Ausbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
Anforderungen der Klärschlammverordnung
Bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm und daraus hergestellte Gemische und Komposte sind insbesondere die Vorgaben der Klärschlammverordnung (AbfKlärV vom 27.09.2017) zu beachten. Im Einzelnen gilt u. a.:
- Verbot der Verwertung auf Grünland, Dauergrünland, Forstflächen, Obst-, Gemüse- und Hopfenanbauflächen,
- Verbot der Verwertung von Klärschlamm aus der Kartoffelverarbeitung,
- Verbot der Verwertung auf Ackerfutteranbauflächen,
- Verbot der Verwertung bei Maisanbau nach der Saat, ausgenommen die Körnernutzung und die Biogaserzeugung,
- Verbot der Verwertung bei Zuckerrübenanbau nach der Saat, sofern die Zuckerrübenblätter verfüttert werden sollen,
- Verbot der Verwertung bei Anbau von Feldgemüse, wenn der Abstand weniger als 24 Monate beträgt,
- Verbot der Verwertung bei Wasserschutzgebieten (Zonen I, II und III), Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen.
Die Ausbringung ist weiterhin mengenmäßig beschränkt. Die Standardvorgabe für die Aus- oder Einbringung ist eine Menge von 5 t TM Klärschlamm je drei Jahre und Hektar. Bei Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten wird dabei die Angabe auf die Trockenmasse der eingesetzten Klärschlämme umgerechnet. Weiterhin sind:
- Schadstoff-Grenzwerte für den aufnehmenden Boden und
- Schadstoff-Grenzwerte für den auszubringenden Klärschlamm
zu beachten. Auch existieren Hygieneanforderungen.
Außerdem unterliegt die Klärschlammverwertung einem detaillierten flurstücksgenauen Nachweisverfahren (Lieferscheinverfahren). Zur Abwicklung des Lieferscheinverfahrens wird in Bayern das Program POLARIS-KS genutzt.
In Betrieben, die seit 2023 an KULAP, Ökologischer Landbau oder „Moorbauernprogramm“ mit Verpflichtungsbeginn 2023 teilnehmen, dürfen im gesamten Verpflichtungszeitraum 2023 bis 2027 kein Klärschlamm und keine Fäkalien ausgebracht werden.
Die bisherigen Regelungen, dass nur auf den in eine Agrarumweltmaßnahme einbezogenen Flächen kein Klärschlamm und Fäkalien ausgebraucht werden dürfen, gelten weiterhin für Betriebe mit ausschließlich Vertragsnaturschutzprogramm inkl. Erschwernisausgleich (VNP) sowie für Betriebe mit ausschließlich Verpflichtungsbeginn der AUKM vor 2023.
Neben den abfallrechtlichen Vorschriften (u. a. AbfKlärV, Klärschlammentschädigungsfondsverordnung – KlärEV) sind bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung auch die Vorgaben des Düngemittelrechts (u.a. Düngeverordnung und Düngemittelverordnung) zu beachten.
Schadstoffbelastung des Klärschlamms
Seit Inkrafttreten der Klärschlammverordnung im Jahr 1983 liegen in Bayern umfangreiche Untersuchungen vor. Sie zeigen, dass sich die Qualität des Klärschlamms in Bezug auf die nach Klärschlammverordnung zu untersuchenden Parameter erheblich verbessert hat.
Nach der Klärschlammverordnung ist jedoch nur ein begrenztes Stoffspektrum zu untersuchen. Das Gefährdungspotenzial des Klärschlamms wird daher nur unzureichend erfasst. Bei umfangreichen Untersuchungen wurden bayerische Klärschlämme auf eine Vielzahl an weiteren organischen Schadstoffen untersucht (zum Beispiel Weichmacher, Flammschutzmittel, Waschmittelinhaltsstoffe). Diese Stoffe sind großteils persistent (= nicht oder nur sehr schlecht abbaubar), besitzen zu einem großen Anteil eine hohe Bioakkumulation und z.T. auch eine hohe Ökotoxizität. In nahezu allen Klärschlämmen konnten alle untersuchten Parameter nachgewiesen werden. In vielen Fällen wurden Grenzwertvorschläge, die für diese Stoffe in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2005 abgeleitet wurden, überschritten.
