetzt
    (z. B. keine unabhängige und notifizierte Untersuchungsstelle beauftragt, nicht zulässige Methode zur Probenuntersuchung eingesetzt, Untersuchungsergebnis nicht dem Bericht beigefügt)
  • entgegen § 3a Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt
    Untersuchung auf Phosphorgehalt und Gehalt an basisch wirksamen Stoffen, bewertet als Calciumoxid, im Berichtsjahr 2027 nicht korrekt umgesetzt
    (z. B. keine unabhängige und notifizierte Untersuchungsstelle beauftragt, nicht zulässige Methode zur Probenuntersuchung eingesetzt, Untersuchungsergebnis nicht im Kalenderjahr 2027 und 4 Wochen nach Durchführung der Untersuchung übermittelt)
    Ordnungswidrigkeiten in diesen Fällen können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € belegt werden.

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