Weitere Stoffklassen wie z.B. Arzneimittel und deren Abbauprodukte sowie auch Nanoplastik wurden in diese Untersuchungen noch gar nicht einbezogen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Kombinationswirkungen dieser zahlreichen organischen Spurenstoffe für die Umwelt bei einer Verwertung in der Landwirtschaft oder auch im Landschaftsbau nicht mit ausreichender Sicherheit abgeschätzt werden können.
Mit der AbfKlärV vom 27.09.2017 wurden zumindest einige Verbindungen neu aufgenommen und mit Grenzwerten belegt. Die per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) sind eine Stoffgruppe, die erst vor einigen Jahren als relevante Inhaltsstoffe des Klärschlamms bekannt wurden. PFAS besitzen schmutz-, farb-, fett-, öl- und gleichzeitig wasserabweisende Eigenschaften und werden deshalb in vielen Bereichen eingesetzt. Die bekanntesten Vertreter sind die Perfluoroctansäure (PFOA) und die Perfluoroctansulfonsäure (PFOS). PFAS weisen eine hohe Beständigkeit gegenüber UV-Strahlung und Verwitterung auf und sind biologisch kaum abbaubar. Die Hauptanwendungsgebiete von PFAS liegen im Bereich der Oberflächenbehandlung von Metallen (Verchromung), der Foto- und Halbleiterindustrie, der Papierveredelung, der Textilindustrie und der Spezialchemie. Auch in Hydraulikflüssigkeiten von Flugzeugen und in Feuerlöschmitteln können sie eingesetzt werden. Im Klärschlamm, der landwirtschaftlich verwertet wird, liegt die durchschnittliche Gehaltsumme an PFOS und PFOA seit 2018 bei 4 – 10 % des Grenzwerts.
Überschreiten Klärschlämme bei den regelmäßigen Untersuchungen einen Parameter, so muss dieser Klärschlamm einer thermischen Behandlung zugeführt werden.
Keime im Klärschlamm
Im Abwasser und Klärschlamm kann eine Reihe von Krankheitserregern menschlicher und tierischer Herkunft enthalten sein. Das Spektrum reicht von einer Vielzahl von Bakterien, Viren und parasitären Erregern bis zu Hefen und Pilzen. Bei der derzeit üblichen Abwasser- und Schlammbehandlung werden die Krankheitserreger einerseits in gewissem Umfang dezimiert, andererseits in den Klärschlamm überführt und dort aufkonzentriert. Eine gezielte Abtötung der Keime (Hygienisierung) findet auf den Kläranlagen in der Regel nicht statt. Die Überlebensdauer von Mikroorganismen ist sehr unterschiedlich und reicht bei sporenbildenden Bakterien bis zu mehreren Jahren.
Durch Anwendungsverbote und -beschränkungen nach den Vorgaben der Klärschlammverordnung werden die Risiken der direkten Übertragung von Keimen auf landwirtschaftliche Nutztiere und den Menschen über Futter und Nahrung bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm zwar minimiert, das Problem der indirekten Übertragung durch belebte oder unbelebte Überträger (Vektoren) und des Eintrags in die Biozönose (Gemeinschaft der Organismen) ist jedoch nach Expertenmeinungen nicht gelöst. Im Rahmen der Novellierung der Klärschlammverordnung wurde daher eine Pflicht zur Hygienisierung des Klärschlamms diskutiert. In die AbfKlärV vom 27.09.2017 wurde daraufhin ein Richtwert für Salmonellen eingeführt. In der Regel dürfen Klärschlämme, die landwirtschaftlich verwertet werden sollen, keine Salmonellen enthalten.
Stand: Juni 2024